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VersicherungsvermittlerBehörde kann Tätigkeit als Versicherungsvermittler untersagen

Abo-Inhalt06.02.20252567 Min. Lesedauer

| Für die Beschäftigten eines Versicherungsvermittlers mit unmittelbarem Kundenkontakt gilt unionsrechtlich verbindlich und ohne Abweichungsmöglichkeit die Mindestintegritätsanforderung für ihren erforderlichen guten Leumund, dass sie nicht mit schwerwiegenden Straftaten in den Bereichen Eigentums- oder Finanzkriminalität ins Strafregister eingetragen sein dürfen, es sei denn, sie sind nach nationalem Recht rehabilitiert worden. |

Hierauf wies das OVG Nordrhein-Westfalen hin (31.10.24, 4 B 886/23, Abruf-Nr. 246097). In dem Verfahren hatte sich der Antragsteller gegen eine behördliche Untersagungsverfügung gewehrt. Ihm war untersagt worden, den X im Bereich der Versicherungsvermittlung mit unmittelbarem Kundenkontakt zu beschäftigen. Das OVG wies seine Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes jedoch zurück.

Begründung: Der X. habe sich aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Falls der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in fünf Fällen (§ 299 Abs. 1 StGB a. F.) sowie Steuerhinterziehung (§ 370 AO) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten zur Bewährung als unzuverlässig erwiesen. Die Zuverlässigkeit eines Versicherungsvermittlers sei mit Blick auf die spezifischen Erfordernisse des Berufsstands zu beurteilen. Dabei sei der gute Leumund der Vermittler von entscheidender Bedeutung.

AUSGABE: VK 2/2025, S. 19 · ID: 50292584

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