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DrittschuldnerPayback-Konten pfänden: Können Gläubiger hier doch punkten?
| Gläubiger können auf den Barwert zugreifen, den Schuldner in Form von Payback-Punkten ansammeln. Doch viele winken ab: Zu aufwendig, wenig Ertrag. Aber das muss nicht immer stimmen. Wir zeigen Ihnen, wie der Zugriff funktioniert und wann eine Pfändung erfolgreich sein kann. |
Unterschätzen Sie nicht, wie „Profi-Paybacker“ schnell auf hohe Punktestände kommen. Gerade mit der Payback-App lassen sich nämlich schnell immer wieder neue Coupons von Geschäften und Onlineshops hinzufügen, mit denen man bei jedem Einkauf deutlich mehr Punkte bekommt. Häufig werden auch neue Möbel, Mobilfunkverträge oder Versicherungen mit Einsatz von Payback gekauft, wofür oft Bonuspunkte zwischen 5.000 und 12.000 (= 50 bis 120 EUR) zusätzlich gutgeschrieben werden. Anstatt die Punkte irgendwann bei einem Einkauf einzulösen, entscheiden sich viele dafür, online im Kundenkonto die Auszahlung ihrer Punkte zu beantragen.
Für Gläubiger bedeutet das: Sie können den Anspruch auf Auszahlung der Payback-Punkte in Euro pfänden. Verwenden Sie dabei folgende Drittschuldneradresse: Payback GmbH, Theresienhöhe 12, 80339 München
Aufgrund häufig geringer Punktestände und da man nicht weiß, ob der Schuldner vielleicht erst kürzlich seine Punkte bei Einkäufen komplett verwertet hat, sehen Gläubiger oft von einer Pfändung ab. Was sie nicht übersehen sollten: Payback-Punkte sind häufig zunächst gesperrt und erst nach bestimmten Sperrfristen (z. B. acht Wochen) einlösbar. Die erworbenen Punkte bleiben also mehrere Wochen für einen Zugriff erhalten. Ob sich dieser lohnt, hängt also davon ab, ob man z. B.
- durch Recherchen oder Angaben des Schuldners von einem aktiven Payback-Konto weiß oder
- ggf. schon einmal Gutschriften auf Kontoauszügen des Schuldners entdeckt hat.
Zumindest sollten Sie bei der Abnahme von Vermögensauskünften fragen lassen, ob der Schuldner über Konten/Accounts bei Payback, Cashback bzw. Einkaufs-Bonussystemen verfügt, die auch Bargeldauszahlungen vorsehen.
Praxistipp | Schuldner könnten bei der Abfrage solcher Bonusprogramme auch unter Druck geraten, weil sie dort vielleicht ein (dem Gläubiger unbekanntes) Girokonto hinterlegt haben, das sie möglichst unentdeckt halten wollen. Dies kann im Einzelfall ein unerwartetes Entgegenkommen des Schuldners (z. B. Ratenzahlungen) begünstigen. |
- Wenn Gerichte Ihre Drittauskunftsansprüche beschneiden wollen …, VE 25, 2
AUSGABE: VE 3/2025, S. 50 · ID: 50305313