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VereinsmanagementDas neue Lobbyregister und die Eintragungspflichten gemeinnütziger Vereine

Abo-Inhalt01.03.20223335 Min. LesedauerVon Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn

| Seit dem 01.01.2022 besteht das Lobbyregister, in das sich auch bestimmte Vereine bis zum 28.02.2022 eintragen lassen müssen bzw. mussten. Im Gegensatz zum Transparenzregister müssen Sie sich hier aktiv um die Eintragung kümmern, wenn Ihr Verein betroffen ist. VB zeigt Ihnen, wann das der Fall ist und welche Konsequenzen drohen, wenn Ihr Verein nicht eingetragen wird. |

Diesen Sinn und Zweck verfolgt das Lobbyregisters

Das Lobbyregister ist geschaffen worden, da ein „Unbehagen der Öffentlichkeit gegenüber den Tätigkeiten und dem Einfluss von Interessensvertretern“ besteht (BT-Drs. 19/22179). Diese Interessensvertreter (= Lobbyisten) sollen sich in einem Register registrieren lassen und sich einen Verhaltenskodex geben.

Wann besteht eine Registrierungspflicht?

Nach § 1 Abs. 4 LobbyRG müssen sich u. a. juristische Personen (= Vereine) registrieren lassen, die Interessensvertretung betreiben. Als Interessenvertretung wird jede Kontaktaufnahme zum Zweck der (un-)mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Organe, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung verstanden (§ 1 Abs. 3 LobbyRG).

Diese Interessenvertretung muss regelmäßig betrieben werden, auf Dauer angelegt sein, geschäftsmäßig für Dritte betrieben werden bzw. innerhalb der letzten drei Monate mehr als 50 mal erfolgt sein. Eine nur gelegentliche Interessensvertretung reicht nicht aus, es muss zu wiederkehrenden Kontaktaufnahmen kommen. Die Bundestagsverwaltung geht hier ab der dritten Kontaktaufnahme von einer regelmäßigen Interessensvertretung aus, wenn die Abstände zwischen den einzelnen Kontaktaufnahmen nicht zu groß sind.

Beispiel

Der neue Verbandsvorsitzende schreibt zu Beginn und zum Ende seiner Amtszeit seinen Bundestagsabgeordneten an, um sich vorzustellen bzw. sich zu verabschieden. Dies wird für eine Interessenvertretung nicht ausreichen.

Für das geschäftsmäßige, dauerhafte Auftreten ist eine Gewinnerzielungsabsicht oder ein gewerbliches Tätigwerden nicht erforderlich. Bei der Bewertung der 50-maligen Kontaktaufnahme wird sowohl die mehrmalige Kontaktaufnahme desselben Ansprechpartners als auch eine E-Mail mit einem Verteilerkreis von mehr als 50 Adressaten als ausreichend angesehen.

Wem gegenüber muss der Kontakt aufgenommen werden?

Die Kontaktaufnahme kann gegenüber Organen, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen des Bundestags bzw. deren Mitarbeitern (BT-Drs. 19/27922, Seite 18) oder gegenüber der Bundesregierung erfolgen (§ 1 Abs. 1 LobbyRG). Aber auch die Kontaktaufnahme gegenüber (Parlamentarischen) Staatssekretären und (Unter-)Abteilungsleitern ist ausreichend.

Wichtig | Der jeweilige Kommunikationskanal ist irrelevant. Hingegen wird eine E-Mail an den Bundestag oder Ministerien mit der Ansprache „An die Mitglieder des Deutschen Bundestages“ oder „An die Bundesregierung“ bei gleichzeitiger Adressierung an Dritte im Sinne eines offenen Briefs keine ausreichende Kontaktaufnahme sein.

Eine Kontaktaufnahme kann durch persönliche Treffen, Anrufe, per E-Mail oder Brief erfolgen. Ob es nur eine versuchte Kontaktaufnahme ist oder der Adressat es gar nicht zur Kenntnis nimmt, ist irrelevant. Allgemeine Veröffentlichungen, öffentliche Stellungnahmen ohne Nennung eines Adressaten oder Demonstrationen sind keine Kontaktaufnahme.

Ausnahmen von der Registrierungspflicht

Für den Vereinsbereich bestehen jedoch wichtige Ausnahmen. Eine Registrierungspflicht ist nicht gegeben, wenn z. B. Anliegen von ausschließlich lokalem Charakter geltend gemacht werden und nicht mehr als zwei Wahlkreise unmittelbar betroffen sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 LobbyRG).

Beispiel

Der örtliche Sportverein wendet sich an seinen Bundestagsabgeordneten und die Fraktionen des Bundestags, um sich für eine Sportförderung stark zu machen, die den Erhalt des örtlichen Sportplatzes sichern.

Weitere Ausnahmen bestehen für Arbeitgeber- oder Arbeitnehmervereinigungen, für Organisationen der Kultur- und Bildungspolitik, soweit sie institutionell mit Bundesmitteln gefördert werden, Religionsgemeinschaften oder Vereine, die in Deutschland anerkannte Minderheiten fördern.

Auch die „umgekehrte“ Kontaktaufnahme der Adressaten führt zu keiner Registrierungspflicht (§ 2 Abs. 2 Nr. 4, 5 bzw. § 2 Abs. 3 Nr. 4, 6 LobbyRG), wenn der Verein direkt und individuell um Sachinformationen, Daten oder Fachwissen ersucht wird bzw. dieser seine Expertise einbringt.

Beispiel

Ein Selbsthilfeverein, der sich um die Belange von Menschen mit einer bestimmten Erkrankung kümmert, wird seitens einer Bundestagsfraktion angesprochen, um einen Gesetzesentwurf abzustimmen.

Die Inhalte der Registrierung

Da Interessensvertretung im Sinne des Gesetzes nur auf Basis von Offenheit, Transparenz, Ehrlichkeit und Integrität stattfinden darf (§ 5 Abs. 1 LobbyRG), sieht das Gesetz in § 3 LobbyRG folgenden Registerinhalt vor:

Beispiel

Ein registrierungspflichtiger Verband beschäftigt insgesamt 15 Mitarbeiter in seiner Geschäftsstelle; ein Beschäftigter ist ausschließlich für die Interessensvertretung zuständig. Dieser wäre zu melden.

  • Name, Webseite, E-Mail-Adresse (auch des Vorstands im Sinne von § 26 BGB) und Anschrift
  • Rechtsform
  • Familienname, Geburtsname, Vornamen der Beschäftigten, die die Interessensvertretung unmittelbar ausüben (soweit nicht der Vorstand selbst)
  • Mitgliederzahl und Mitgliedschaften (diese Mitgliederzahl muss immer sechs Monate nach dem Ende des Geshäftsjahrs aktualisiert werden
  • Interessen- und Vorhabenbereich sowie Beschreibung der Tätigkeit
  • Anzahl der Beschäftigten in Stufen von jeweils zehn Beschäftigten im Bereich der Interessenvertretung
  • Angaben zu den jährlichen finanziellen Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung in Stufen von jeweils 10.000 Euro. Hier werden Sie angeben müssen, in welcher Höhe Sie die Interessensvertretung betreiben.
  • Erhalten Sie Zuwendungen oder Zuschüsse der öffentlichen Hand oder Spenden über 20.000 Euro, müssen Sie diese angeben und den Spender benennen.
  • Jahresabschlüsse oder Rechenschaftsberichte, falls keine handelsrechtliche Offenlegungspflicht besteht.

Wichtig | Sie können diese Angaben verweigern; dies wird jedoch dann im Lobbyregister vermerkt. Darüber hinaus erfolgt ein Eintrag in einer gesonderten öffentlichen Liste im Lobbyregister.

Folgen der unterlassenen Registrierung

Die Registrierungspflicht besteht seit dem 01.01.2022; die Übergangsfrist ist am 28.02.2022 ausgelaufen. Falls Sie sich noch nicht registriert haben, sollten Sie das unverzüglich nachholen. Unterlassen Sie die Registrierung, kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro festgesetzt werden; unterbleibt sie lediglich fahrlässig, kann das Bußgeld bis zu 20.000 Euro betragen. Bußgeldbewehrt ist es auch, wenn die Angaben unrichtig oder unvollständig sind.

Weiterführende Hinweise

AUSGABE: VB 3/2022, S. 17 · ID: 48022324

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