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UnterhaltsvollstreckungVerzugszinsen bei Kindesunterhalt: Geltendmachung und Vollstreckung möglich?
| Im Rahmen der Unterhaltsvollstreckung fällt immer wieder auf, dass aus der beigefügten Forderungsaufstellung über laufenden Kindesunterhalt Verzugszinsen geltend gemacht werden, obwohl im zugrunde liegenden Titel (Unterhaltsurkunde und Vergleich) Zinsen nicht festgelegt wurden. Zu Recht? |
Antwort: Nein. Kindesunterhalt ist in der Regel am 1. eines Monats im Voraus zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht zum Fälligkeitszeitpunkt, tritt materiell-rechtlich Verzug des Schuldners ein.
Damit besteht nach § 288 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Für rückständige Unterhaltsbeträge können diese Verzugszinsen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum verlangt werden, unabhängig davon, ob die verspätete Zahlung für einen, mehrere oder alle Monate erfolgt ist.
Beachten Sie | Der Anspruch auf Verzugszinsen entsteht automatisch kraft Gesetzes, sobald der Schuldner mit einer fälligen Unterhaltszahlung in Verzug gerät.
Vollstreckbar sind aber nur Forderungen, die im vollstreckbaren Titel konkret enthalten sind (z. B. Jugendamtsurkunde, notarieller Vertrag oder Urteil). Enthält ein Unterhaltstitel keine Zinsregelung, können Verzugszinsen aus dem Titel daher nicht mit vollstreckt werden.
Gläubiger müssen vielmehr für die Verzugszinsen einen separaten Titel beschaffen (z. B. im Rahmen eines weiteren gerichtlichen Verfahrens), weil im Rahmen der Zwangsvollstreckung nur das vollstreckt werden darf, was auch tituliert ist.
Merke | Gläubiger dürfen Verzugszinsen grundsätzlich fordern, sobald der Schuldner sich in Zahlungsverzug befindet. Die bloße Fälligkeit der Forderung sowie ein Zahlungsverzug genügen jedoch nicht für die Zwangsvollstreckung, falls diese Zinsen im Titel nicht aufgeführt sind. |
Bei bestehenden Unterhaltstiteln ohne ausgesprochene Verzinsung sollten Sie zur Vollstreckung von Zinsen zusätzlich einen weiteren Vollstreckungstitel für die Verzugszinsen erwirken.
Bei neuen Unterhaltstiteln empfiehlt es sich allein schon aus Kostengründen, darauf zu achten, dass die Verzugszinsen explizit mit aufgenommen werden, um die spätere Vollstreckung auch wegen der Verzugszinsen zu erleichtern.
AUSGABE: VE 9/2025, S. 145 · ID: 50511418
