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ZweckbetriebeWasserversorgung in Kleingartenanlagen kann begünstigt sein
| Wasser- und Stromversorgungsunternehmen sind häufig nicht bereit, bei Kleingartenanlagen jeden Kleingärtner über einen eigenen Zähler mit Strom und Wasser zu versorgen. Die Strom- und Wasserlieferungen erfolgen deswegen über zentrale Zähler an die Kleingartenvereine, die die Kosten dann an die Abnehmer (Kleingärtner) weiterberechnen. Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt hat jetzt klargestellt, dass zumindest die Wasserlieferungen dem Zweckbetrieb unterfallen können. |
Prinzipiell stellen die Strom- und Wasserlieferungen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Das FinMin Sachsen-Anhalt hält es aber für zulässig, die Wasserversorgung als Zweckbetrieb (§ 65 AO) zu behandeln, wenn das Wasserwerk für die betreffenden Kleingartenanlagen nicht bereit ist, Vertragsbeziehungen zu den einzelnen Kleingärtnern einzugehen (FinMin Sachsen-Anhalt, Schreiben vom 04.08.2023, Az. 42 – S 0183 – 41, Abruf-Nr. 238779).
Wichtig | Für die Stromversorgung gilt das nicht, weil dort in der Regel individuelle Zähler installiert sind.
AUSGABE: VB 1/2024, S. 2 · ID: 49850375