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FahrtenbuchauflageOVG Münster fasst Rechtsprechung zur Fahrtenbuchauflage zusammen

Abo-Inhalt06.12.2023158 Min. Lesedauer

| Ein Beschluss des OVG Münster fasst die Rechtsprechung zur Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) noch einmal zusammen. |

Das OVG stellt in seinem Beschluss fest (OVG Münster 6.10.23, 8 B 960/23, Abruf-Nr. 238189):

  • Zu den im Sinn des § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen gehört in erster Linie, dass der Halter möglichst umgehend von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird. Eine solche Benachrichtigung begründet für den Halter eine Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist.
  • Die Mitwirkungsobliegenheit des Fahrzeughalters beschränkt sich auf Angaben dazu, wer das Fahrzeug an dem betreffenden Tag geführt hat oder jedenfalls, welcher Personenkreis zur Nutzung des Fahrzeugs berechtigt war. Dazu muss der Fahrzeughalter nicht prüfen, ob der Verkehrsverstoß durch die vorliegenden Beweismittel hinreichend dokumentiert ist und, sofern der Fahrzeugführer diesen bestreiten sollte, in einem nachfolgenden Bußgeldverfahren nachweisbar sein würde.
  • Ob eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften im Sinne von § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO vorliegt, ist von der Verwaltungsbehörde und entsprechend dem VG in dem gegen die Fahrtenbuchanordnung gerichteten Verfahren zu prüfen. Wenn eine Fahrtenbuchanordnung auf die mit einem standardisierten Messverfahren ermittelte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gestützt wird, muss das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung nur dann von Amts wegen überprüft werden, wenn der Adressat der Anordnung plausible Anhaltspunkte für einen Messfehler vorträgt oder sich solche Anhaltspunkte sonst ergeben.
  • Gegen die Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren kann sich der Adressat der Fahrtenbuchanordnung nicht mit Erfolg auf die Verweigerung des Zugangs zu bei der Bußgeldstelle gespeicherten Daten berufen, wenn er nicht seinerseits alles ihm Zumutbare unternommen hat, um den gewünschten Zugang von der Bußgeldstelle zu erhalten (wie BVerwG 2.2.23, 3 C 14.21, VA 23, 28).
Weiterführende Hinweise
  • Fahrtenbuchauflage für den Halter eines Fuhrparks: OVG Saarland VA 23, 136
  • Neue Entscheidungen zur Fahrtenbuchauflage: OVG Saarland: Verschleierungstaktik ging nach hinten los VA 22, 219; OVG NRW: Eine Vater-Tochter-Beziehung VA 22, 219

AUSGABE: VA 1/2024, S. 14 · ID: 49784403

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