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Private KrankenversicherungKostenübernahme für Medizinal-Cannabis
| Der VR muss die Kosten für die Versorgung mit Medizinal-Cannabis nicht tragen. Das hat das OLG Düsseldorf im Fall eines VN entschieden, der an der Glasknochenkrankheit leidet. |
1. VN meint, die konventionellen Behandlungsmethoden sind ausgeschöpft
Der VN meint, dass die konventionellen Behandlungsmethoden ausgeschöpft seien. Es liege zumindest eine schwere Erkrankung mit wesentlichen Funktionseinschränkungen vor. Daher müsse der VR die medizinisch notwendige Heilbehandlung durch Medizinal-Cannabis übernehmen. Der VR behauptet, bei akut auftretenden Schüben sei Cannabis wegen seiner „Behandlungsträgheit“ nicht geeignet. Das LG Mönchengladbach hat die Klage abgewiesen.
2. OLG Düsseldorf erläutert die Voraussetzungen des Anspruchs
Das OLG Düsseldorf hat dies bestätigt (14.11.23, I-13 U 222/22, Abruf-Nr. 239056). Der VN habe nach dem konkreten Versicherungsvertrag grundsätzlich einen Leistungsanspruch, wenn es sich bei der Behandlung seiner Beschwerden um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung handelt, die entweder von der Schulmedizin überwiegend anerkannt ist oder es sich um eine Methode oder ein Arzneimittel handelt, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Diese Voraussetzungen lägen hier aber nicht vor.
3. Die Voraussetzungen sind aber nicht erfüllt
Zwar leide der VN unter einem schweren, multilokulären generalisierten Schmerzsyndrom bei Glasknochenkrankheit und bei entsprechender Symptomatik komme die Erstattung von Medizinal-Cannabis grundsätzlich in Betracht. Wesentliche gelenkarthrotische Veränderungen seien jedoch ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtens nicht feststellbar. Weitere Befunde, die den Vortrag zu seinen körperlichen Beschwerden – insbesondere der behaupteten Vielzahl von Brüchen – stützen könnten, habe der darlegungs- und beweisbelastete VN ebenfalls nicht vorgelegt.
Die Behandlung der beim Kläger feststellbaren Symptomatik mit Medizinal-Cannabis sei nach heutiger medizinischer Einschätzung und aktuellem Wissensstand nicht als von der Schulmedizin allgemein anerkannte Methode anzusehen. Auch sei sie keine Methode, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt habe wie die Methoden und Arzneimittel der Schulmedizin. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe ausgeführt, mangels ausreichender Datenlage könne nicht festgestellt werden, dass die Therapie mit Medizinal-Cannabis eine entsprechende Linderung der im Zusammenhang mit der Glasknochenkrankheit stehenden Schmerzsymptomatik verspreche. Schließlich seien schulmedizinisch sowohl nichtmedikamentöse als auch verschiedene medikamentöse Behandlungen verfügbar. Der VN habe nicht nachgewiesen, dass diese Behandlungsmethoden bei ihm nicht wirksam seien oder gravierende Nebenwirkungen verursachten.
AUSGABE: VK 4/2024, S. 66 · ID: 49848823