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AktivlegitimationBGH: Eine Sicherungsabtretung ist in diesem Fall unklar und unwirksam

Abo-Inhalt11.12.202341 Min. Lesedauer

| In den verflossenen Zeiten des Rechtsberatungsgesetzes mussten Abtretungen von Schadenersatzansprüchen als Sicherungsabtretungen formuliert sein. Sie mussten die Klausel enthalten, dass der Geschädigte (Zedent) verpflichtet bleibt, den Anspruch selbst durchzusetzen. Denn erst nach Eintritt des Sicherungsfalls war die abgetretene Forderung für den Zessionar keine „fremde“ Forderung (Durchsetzung damals unzulässig) mehr, sondern eine „eigene“. Also musste der Zessionar erst den Zedenten zur Zahlung auffordern und mahnen, bevor er selbst aktiv werden durfte. |

Seit Geltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes im Jahr 2008 darf der Zessionar unter den Umständen des § 5 Abs. 1 S. 1 RDG die ihm abgetretene Forderung einziehen (BGH 31.1.09, VI ZR 143/11, Abruf-Nr. 123101). Eine Einziehungsabtretung erfüllungshalber ist seitdem zulässig.

1. Die zur neuen Abtretung umgestrickte alte Abtretung scheitert

Viele Verbände und Formularanbieter hatten die Abtretungen seinerzeit gänzlich neu konzipiert. Andere haben die alten Formulare nur angepasst. Ein Fall einer missglückten, nach Beobachtungen von VA aber durchaus verbreiteten Anpassung lag nun dem BGH vor.

Das Formular war mit „Sicherungsabtretung“ überschrieben, im Text wurde der Begriff wiederholt. Und es gab die Klausel: „Das Sachverständigenbüro ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Rechte aus dieser Abtretung gegenüber den mir zahlungspflichtigen Dritten geltend zu machen.“ Demnach kann der Zessionar nach Belieben entscheiden, ob er selbst aktiv wird oder nicht. Das führt in die Unwirksamkeit der Abtretung wegen der für den Zedenten bestehenden Unklarheit, wer nun was zu tun hat.

Die in Richtung einer reinen Sicherungsabtretung ohne Erfüllungszweck deutenden Formulierungen werden bereits dadurch verunklart, dass die Klauseln keine Regelung dazu enthalten, unter welchen Voraussetzungen der Sicherungsfall eintreten und der Zessionar berechtigt sein soll, von der Abtretung Gebrauch zu machen. Zudem enthalten die Formulare Bestimmungen, die bei einem durchschnittlichen Unfallgeschädigten den Eindruck erwecken, der Sachverständige werde sich im Sinne einer Abtretung erfüllungshalber vorrangig nicht an ihn, sondern an die Drittschuldner zur Tilgung seiner Honorarforderung wenden, auch wenn insoweit eine Verpflichtung nicht bestehen sollte. Damit war die Klagebefugnis des Sachverständigen gescheitert (BGH 10.10.23, VI ZR 257/22, Abruf-Nr. 238647).

2. Regressrisiko beim Anwalt

Für den Anwalt kann das ein Haftpflichtfall sein. Er hätte erkennen müssen, dass die Abtretung in sich widersprüchlich ist. Erst recht ist das ein Haftungsfall, wenn er Urheber der „umgemodelten“ Abtretung ist. Wie es richtig ist, zeigt BGH 17.10.23, VI ZR 27/23, Abruf-Nr. 238418 ab Rn. 16.

AUSGABE: VA 1/2024, S. 7 · ID: 49832684

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