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VollstreckungspraxisSchuldner muss Dritten „Beine machen“ – aber wie intensiv?

Abo-Inhalt27.05.20252 Min. Lesedauer

| Muss bei einer unvertretbaren Handlung ein Dritter mitwirken, darf der Schuldner nicht die Hände in den Schoß legen, sondern muss bei Bedarf aktiv auf den Dritten einwirken. Ansonsten droht ihm ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO. Das OLG Brandenburg führte jüngst aus, wie intensiv Schuldner Druck bei einem Notar machen müssen, wenn dieser ein Nachlassverzeichnis erstellen muss (29.11.24, 3 W 121/24, Abruf-Nr. 247962). |

Im Fall des OLG bestand die unvertretbare Handlung in einem zu erstellenden Nachlassverzeichnis. Die Schuldner waren zu Auskunft in Form eines notariellen Verzeichnisses verpflichtet (§ 2314 Abs. 1 S. 3 BGB). Der Notar war dazu bereits im Jahr 2023 von den Schuldnern beauftragt worden. Spätestens seit dem Schreiben des Notars vom 3.5.24 wussten die Schuldner jedoch, dass die für das Verzeichnis benötigten Kontoauszüge erst nach Zahlung der Rechnung und Übermittlung einer entsprechenden Bestätigung an den Notar gingen. Die Schuldner hatten das Bezahlen der Rechnung verzögert und versuchten zunächst, die Gläubiger zu einem Vergleich zu bewegen. Obwohl der Notar sie dazu aufgeforderte hatte, bekam er von den Schuldnern erst zweieinhalb Monate später den Nachweis der Zahlung.

Dass ein Zwangsgeld von 500 EUR zu Recht gegen die Schuldner erging, lag auch daran, dass diese nicht ausreichend auf den Notar einwirkten. Es genügt nicht, ihn mit einem Verzeichnis zu beauftragen, ohne sich dann um dessen fristgemäße Erstellung zu bemühen. Dabei gilt der Grundsatz: Vollstreckungsschuldner müssen sich um diese Mitwirkung intensiver bemühen, wenn sich Zeitverluste abzeichnen. Hier erschöpften sich die Aktivitäten der Schuldner darin, den Notar einmal (!) erneut zu erinnern. Dabei wäre es angezeigt gewesen, ihn telefonisch oder schriftlich zu einer raschen Erledigung anzuhalten und auch auf die Eilbedürftigkeit hinzuweisen. Spätestens, nachdem die Gläubiger Zwangsmittel nach § 888 ZPO beantragt hatten, war es mit einmaligen Sachstandsanfragen nicht mehr getan. Dem Dritten wäre eine Erledigungsfrist zu setzen und mit einer Untätigkeitsbeschwerde (§ 15 Abs. 1 BNotO) zu drohen gewesen. Diese Optionen schöpften die Schuldner nicht aus. Grundsätzlich dürfen Gläubiger in solchen Fällen ein hohes Engagement der Schuldner verlangen.

Praxistipp | Zwangsmittel nach § 888 ZPO sind ein adäquates Druckmittel, wenn Schuldner zu träge sind. Mehrere OLG sprechen von allen „zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten“ und „allen insoweit zumutbaren Maßnahmen“ des Schuldners (OLG Stuttgart 8.8.23, 19 W 4/23; OLG Hamm 27.2.23, I-5 W 30/22). Notfalls kann der Schuldner mittels Dienstaufsicht oder auf dem Zivilrechtsweg das Verzeichnis erzwingen oder gar ein anderer Notar beauftragt werden. Vorsicht allerdings bei vertretbaren Handlungen nach § 887 ZPO: Ist hier die Vollstreckung von der Mitwirkung oder Zustimmung Dritter abhängig, lehnt der BGH eine Zwangsvollstreckung ab (VE 25, 75).
Weiterführender Hinweis
  • Drittschuldnererklärung: Wenn der Drittschuldner zu wenig mitteilt …, VE 25, 38

AUSGABE: VE 6/2025, S. 91 · ID: 50407497

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