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GeschwindigkeitsüberschreitungZu schnell bei „verwirrender Beschilderung“

Abo-Inhalt17.07.202556 Min. Lesedauer

| Wer „Verkehrsschilder“ nicht versteht, oder verstehen will, auf denen Verhaltensregeln angezeigt werden, die einen Regelungseingriff in den Verkehrsfluss vorgeben, und statt der gebotenen Rücksicht genau das Gegenteil tut, indem er statt der vorgegebenen Geschwindigkeit mehr als doppelt so schnell fährt, entscheidet sich bewusst und gewollt dazu, Regelungen und Verkehrssituation zu ignorieren. |

Mit der Begründung hat das OLG Frankfurt a. M. den Entlastungsversuch eines Betroffenen zurückgewiesen (20.1.25, 2 ORbs 4/25, Abruf-Nr. 247330). Der Betroffene befuhr die Autobahn mit 146 km/h, obwohl wegen einer Lkw-Kontrolle die Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h reduziert war. Dazu waren „Klappschilder“ verwendet worden. Diese sind an der Autobahn angebracht und können situationsbezogen „ausgeklappt“ werden.

Der Betroffene hatte sich auf „eine völlig verwirrende Beschilderung“ berufen. Das war für das OLG nicht nachvollziehbar. Dass der Betroffene bereits diese einfache und klar verständliche Anordnung nicht versteht, begründet keinen Verbotsirrtum. Es sei vielmehr notwendig zu überprüfen, ob er noch kognitiv in der Lage ist, weiter am Straßenverkehr teilzunehmen. Das ergibt sich für das OLG im Übrigen auch schon daraus, dass derjenige, der „etwas nicht versteht“ und sich damit in einer „unsicheren oder ungewissen“ Verkehrssituation befindet, bereits nach § 1 StVO zu „ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksicht verpflichtet ist und sich so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird“.

Man kann dem OLG folgen, wenn es darum geht, ob die dargestellte Beschilderung „verwirrend“ war. Das OLG schießt aber m. E. über das Ziel hinaus, wenn es mit einer Überprüfung der Fähigkeit des Betroffenen, am Straßenverkehr teilzunehmen, droht. Der Betroffene war nämlich schon ausreichend dadurch „abgestraft“, dass das OLG den Fahrlässigkeitsvorwurf in eine Vorsatzverurteilung verschärft hat.

AUSGABE: VA 8/2025, S. 140 · ID: 50341391

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