Geschwindigkeitsüberschreitung
Zu schnell bei „verwirrender Beschilderung“
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GeschwindigkeitsüberschreitungNeue Rechtsprechung zur Geschwindigkeitsüberschreitung
| Die Geschwindigkeitsüberschreitung spielt in der Rechtsprechung eine große Rolle. Wir stellen dazu einige neuere Entscheidungen vor: |
- BayObLG 3.2.25, 201 ObOWi 22/25, Abruf-Nr. 248046
Bei einer im standardisierten Messverfahren durchgeführten Geschwindigkeitsmessung ist der die technischen Unsicherheitsfaktoren abbildende Toleranzwert im Falle eines rechnerisch ermittelten Zwischenwerts immer auf den nächsthöheren ganzzahligen Wert aufzurunden.
- BayObLG 17.2.2025, 201 ObOWi 26/25, Abruf-Nr. 248047
Bei einer Geschwindigkeitsmessung im Baustellenbereich einer Autobahn muss der Tatrichter die Möglichkeit, dass der Betroffene vier doppelseitig aufgestellte Verkehrszeichen übersehen haben könnte, mit denen die Geschwindigkeit sukzessive reduziert wurde (Geschwindigkeitstrichter), nur dann in den Urteilsgründen erörtern, wenn hierfür konkrete Anhaltspunkte bestehen, insbesondere wenn der Betroffene dies einwendet.
- OLG Brandenburg 14.2.25, 1 ORbs 280/24, Abruf-Nr. 248057
Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf einer BAB um mindestens 45 km/h ist als zumindest „bedingt“ vorsätzlich zu qualifizieren. Und: Dass dem Betroffenen der Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 45 km/h ggf. nicht exakt bekannt war, steht der Annahme von (bedingtem) Vorsatz nicht entgegen. Denn die Differenz zwischen erlaubter und tatsächlich gefahrener Geschwindigkeit ist in diesem Fall so erheblich, dass jeder Kraftfahrer merken musste, dass er nicht nur zu schnell, sondern erheblich zu schnell fuhr.
- OLG Zweibrücken 12.2.2025, 1 ORbs 2 SsBs 50/24, Abruf-Nr. 248059
Erfolgt die Geschwindigkeitsbestimmung mittels des Messgeräts ProVida 2000 modular durch eine Zeit-/Wegstreckenmessung und eine manuelle Berechnung der Geschwindigkeit durch nachträgliche Auswertung des Videomaterials, sind die spezifischen Toleranzwerte für Zeit- (plus 0,1 % der gemessenen Zeit vermehrt um 0,02 s) und Wegstreckenmessungen (abzüglich 4 % des gemessenen Wegs, mindestens aber 4 m) anzuwenden.
AUSGABE: VA 8/2025, S. 141 · ID: 50391642