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ReisekrankenversicherungUnwirksame Ausschlussklausel zu vorher bekanntem Zustand
| Die Ausschlussklausel in einer Auslandsreisekrankenversicherung, nach der der VR bei „bereits vorher bekanntem Krankheitszustand“ leistungsfrei wird, ist intransparent und daher unwirksam. |
So entschied es der BGH (10.7.24, IV ZR 129/23, Abruf-Nr. 243233). Der durchschnittliche Versicherte könne der Klausel nicht hinreichend klar entnehmen, wann die Leistungspflicht der Beklagten ausgeschlossen sein soll. Er könne bereits nicht abschließend bestimmen, welche vor Reiseantritt bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu einem Leistungsausschluss führen können. Dies werde in der Klausel nicht verständlich definiert, sondern nur durch eine nicht abschließende Reihe von Beispielen illustriert. Diese ermöglichen es dem Versicherten nicht, hinreichend sicher zu erkennen, welche weiteren „Zustände“ vom Leistungsausschluss erfasst sein sollen und welche nicht.
Aber auch unabhängig von der Bestimmung des „medizinischen Zustands“ könne der Versicherte nicht erkennen, in welchem Umfang das Bestehen eines solchen Zustands den Versicherungsschutz ausschließe. Nach der streitgegenständlichen Klausel solle „bei“ dem dort genannten medizinischen Zustand keine Leistungspflicht bestehen. Welche Beziehung zwischen einer bereits vorher bekannten Erkrankung und dem Versicherungsfall damit erfasst werden solle, ergebe sich aus dem Wortlaut nicht.
AUSGABE: VK 12/2024, S. 200 · ID: 50239522