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VollstreckungspraxisVollstreckungs-Tipps des Monats
| Unser Leser, Oliver Endlein, Kamp-Lintfort, ist Gruppenleiter im Jugendamt und als solcher zuständig für die Einziehung von Kindesunterhalt. Dort wird privilegiert nach §§ 850d oder 906 ZPO gepfändet. Eine Tages stellte unser Leser etwas fest, was er nicht für möglich gehalten hatte. |
Vollstreckungs-Tipp des Monats 1: Manche Banken arbeiten nicht korrekt |
So wurden Banken angeschrieben „Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass meine Pfändung auf § 906 ZPO beruht. Es handelt sich um eine privilegierte Pfändung von Unterhalt. Die Pfändungsfreigrenze wurde vom Amtsgericht auf Seite ... des Beschlusses, auf monatlich ... EUR festgesetzt. Damit ist die vorgelegte Bescheinigung der Schuldenberatungsstelle für meine Pfändung nicht zu beachten. Vielmehr ist die gerichtliche bestimmte Pfändungsfreigrenze maßgeblich. Wichtiger Hinweis Lediglich für den Fall, dass bereits eine privilegierte Pfändung von laufendem Unterhalt für ein minderjähriges Kind gemäß § 906 ZPO vorliegen sollte, wären die pfändbaren Beträge zu quoteln (BGH 15.3.23, VII ZB 68/21). Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung“. Verblüffende Erfolge Unser Leser erhält seither Reaktionen von Schuldnern, weil die Pfändungsfreigrenze „so niedrig ist“. Und er erhält mehr Geldeingänge als zuvor. Er hätte nie gedacht, dass manche Banken die privilegierten Unterhaltspfändungen nicht korrekt ausführen. |
Bei unserem nächsten Fall spielt Folgendes eine wichtige Rolle: Rund 195 Mio. Mobilfunkanschlüsse sind in Deutschland aktiv. Kaum jemand, der noch ohne Smartphone oder Handy unterwegs ist. Das gilt natürlich auch für Schuldner.
Unsere Leserin, Stefanie Hack, Stuttgart, sichtet Unterlagen daher stets nach Hinweisen auf Mobilfunk- und Zweitnummern oder SIM-Karten. Und sie recherchiert fremde Nummern, die ihr im Zusammenhang mit dem Schuldner bekannt werden. Damit hatte sie erst jüngst einen ansehnlichen Erfolg.
Vollstreckungs-Tipp des Monats 2: Bei Anruf Info! |
Leser „sammelte“ Kontaktmöglichkeiten Die „Ex“ „packte aus“ So schnell kann es gehen Unsere Leserin empfiehlt nach wie vor die klassische Google-Suche: Geben Sie dort die Handynummer des Schuldners ein. Setzen Sie diese lediglich in Anführungszeichen, und zwar sowohl einmal ohne und einmal mit der deutschen Ländervorwahl (z. B. „0173 12 34 56 78“ oder „+49 173 12 34 56 78“). Vermutet man, dass der Schuldner einen Onlineshop hat bzw. auf „eBay“, „Etsy“ oder „Kleinanzeigen“ verkauft oder klassisch in Zeitungen annonciert, sollten Sie die Rufnummern mit Schlagworten wie „Telefonnummer“, „Impressum“, „Kunde“, „Verkäufer“, „Shop“ oder „Waren“ verknüpfen. |
Oft sind es ungewöhnliche Vollstreckungsmethoden oder sogar Zufälle, die helfen, dem Schuldner auf die Schliche zu kommen und die Vollstreckung erfolgreich zu beenden. Diese Fälle sammeln wir und veröffentlichen sie an dieser Stelle im Leser-Erfahrungsaustausch.
Schildern auch Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Wird er veröffentlicht, erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Aspastraße 24, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-99, E-Mail: ve@iww.de.
AUSGABE: VE 3/2025, S. 53 · ID: 50285589