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MitgliedsbeiträgeBeitrag an Schulförderverein kann Schulgeld sein und zum Sonderausgabenabzug berechtigen

Abo-Inhalt03.01.202465 Min. Lesedauer

| Finanziert eine Ersatzschule in freier Trägerschaft den Schulbetrieb aus Mitteln, die der Schulförderverein aus Mitgliedsbeiträgen einnimmt, droht Eltern ein steuerlicher Nachteil. Weil die Beiträge verdeckte Schulgeldzahlungen darstellen, stellen sie keine Spenden dar. Weil sie aber nicht als Schulgeld an die Schule fließen, kann das Finanzamt den Sonderausgabenabzug verweigern. Dieses Problem hat der FG Münster zugunsten der Eltern gelöst: Auch die Förderbeiträge können ein Schulgeld sein und zum Sonderausgabenabzug berechtigen. Das letzte Wort hat aber der BFH. |

BFH: Kein Spendenabzug für Sicherung des Schulbetriebs

Der BFH hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass Spenden an einen gemeinnützigen Schulträger steuerlich nicht abzugsfähig sind, wenn sie dazu dienen, die Kosten des normalen Schulbetriebs zu decken. Sie gelten dann nämlich als Entgelt für den Schulbesuch. Ein Spendenabzug ist aber ausgeschlossen, wenn für die Zuwendung faktisch eine Gegenleistung erfolgt. Setzt der Schulträger das Schulgeld so niedrig an, dass der normale Betrieb der Schule nur durch die Zuwendungen der Eltern aufrechterhalten werden kann, handelt es sich bei diesen Zuwendungen um ein Leistungsentgelt, nicht um Spenden. Das gilt auch, wenn die Zahlungen über einen Förderverein an den Schulverein fließen (BFH, Urteil vom 12.08.1999, Az. XI R 65/98, Abruf-Nr. 000209 und Beschluss vom 20.07.2006, Az. XI B 51/05, Abruf-Nr. 062889).

Eltern fordern vor FG Münster deshalb Abzug als Schulgeld

Vor dem Hintergrund dieser Rechtauffassung hatten Eltern gegenüber dem Finanzamt die Anerkennung ihrer Förderbeiträge an den Schulförderverein als Schulgeldzahlung verlangt. Dann wären die Zahlungen zwar nicht als Spende, aber als Schulgeld und damit als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abzugsfähig. Der Sonderausgabenabzug beträgt 30 Prozent der Schulgeldzahlungen, maximal aber 5.000 Euro. Nicht begünstigt sind Zahlungen für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.

Finanzamt hatte Behandlung als Schulgeld abgelehnt

Das hatte das Finanzamt abgelehnt. Die Beiträge, die durch den Förderverein an die Schule weitergeleitet worden seien, würden nicht für den reinen Schulbesuch geleistet. Laut Satzung unterstützte der Förderverein die Schule nämlich auch bei Studienreisen und Aufenthalten im Schullandheim.

Zwar hatten die Eltern eine Bescheinigung des Fördervereins vorgelegt, nach der er die Mittel dem Schulträger zur Verfügung stellte, damit dieser den nach dem Schulgesetz erforderlichen Eigenanteil aufbringen könne und darüber hinaus Betriebskosten decken könne, die nicht Gegenstand der Ersatzschulfinanzierung seien. Die Förderbeiträge wurden demnach nicht für Beherbergung, Betreuung oder Verpflegung verwendet. Das genügt nach Auffassung des Finanzamts nicht. Die Zahlungen seien nicht ausschließlich als Entgelt für den reinen Schulbesuch vereinnahmt worden. Der Förderverein sei satzungsgemäß nicht verpflichtet, das Geld ausschließlich zu dem Zweck, damit einen Teil der allgemeinen Schulbetriebskosten bzw. des Schulträgereigenanteils zu decken, an die Schule weiterzuleiten.

FG Münster bejaht Abzug als Schulgeld

Dieser Auffassung hat das FG Münster widersprochen. Es hat die Beitragszahlung an den Förderverein als Schulgeld qualifiziert (FG Münster, Urteil vom 25.10.2023, Az. 13 K 841/21 E, Abruf-Nr. 238778).

Was ein „Entgelt“ für den Besuch der Schule ist – so das FG – ist in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht näher definiert. Verstanden wird darunter das von den Eltern zu entrichtende Schulgeld für den Schulbesuch der Kinder, wobei es auf die Bezeichnung als Schulgeld nicht ankommt. Es muss sich um die Kosten für den normalen Schulbetrieb handeln, soweit diese Kosten an einer staatlichen Schule von der öffentlichen Hand getragen würden.

Es kommt auf die wirtschaftliche Betrachtung an

Das FG definiert den Begriff Schulgeld deswegen hinsichtlich der wirtschaftlichen Verwendung. Es kommt darauf an, dass die entsprechenden Leistungen der Eltern eine Gegenleistung für den Schulbesuch des Kindes sind. Deswegen waren hier die Förderbeiträge ein Schulgeld. Bei Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtung waren sie nämlich gezahlt worden, um den Schulträgereigenanteil zu finanzieren. Die Beiträge gingen in vollem Umfang an den Schulträger und reichten dabei nicht aus, um den Schulträgereigenanteil zu decken. Damit wurden die Beiträge rechnerisch vollständig für den laufenden Schulbetrieb verwendet. Dabei kommt es nach Auffassung des FG nicht darauf an, ob die Satzung des Fördervereins eine Bestimmung enthielt, die eine Verwendung der Mittel ausschließlich für den normalen Schulbetrieb vorsieht. Dafür sieht das Gericht nämlich keine gesetzliche Grundlage.

Was sagt der BFH?

Weil die Finanzverwaltung Revision eingelegt hat, hat der BFH das letzte Wort. Der Musterprozess trägt das Az. X R 27/23.

Konsequenz für die Praxis

Aus dem Urteil geht nicht hervor, warum Schulträger- und -förderverein die Konstruktion gewählt haben, den Schulträgereigenanteil zum wesentlichen Teil über Mitgliedsbeiträge des Fördervereins zu decken, statt über direkte Schulgeldzahlungen an den Schulträger. Evtl. stammt das Konstrukt noch aus der Zeit vor Einführung der Regelungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG.

In der Regel sind freie Schulen besser beraten, wenn sie das Schulgeld direkt von den Eltern erheben. Dann steht die Verwendung für den eigentlichen Schulbetrieb nicht in Frage. Und es ergibt ein weiterer Vorteil: Sind die Kosten für den Schulbetrieb nachweislich gedeckt, könnten Beiträge und Spenden an den Förderverein zusätzlich zum Schulgeld geltend gemacht werden; anders als bei Schuldgeld gibt es hier den Spendenabzug in voller Höhe.

AUSGABE: VB 1/2024, S. 3 · ID: 49853039

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