Unterlassung
Unzulässigkeit der Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel
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Der praktische FallSicherungsvollstreckung: Abweichungen zwischen Titel erster Instanz und Berufungsurteil
| In der Praxis kommt es mitunter für Gläubiger zu einem relevanten Problem, das bei Abweichungen zwischen dem Titel der ersten Instanz und dem Berufungsurteil auftritt – insbesondere, wenn der ursprüngliche PfÜB noch auf dem höheren Betrag beruht, aber die zweite Instanz diesen Betrag reduziert. Folge: Eine Anpassung wird notwendig, ohne den Rang oder den Zugriff auf das gepfändete Guthaben zu verlieren. |
Inhaltsverzeichnis
1. Ausgangsfall
Der Gläubiger betreibt aufgrund eines gegen Sicherheitsleistung ergangenen Urteils über 5.200 EUR die Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO in das Arbeitseinkommen des Schuldners. Das Berufungsgericht reduziert die Hauptforderung auf 5.000 EUR.
Das Problem für den Gläubiger: Der Titel der ersten Instanz erhält keinen Rechtskraftvermerk (wegen abweichender zweiter Instanz). Der Titel zweiter Instanz ist nicht Grundlage des Pfändungsbeschlusses. Eine erneute Pfändung aufgrund des neuen Titels ist nicht möglich, da dieser keinen vollstreckbaren Inhalt hat. Was ist zu tun?
2. Lösung
Hier hilft ein Antrag auf Anpassung der Überweisung im Rahmen des bestehenden Pfändungsbeschlusses unter Vorlage des neuen Titels. Der ursprüngliche Pfändungsbeschluss bleibt wirksam, denn er beruht auf einem tauglichen – wenn auch später reduzierten – Titel, und die Pfändungswirkung tritt unabhängig von der Höhe der Forderung ein. Was fehlt, ist ein Überweisungsbeschluss zugunsten des korrekten Titels.
Beachten Sie | Es existieren letztlich formal zwei Entscheidungen über denselben Anspruch. Das Berufungsurteil modifiziert die erstinstanzliche Entscheidung (vgl. § 540 ZPO). Insoweit liegt ein Fall des § 775 Nr. 1 ZPO vor. Folge: In Höhe der Betragsdifferenz – hier 200 EUR – ist die Zwangsvollstreckung daher zu beschränken und nach § 776 S. 1 ZPO – von Amts wegen – aufzuheben. Zusammen mit dieser Entscheidung (§§ 775 Nr. 1, 776 S. 1 ZPO) kann daher auch die Überweisung der Geldforderung erfolgen.
3. Gehen Sie wie folgt vor
Beschaffen Sie sich zunächst den Titel zweiter Instanz mit Rechtskraftvermerk versehen, da dieser jetzt maßgeblich ist.
Dann stellen Sie den Antrag an das Vollstreckungsgericht, den bereits erlassenen Pfändungsbeschluss um die Überweisung – ohne neue Pfändung – der bereits gepfändeten Forderung auf Grundlage des neuen Titels zu ergänzen und in Höhe des Differenzbetrags die Pfändung aufzuheben. Da es sich beim Pfändungsbeschluss um eine Vollstreckungsmaßnahme und keinen Vollstreckungstitel handelt, ist dies unproblematisch.
Musterformulierung / Antrag auf Erlass eines Haftbefehls |
In der Zwangsvollstreckungssache Gläubiger ./. Schuldner, Az. … M … ./. … beantrage ich namens und in Vollmacht des Gläubigers,
Begründung Die Pfändung erfolgte auf Basis eines erstinstanzlichen Urteils über … EUR. In der Berufungsinstanz wurde die Forderung mit Urteil vom … auf … EUR reduziert. Der neue Titel ist rechtskräftig. Beweis: Urteil der II. Instanz mit Rechtskraftvermerk Die ursprüngliche Pfändung besteht weiterhin fort, sodass eine neue Pfändung zur Durchsetzung der reduzierten Forderung nicht erforderlich ist. Ich beantrage daher, die Überweisung unter Bezugnahme auf den neuen Titel zu erlassen, um eine Auszahlung zu ermöglichen. Zugleich ist der bestehende Pfändungsbeschluss gemäß §§ 775 Nr. 1, 776 S. 1 ZPO in Höhe des Differenzbetrags von ... EUR aufzuheben. Rechtsanwalt |
AUSGABE: VE 9/2025, S. 160 · ID: 50511808