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HausratversicherungWohnmobil statt Hotel: Das geht!

Abo-Inhalt26.03.2024378 Min. Lesedauer

| Kosten für eine einem Hotel ähnliche Unterbringung im Sinne von Abschn. A § 8 Nr. 1 Buchst c VHB 2014 können auch die Aufwendungen für die Anmietung eines Wohnmobils sein. So entschied es das OLG Köln. |

1. Wohnmobil wurde als Unterkunft angemietet

In dem Fall wurde das Haus des VN unbewohnbar. Er mietet sich daher für 260 EUR pro Tag ein Wohnmobil und verlangte den Betrag später vom VR zurück. Der VR wollte die Kosten nicht übernehmen.

2. Auslegung ergibt, dass ein Wohnmobil eine hotelähnliche Unterkunft ist

Das OLG Köln verurteilte den VR schließlich, die angefallenen 86.400 EUR Mietkosten zu übernehmen (5.12.23, 9 U 46/23, Abruf-Nr. 240186). Auch die Kosten für die Anmietung des Wohnmobils seien Kosten einer einem Hotel ähnlichen Unterbringung i. S. d. Versicherungsbedingungen. Die Auslegung ergebe, dass ein durchschnittlicher VN auch die stationäre Unterbringung in einem Mietwohnwagen oder -wohnmobil als eine einer Hotelunterbringung ähnliche Unterkunft ansehen werde. Denn ebenso wie ein Hotel, eine Ferienwohnung, eine Pension oder Gäststätte mit „Fremdenzimmern“ zeichnet sich ein Wohnmobil bzw. ein Wohnwagen, der zeitweise vermietet wird, dadurch aus, dass wechselnde Gäste darin für eine befristete Zeit wohnen, sei es zu Arbeitsaufenthalten (bspw. Saisonarbeiter, Arbeiter auf Montage) oder zu touristischen Zwecken. Allein der Aspekt der Mobilität des Wohnmobils im Unterschied zur Hotelunterkunft, also der Umstand, dass ein Wohnwagen grundsätzlich mithilfe eines Pkw bzw. ein Wohnmobil aus eigener Motorkraft im Straßenverkehr zum Reisen benutzt und zu wechselnden Standorten bewegt werden kann, steht der Vergleichbarkeit zu einer Hotelunterbringung aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlich verständigen VN nicht entgegen.

3. Auf die Motorisierung kommt es nicht an

Das OLG verkennt nicht, dass ein Wohnmobil gerade durch die Motorisierung deutlich teurer ist als ein Wohnwagen. Darauf kommt es im Rahmen der Erstattung der Unterbringungskosten aber nicht an. Der VN muss keine dem Wohnungsstandard entsprechende Unterkunft finden. Er ist in der Wahl der Unterkunft grundsätzlich frei und darf sich dabei von persönlichen Bedürfnissen und privaten Befindlichkeiten leiten lassen (OLG Saarbrücken 13.1.16, 5 U 15/15; Jula in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2012, § 8 VHB 2010 Rn. 12). Bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Grenzen besteht der zugesagte Versicherungsschutz (OLG Saarbrücken, a. a. O., Rn. 52; Klimke in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, VHB 2016 – VSMod § A8 Rn. 11). Danach sind Kosten für die Anmietung eines Wohnmobils als Kosten einer ähnlichen Unterbringung wie Hotelkosten grundsätzlich nach Abschnitt A. § 8 Nr. 1 c VHB 2014 erstattungsfähig. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger das Wohnmobil nicht als Wohnraumersatz, sondern etwa zu Reisezwecken angemietet haben, hat der VR nicht konkret vorgetragen und ergeben sich für den Senat nicht aus dem Akteninhalt.

AUSGABE: VK 4/2024, S. 62 · ID: 49896825

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