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TrunkenheitsfahrtNachtrunkbehauptung bei Trunkenheitsfahrten
| Die sog. Nachtrunkbehauptung spielt in der Praxis bei der Verteidigung gegen den Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) eine erhebliche Rolle. Dazu ist auf zwei neuere Entscheidungen hinzuweisen. |
Das BayObLG hat sich noch einmal zum Umgehen des Gerichts mit einer Nachtrunkbehauptung geäußert. Danach gilt: Wird vom Angeklagten ein Nachtrunk behauptet, hat das Gericht – vor der Rückrechnung – zunächst zu prüfen, ob die Nachtrunkbehauptung als glaubhaft zu bewerten ist. Kann die Behauptung eines Nachtrunks nicht mit der erforderlichen Sicherheit widerlegt werden, so muss es klären, welche Alkoholmenge der Angeklagte maximal nach der Tat zu sich genommen haben kann. Und: Bei der Berechnung des Nachtrunks ist zugunsten des Angeklagten mit dem nach medizinischen Erkenntnissen jeweils niedrigsten Abbauwert, Resorptionsdefizit und Reduktionsfaktor zu rechnen (BayObLG 15.8.23, 203 StRR 317/23, Abruf-Nr. 237741).
Das LG Hannover hat Stellung genommen zur Frage der Bestellung eines Pflichtverteidigers in den Nachtrunkfällen (5.9.23, 63 Qs 38/23, Abruf-Nr. 237744). Danach wird i. d. R. zwar ein Sachverständiger zu hören sein (vgl. dazu auch LG Oldenburg 24.5.22, 4 Qs 155/22, VA 22, 164). Eine schwierige Sachlage i. S. v. § 140 Abs. 2 StPO ist aber nicht allein mit dem Umstand zu begründen, dass ein Sachverständiger am Verfahren beteiligt ist. Die Notwendigkeit der sachverständigen Beurteilung eines behaupteten Nachtrunks sei kein Grund für die Bestellung eines Pflichtverteidigers (zum Nachtrunk auch noch Burhoff [Hrsg.] Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 6. Aufl., 2021, Rn. 3680 ff.).
AUSGABE: VA 1/2024, S. 13 · ID: 49752894