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UmsatzsteuerDie Steuerbefreiungen für Bildungseinrichtungen nach § 4 Nr. 21 und Nr. 22 Buchst. a UStG
| Das Umsatzsteuerrecht enthält zwei Steuerbefreiungen für Bildungseinrichtungen und -veranstaltungen, die für Vereine und gemeinnützige Organisationen relevant sind, § 4 Nr. 21 UStG und § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG. Erstere ist nicht an die Gemeinnützigkeit gebunden, setzt aber eine staatliche Genehmigung bzw. Bescheinigung voraus. Kommt eine Befreiung nach § 4 Nr. 21 UStG in Frage, sind meist auch die Voraussetzung des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG erfüllt. VB stellt die beiden Befreiungsregelungen und deren Besonderheiten vor. |
Die zweistufige Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG
Nach § 4 Nr. 21 UStG sind von Umsatzsteuer befreit
- a) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen,
- aa) wenn sie als Ersatzschulen gemäß Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder
- bb) wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten,
- b) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrer... sowie Leistungen selbstständiger Lehrer umsatzsteuerbefreit
- aa) an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 Hochschulrahmengesetz und öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder
- bb) an privaten Schulen und anderen allgemein- oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen von Buchst. a erfüllen.
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG
Voraussetzung für die Befreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG ist in jedem Fall eine Bescheinigung der Landesbehörde. Das gilt für die Steuerbefreiung des Trägers selbst wie auch seiner selbstständigen Lehrkräfte als Subunternehmer.
Zuständige Behörden
Zuständig für die Bescheinigung, dass die Ausbildungsgänge auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten, sind die obersten Behörden des jeweiligen Landes. Das sind die Ministerien für Bildung oder entsprechende Landesämter. Für spezialisierte Ausbildungsgänge sind teilweise auch andere Fachministerien zuständig (z. B. für Gesundheit oder Umweltschutz).
Soweit entsprechende Bescheinigungen der Bundesanstalt für Arbeit oder des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vorliegen, verzichten die Bundesländer teils auf eigene Bescheinigungen und erkennen diese pauschal an. Führt ein Bildungsträger seine Kurse oder Ausbildungsgänge in mehreren Bundesländern durch, genügt nach Auffassung der Finanzverwaltung eine Bescheinigung des Bundeslands, in dem der Unternehmer steuerlich geführt wird. Werden die Leistungen ausschließlich außerhalb dieses Bundeslands ausgeführt, genügt eine Bescheinigung eines der Bundesländer, in denen der Träger tätig wird (UStAE 4.21.5. Abs. 3).
Erbringt der Träger Leistungen, die verschiedenartigen Bildungszwecken dienen, muss die Bescheinigung für jeden Lehrgang getrennt erfolgen – bei Fernlehrinstituten z. B. für jeden eigenen Lehrgang.
Das Bescheinigungsverfahren
Der Nachweis, dass für den Betrieb einer Ersatzschule eine staatliche Genehmigung oder landesrechtliche Erlaubnis vorliegt, wird durch eine Bescheinigung der Schulaufsichtsbehörde erbracht. Für andere Bildungseinrichtungen ist eine Bescheinigung der Landesbehörde erforderlich.
Darüber, ob und für welchen Zeitraum die Bildungseinrichtung auf einen Beruf oder eine Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet, entscheidet nicht das Finanzamt, sondern die Behörde. Diese Bescheinigung ist ein Grundlagenbescheid nach § 171 Abs. 10 AO. Er ist für das Finanzamt bindend. Das Finanzamt kann aber eine Ausstellung oder Überprüfung der Bescheinigung anregen.
Die Bescheinigung kann auch zu einer rückwirkenden Änderung der Besteuerung führen. Sie gilt also grundsätzlich auch für Zeiträume, für die die Steuer bereits entstanden und abgeführt war (BFH, Urteil vom 20.08.2009, Az. V R 25/08, Abruf-Nr. 093570).
Das Finanzamt entscheidet in eigener Zuständigkeit, ob die übrigen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vorliegen. Die Bescheinigung ist also eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für die Steuerbefreiung. Sie ist aber ein Indiz dafür, dass Leistungen tatsächlich dem Anforderungsprofil der Bescheinigung entsprechen und nicht den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben (BFH, Urteil vom 24.01.2008, Az. V R 3/05, Abruf-Nr. 081322).
Wichtig | Eine Steuerbefreiung für Bildungsleistungen setzt vor dem Hintergrund des Gemeinschaftsrechts ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen voraus. Ein nur spezialisierter und punktuell erteilter Unterricht ist nicht begünstigt. Das Finanzamt kann in diesem Fall die Steuerbefreiung ablehnen, auch wenn die Bescheinigung der Landesbehörde vorliegt (BverwG, Urteil vom 22.09.2021, Az. 9 B 8.21, Abruf-Nr. 227583).
Anforderungen an den Bildungsträger
Auf die Rechtsform des Bildungsträgers kommt es nicht an. Es können deshalb neben Körperschaften des privaten Rechts auch natürliche Personen oder Personenzusammenschlüsse begünstigt sein (UStAE, Abschnitt 4.21.2, Abs. 1). Zu den allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen gehören u. a. auch Fernlehrinstitute, Fahrlehrerausbildungsstätten, Heilpraktiker-Schulen, Kurse zur Erteilung von Nachhilfeunterricht für Schüler und Repetitorien, die Studierende auf akademische Prüfungen vorbereiten.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung muss der Betrieb der Bildungseinrichtung auf eine gewisse Dauer angelegt sein. Die Veranstaltung einzelner Vorträge oder einer Vortragsreihe erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Unterrichtsleistung (UStAE Abschnitt 4.21.2, Abs. 2).
Berufsbildung
Die Vorbereitung auf einen Beruf umfasst die berufliche Ausbildung, Fortbildung und Umschulung. Auf die Dauer der jeweiligen Maßnahme kommt es nicht an. Zu den begünstigten Leistungen gehören auch
- Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
- berufsvorbereitende, -begleitende bzw. außerbetriebliche Maßnahmen
- Integrationskurse nach dem Aufenthaltsgesetz, wenn sie von einem vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Durchführung der Integrationskurse zugelassenen Kursträger erbracht werden
- Ballett- und Tanzschulen, wenn die Leistungen nicht der bloßen Freizeitgestaltung dienen, also auf einen Beruf vorbereiten
Regelmäßig nicht begünstigt sind dagegen Fahrschulen (außer bei Lehrgängen für die Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, DE, D1, D1E, T und L, die in der Regel der Berufsausbildung dienen) und Jagdschulen.
Auf die Ziele der Personen, die die Einrichtungen besuchen, kommt es nicht an. Unerheblich ist deshalb, ob sich die Personen, an die sich die Leistungen der Einrichtung richten, tatsächlich auf einen Beruf oder eine Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorbereiten (BFH, Urteil vom 03.05.1989, Az. V R 83/84). Deshalb ist es auch ohne Belang, wie hoch der Anteil der Schüler ist, die den Unterricht tatsächlich im Hinblick auf eine Berufsausbildung oder Prüfungsvorbereitung besuchen oder später tat-sächlich den entsprechenden Beruf ergreifen (BFH, Urteil vom 24.01.2008, Az. V R 3/05, Abruf-Nr. 081322).
Beispiel |
Tangotanzkurse sind umsatzsteuerfrei, wenn es der Kurs zumindest einzelnen Teilnehmern ermöglicht, die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten durch Vertiefung und Fortentwicklung auch beruflich zu nutzen (BFH, Urteil vom 24.01.2019, Az. V R 66/17, Abruf-Nr. 208248). |
Wann dienen Leistungen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck?
§ 4 Nr. 21 UStG verlangt, dass die begünstigen Leistungen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen. Dafür genügt, dass die Leistungen ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder der Berufsfortbildung dienen. Es spielt keine Rolle, wem gegenüber der Träger vertraglich verpflichtet ist und durch wen die Leistungen vergütet werden. Die Leistungen müssen aber ihrer Art nach die allgemeine Schulbildung oder die Berufsaus- oder Berufsfortbildung fördern, ergänzen oder erleichtern, ohne dass eine weitere Leistung dazwischengeschaltet ist (BFH, Urteil vom 10.06.1999, Az. V R 84/98).
Unter die Steuerbefreiung fällt auch die Gestellung von Lehrkräften oder geeigneter Räume, wenn das in Zusammenhang mit erbrachten Unterrichtsleistungen geschieht (UStAE 4.21.4. Abs. 1). Als Einzelleistung ist das nicht steuerbefreit.
Steuerbefreiung für Nebenleistungen
Leistungen, die über die eigentlichen Lehr- und Unterrichtstätigkeiten hinausgehen, sind nur als deren Nebenleistungen ebenfalls umsatzsteuerbefreit. Die Lieferung von Lehr- und Lernmaterial dient nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck. Sie ist nur als Nebenleistung steuerfrei. Das ist der Fall, wenn das den Lehrgangsteilnehmern überlassene Lehr- und Lernmaterial inhaltlich den Unterricht ergänzt, zum Einsatz im Unterricht bestimmt ist, oder für diese Zwecke selbst entwickelt worden ist und nicht anderweitig bezogen werden kann (UStAE 4.21.4. Abs. 2).
Beispiele |
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Die Unterbringung und Verpflegung von Schülern dient dem Schul- und Bildungszweck nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar (BFH, Urteil vom 17.03.1981, Az. VIII R 149/76). Diese Leistungen können aber nach § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei sein.
Die Befreiung für selbstständige Lehrer
Die Steuerbefreiung für „selbstständige Lehrer“ nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG folgt unmittelbar aus der Befreiung des Bildungsträgers, für den sie tätig sind. Die Steuerbefreiung gilt für Personen, die als freie Mitarbeiter an Schulen, Hochschulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen Unterricht erteilen. Auf die Rechtsform des Unternehmers kommt es nicht an. Sie gilt auch für Personenzusammenschlüsse oder juristische Personen, die an anderen Bildungseinrichtungen Unterricht erteilen (UStAE 4.21.3. Abs. 1).
Auch Verein kann „selbstständiger Lehrer“ sein Praxistipps |
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Finanzämter prüfen die Befreiungsvoraussetzungen regelmäßig
Die Bildungseinrichtung darf dem bei ihr tätigen Unternehmer nur dann eine Bestätigung ausstellen, wenn sie selbst eine Bescheinigung hat. Gilt die Bescheinigung nicht für alle Lehrangebote, darf sie eine Bestätigung nur ausstellen, wenn die Lehrkraft in den begünstigten Kursen tätig ist.
Die Finanzämter prüfen die Befreiungsvoraussetzungen regelmäßig. Einrichtungen, die als selbstständige Lehrer tätig sind, sollten deshalb vorab klären, ob der Auftraggeber eine Bescheinigung der Landesbehörde für die entsprechenden Kurse besitzt.
Anforderungen an die Leistungen des Subunternehmers
Auch die Leistungen der Subunternehmer müssen nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen. Erbringt also ein Bildungsträger durch angestellte Mitarbeiter für einen anderen Bildungsträger Leistungen, sind sie steuerbefreit, wenn er einen abgrenzbaren Teil der Bildungsmaßnahme in eigener Verantwortung übernommen hat. Es darf sich also nicht nur um eine Gestellung von Lehrkräften (Personalgestellung) handeln. Typisch für eine Personalgestellung ist dabei, dass das Direktionsrecht beim Übernehmer liegt. Er kann also darüber bestimmen, wie er die Lehrkräfte einsetzt.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung muss die Tätigkeit außerdem regelmäßig und für eine gewisse Dauer ausgeübt werden und unmittelbar den Teilnehmern der Bildungsveranstaltungen zugutekommen. Einzelne Vorträge fallen nicht unter die Steuerbefreiung (UStAE 4.21.3. Abs. 2).
Der Nachweis durch die selbstständigen Lehrer
Die selbstständigen Lehrkräfte müssen für die Steuerbefreiung nachweisen, dass sie für einen Bildungsträger und in entsprechenden Lehrgängen tätig sind, für die der Träger eine Bescheinigung der Landesbehörde hat. Dieser Nachweis, den der Träger ausstellt, ist formal nicht mit dessen behördlicher Bescheinigung identisch (BFH, Beschluss vom 27.07.2021, Az. V R 39/20, Abruf-Nr. 225396). Er wird von den Finanzämtern getrennt geprüft und soll enthalten (UStAE 4.21.3. Abs. 4)
- Bezeichnung und Anschrift der Bildungseinrichtung,
- Name und Anschrift des Unternehmers,
- Bezeichnung des Fachs, des Kurses oder Lehrgangs, in dem der Unternehmer unterrichtet, sowie
- Unterrichtszeitraum und Versicherung über das Vorliegen einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG für den konkreten Unterrichtsbereich.
Die Bestätigung muss der Träger für jedes Kalenderjahr getrennt ausstellen. Erstreckt sich ein Kurs oder Lehrgang über ein Kalenderjahr hinaus, reicht es für den Nachweis aus, wenn nur eine Bestätigung für die betroffenen Besteuerungszeiträume erteilt wird. Beim Unterrichtszeitraum müssen in diesem Fall beide Kalenderjahre benannt sein (UStAE 4.21.3. Abs. 4).
Die Befreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG
Gemeinnützige Bildungsträger können regelmäßig nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG umsatzsteuerbefreit sein. Auch hier sind nicht Bildungsangebote jeder Art begünstigt, sondern nur die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- oder Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung (BFH, Urteil vom 27.04.2006, Az. V R 53/04, Abruf-Nr. 062056). Rein freizeitbezogene Kurse u. ä. fallen nicht darunter.
Zusätzliche Anforderungen sind, dass die Einnahmen in Teilnahmegebühren bestehen und überwiegend nur die Kosten decken. Das spielt gegenüber den Befreiung nach § 4 Nr. 21 UStG aber kaum eine Rolle. In beiden Fällen sind Nebenleistungen (wie z. B. Verpflegung und Unterbringung der Teilnehmer) grundsätzlich nicht befreit. Auch die Kostendeckungsgrenze wird meist ohne Bedeutung sein. Als „überwiegend“ gilt allgemein ein Anteil von mehr als 50 Prozent der Kosten an den Einnahmen. Dabei dürfen nach der Praxis der Finanzämter alle veranstaltungsbezogenen Kosten eingerechnet werden – auch Gemeinkosten für Mieten, Werbung usw.
Welche Befreiungsvorschrift ist erstrebenswerter?
Hier muss man differenzieren: § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG ist grundsätzlich leichter zugänglich, weil sie kein Bescheinigungsverfahren voraussetzt. Allerdings schließt die Befreiung die für die Bildungseinrichtung selbstständig tätigen Lehrkräfte nicht ein. Das führt zu dem oft ungünstigen Ergebnis, dass die Lehrkräfte Umsatzsteuer berechnen müssen (Regelsteuersatz), die Bildungseinrichtung aber wegen der Steuerbefreiung nicht vorsteuerabzugsfähig ist.
Die Befreiung nach § 4 Nr. 21 UStG hat den Vorteil, dass sie weiter gefasst ist. Während hier alle dem dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen befreit sind, spricht § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG von „Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art“. Nicht geklärt ist, welche Anforderungen an den organisatorischen Rahmen einer solcher Veranstaltung gestellt sind. In Einzelfällen haben Finanzämter die Steuerbefreiung aber mit Verweis auf die Definition des Veranstaltungsbegriffs in § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG abgelehnt.
Beispiel |
Eine gemeinnützige Bildungseinrichtung stellt lediglich einen Dozenten für die Bildungsveranstaltung eines anderen Trägers, der die gesamte Organisation übernimmt. Hier kann in Frage stehen, ob die Voraussetzungen des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG vorliegen. |
AUSGABE: VB 3/2022, S. 9 · ID: 48014897