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WohngebäudeversicherungTeilbeschädigter Parkettboden darf komplett ausgetauscht werden
| Im Versicherungsfall stellt sich oft die Frage, in welchem Umfang der VR für den Schaden aufkommen muss, vor allem, wenn die Sache nur zum Teil beschädigt ist. Das LG Lübeck hat im Fall eines Wasserschadens entschieden, dass der teilbeschädigte Parkettboden komplett auszutauschen ist. |
In einem Wohnhaus wurde versehentlich eine Hauswasserleitung angebohrt. Es trat Leitungswasser aus und beschädigte das Parkett und die Tapete an einigen Stellen. Der Wohngebäude-VR übernahm die Kosten für den Teil-Austausch der beschädigten Flächen. Den Austausch des gesamten Parketts und der gesamten Tapete wollte er aber nicht zahlen. Vor dem LG Lübeck fordert die Frau von der Versicherung, den kompletten Austausch zu bezahlen – nur so könne ein einheitliches Erscheinungsbild des Parketts und der Tapete wiederhergestellt werden.
Das LG Lübeck entschied, dass er den gesamten Parkettboden ersetzen muss (5.6.24, 4 O 345/22, Abruf-Nr. 244014). Eine Reparatur ohne Austausch sei wegen der Feuchtigkeitsschäden nicht möglich. Auch ein Teil-Austausch komme nicht in Betracht, weil dieselbe Parkettsorte nicht mehr erhältlich sei. Mit unterschiedlichen Parkettsorten würden nicht hinnehmbare optische Brüche verbleiben. Für einen Komplettaustausch der Tapeten muss die Versicherung jedoch nicht aufkommen. Hier verbliebe ein optischer Bruch nur zwischen Wohn- und Essbereich. Das sei wegen der Trennung der Räume akzeptabel.
Merke | Die Regulierungspflicht im Versicherungsfall bestimmt sich nach dem VVG und den vereinbarten Versicherungsbedingungen. Bei nur teilweise beschädigten Sachen richtet sich der Umfang der Regulierungspflicht nach Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Dabei wird berücksichtigt, was ein nicht versicherter Gebäudeeigentümer für die Reparatur ausgeben würde. |
AUSGABE: VK 1/2025, S. 2 · ID: 50256944