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Gefährlicher Eingriff in den StraßenverkehrGefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr des bloßen Beifahrers

Abo-Inhalt17.07.202554 Min. Lesedauer

| Auch der bloße Beifahrer kann Täter eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr sein. |

Das hat der BGH jetzt noch einmal entschieden (19.12.24, 4 StR 446/24, Abruf-Nr. 249043). Auch die Angeklagte, die das Fluchtfahrzeug nicht eigenhändig lenkte, ist als Mittäterin im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB anzusehen. Ihr können daher fremde Tatbeiträge zugerechnet werden. Denn nach den getroffenen Feststellungen hatte sie ein ebenso erhebliches Interesse an dem Gelingen der Flucht wie die Fahrzeugführerin selbst. Sie wollte mit der Beute aus dem zuvor gemeinsam begangenen Ladendiebstahl entkommen und sich ihrer Identifizierung als Täterin entziehen. Ferner leistete die Mitfahrerin einen gewichtigen objektiven Tatbeitrag, indem sie ihre Komplizin aufforderte, die ihnen die Ausfahrt aus der Parkbucht versperrende Geschädigte umzufahren. Schließlich hatte sie trotz ihrer fehlenden physischen Einwirkung auf die Fahrweise Tatherrschaft oder wenigstens den Willen dazu. Die Durchführung und der Ausgang der Tat hingen daher maßgeblich auch von ihrem Willen ab (vgl. BGH 12.10.23, 5 StR 269/23). Über ihre gewichtige Einflussnahme auf den tatsituativ gefassten gemeinsamen Tatentschluss hinaus ermöglichte sie durch ihr eiliges Einsteigen die geschlossene Abfahrt und damit einhergehend den beabsichtigten zweckwidrigen Einsatz des Kraftfahrzeugs als Waffe gegen die Geschädigte. Ohne diesen konnte das Ziel des unerkannten Entkommens mit der Diebesbeute nicht erreicht werden.

AUSGABE: VA 8/2025, S. 140 · ID: 50316944

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