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LebensversicherungInsolvenzanfechtung: Umfang des Pfändungsschutzes

Abo-Inhalt04.12.20241 Min. Lesedauer

| Wurde eine Lebensversicherung nach § 167 VVG in einen pfändungsgeschützten Vertrag i. S. d. § 851c ZPO umgewandelt, kann sie nicht mehr aufgrund einer analogen Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO insolvenzrechtlich wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiliung angefochten werden. |

Diese Klarstellung traf das OLG Stuttgart (14‌.‌8‌.‌24‌, 3 U ‌11‌/‌23, Abruf-Nr. 244892). Eine direkte Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO kann nach der Entscheidung nicht allein darauf gestützt werden, dass der VR aufgrund eines Umwandlungsverlangens nach § 167 VVG, ggf. verbunden mit einer Erklärung zur Beitragsfreistellung nach § 165 VVG, grundsätzlich Kenntnis von beengten wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners erlangt. Eine solche Ausdehnung der Vorsatzanfechtung liefe dem Schutzzweck der § 167 VVG, § 851c ZPO zuwider.

Merke | § 167 S. 1 VVG sieht vor, dass der VN einer Lebensversicherung jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen kann, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 ZPO entspricht. Die Norm bezweckt, bereits bestehende Lebensversicherungsverträge in den privilegierten Pfändungsschutz für Altersvorsorgeverträge einzubeziehen. Insbesondere Selbstständige, die mangels pfändungsgeschützter gesetzlicher Rentenversicherungsansprüche vielfach mittels Lebensversicherungen für ihr Alter vorsorgen, wären sonst bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gefahr ausgesetzt, ihre Altersvorsorge zu verlieren. Mit dieser Regelung bleibt zudem statt des Rückkaufswerts der Kapitalstock der Lebensversicherung erhalten.

AUSGABE: VK 12/2024, S. 199 · ID: 50239397

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