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GemeinnützigkeitBMF definiert § 57 Abs. 3 AO neu und erleichtert damit steuerbegünstigte Kooperationen
| Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung mussten bei steuerbegünstigten Kooperationen alle Kooperationspartner in der Satzung genannt sein. Diese Einschränkung hat das BMF jetzt mit einer Ergänzung im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) gelockert. |
Darum geht es
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 ist in § 57 AO ein Absatz 3 eingeführt worden. Er hat die Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgebot auf Kooperationen gemeinnütziger Organisationen erweitert. Begünstigt ist eine Körperschaft auch, „wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 erfüllt, einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht“.
Leistungen und Lieferungen im Rahmen von Kooperationen werden dabei so behandelt, als habe eine gemeinnützige Einrichtung sie allein und für den Eigenbedarf erbracht. Auf diese Weise können Tätigkeiten steuerbegünstigt sein, die es für sich genommen mangels entsprechender Zuordnung zu den steuerbegünstigten Zwecken der §§ 52 bis 54 AO nicht wären.
Bisher: Hohe Anforderungen an die Satzung
Das Zusammenwirken mit anderen Körperschaften zur Verwirklichung des eigenen steuerbegünstigten Satzungszwecks muss – so das BMF – in der Satzung als Art der Zweckverwirklichung festgehalten sein. Zudem sollten nach der bisherigen Auffassung auch die Körperschaften, mit denen kooperiert wird, in den Satzungen der Beteiligten bezeichnet werden.
Dass die Finanzverwaltung einen Nachweis verlangt, wer die Kooperationspartner sind, ist nachvollziehbar, weil davon in mehrfacher Hinsicht die steuerliche Begünstigung abhängt. Das gilt
- für die Gemeinnützigkeit von Servicegesellschaften also solche, weil der Grundsatz der Unmittelbarkeit erfüllt sein muss,
- bezüglich der Mittelbindung, weil die Mittelverwendung im Rahmen der Kooperation die Zweckbindung und die zeitnahe Mittelverwendung erfüllt,
- für die Zweckbetriebszuordnung der wirtschaftlichen Tätigkeiten beim Zusammenwirken der Kooperationspartner.
Dass nach Auffassung der Finanzverwaltung die Kooperationspartner in der Satzung genannt werden müssen, wurde vielfach kritisiert. Je nach Kooperationspartner und Art der Kooperation hätte dann bei jeder Änderung die Satzung angepasst werden müssen. Diese Vorgabe schränkte den Anwendungsbereich der Neuregelung massiv ein. Sie ergab sich auch weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Gesetzesbegründung.
Neu: Kooperationspartner müssen nicht benannt werden
Das BMF hat jetzt aber nachjustiert und folgenden Absatz in den AEAO (Nr. 8 Abs. 2 zu § 57) eingefügt (BMF, Schreiben vom 06.08.2021, Az. IV C 4 – O 1000/19/10474 :004, Abruf-Nr. 223942): „Bei mehreren Kooperationspartnern genügt es, wenn diese anhand der Satzung konkret nachvollziehbar sind, beispielsweise bei einer Kooperation innerhalb eines Konzern- oder Unternehmensverbundes durch Bezeichnung des Konzerns oder des Unternehmensverbundes. Eine namentliche Benennung der einzelnen Kooperationspartner muss sich dann aus einer Aufstellung ergeben, die der Finanzverwaltung bei Beginn der Kooperation und bei Änderung der Kooperationspartner zusätzlich zur Satzung vorzulegen ist.“
Unklar bleibt, wie ein Unternehmensverbund benannt werden muss. Eine gesellschafts- oder verbandsrechtliche Einbindung der Kooperationspartner verlangt das BMF nicht. Es liegt also nicht zwingend eine Organisation mit eigener steuerlicher oder handelsrechtlicher Identität vor.
Praxistipp | Wichtig ist vor allem, dass der Kooperationsverbund dem Finanzamt eine laufend aktualisierte Liste der Kooperationspartner vorlegt. Das betrifft z. B. den Mitgliederwechsel innerhalb eines Verbands. Entgeltliche Leistungen an Einrichtungen, die hier nicht benannt sind, fallen nämlich regelmäßig in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, soweit dafür nicht eine eigene Begünstigung als Zweckbetrieb greift. |
Kooperation vor Eintragung der Rechtsform begünstigt
Dass das BMF regelmäßig von einer vereins- oder handelsrechtlich geregelten Rechtsform des Kooperationszusammenschlusses ausgeht, zeigt eine weitere Ergänzung in Nr. 9 zu § 57 AEAO. Danach kann das planmäßige Zusammenwirken bereits vor der zivilrechtlichen Wirksamkeit (Registereintragung oder Anerkennung/Genehmigung) bei den kooperierenden Körperschaften erfolgen. Erforderlich ist dazu lediglich ein wirksamer Organbeschluss und die Anmeldung zum Vereins- oder Handelsregister. Eingetragen (z. B. als Verein oder gGmbH) und als gemeinnützig anerkannt sein müssen aber die Kooperationspartner selbst.
Wichtig | Mit dieser Ergänzung nimmt das BMF Rücksicht darauf, dass die Eintragung einer neu gegründeten Körperschaft recht lange dauern kann. Eine analoge Regelung gibt es für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit allgemein.
Finanzverwaltung will Kooperationen eher restriktiv handhaben Fazit | Auch die überarbeitete Fassung des AEAO zeigt, dass die Finanzverwaltung die Steuerbegünstigung von Kooperationen eher restriktiv handhaben will. Grundsätzlich geht sie davon aus, dass Kooperationen auf längere Zeit angelegt sind. Bei der Gründung solcher Kooperationen sollten sich die beteiligten gemeinnützigen Einrichtungen deswegen eng mit den zuständigen Finanzämtern abstimmen. |
AUSGABE: VB 3/2022, S. 7 · ID: 48000667