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Corona-PandemieImpfzentren: Steuererleichterungen für Helfer gelten 2022 fort
Abo-Inhalt01.03.20223152 Min. Lesedauer
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Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale ist weiter nutzbar
| Gemeinnützige Einrichtungen, die Test- und Impzentren betreiben, können freiwilligen Helfern auch 2022 die Übungsleiter- und/oder Ehrenamtspauschale gewähren. Das haben die Finanzministerien der Länder und das BMF beschlossen. |
Für die Jahre 2020 bis 2022 gelten dabei folgende Regelungen (u. a. FinMin Thüringen, Erlass vom 02.02.2022, Az. 1040-21-S 1901/67-45-14557/2022, Abruf-Nr. 227373):
- Für alle, die direkt an der Impfung oder Testung beteiligt sind (von Aufklärungsgesprächen bis zum Impfen oder Testen selbst), gilt die Übungsleiterpauschale (3.000 Euro jährlich). Wer sich in der Verwaltung und der Organisation von Impf- oder Testzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale (840 Euro) in Anspruch nehmen. Das gilt auch für mobile Impf- und Testzentren.
- Sind die freiwilligen Helfer sowohl im Bereich Impfung/Testung als auch im Bereich der Verwaltung/Organisation der Impf- und Testzentren nebenberuflich tätig, können beide Pauschalen nebeneinander genutzt werden. Das setzt aber voraus, dass die Tätigkeiten entsprechend vereinbart und gesondert vergütet werden.
AUSGABE: VB 3/2022, S. 2 · ID: 48002607
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