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WertminderungWertminderung und Berechtigung zum Vorsteuerabzug: Schadengutachter sollten jetzt schon Strategie anpassen

Abo-Inhalt03.06.2024475 Min. Lesedauer

| Bereits seit der Entscheidung des AG St. Goar haben einige Schadengutachter reagiert. Sie haben bei einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Geschädigten die Wertminderung auf der Grundlage des Netto-Wiederbeschaffungswerts und der Netto-Reparaturkosten ermittelt und diesen Umstand im Begleittext deutlich herausgestellt. UE rät dazu, das immer so zu tun. Denn voraussichtlich wird sich diese Anforderung auch aus den noch nicht veröffentlichten BGH-Entscheidungen ergeben. Das war in der mündlichen Verhandlung unüberhörbar. |

Wer als Schadengutachter jetzt bereits damit beginnt, hat später weniger Korrekturbedarf. Das ergibt sich in allergrößter Deutlichkeit aus dem Urteil des AG Hamburg-St. Georg, das einen solchen Vorgang beurteilte: Geht der Schadengutachter so vor, muss nicht später ein Betrag in Höhe von 19 Prozent von der ermittelten Wertminderung abgezogen werden. Dieser Vorteilsausgleich ist dann vorweggenommen (AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 23.05.2024, Az. 913 C 43/24, Abruf-Nr. 241706, sowie AG Münster, Urteil vom 07.05.2024, Az. 7 C 1738/23, Abruf-Nr. 241993, beide eingesandt von Rechtsanwalt Gunnar Stark, HSP, Hamburg)

Wichtig | Der aus einer solchen Wertminderungsermittlung resultierende Betrag ist zwar niedriger als die auf Bruttobasis ermittelte Wertminderung. Doch das ist nach der (bisher mündlichen) Ansicht des BGH auch richtig. Jedenfalls wird so der Konflikt vermieden, dass eine Leasinggesellschaft den höheren Betrag „sieht“ und die Differenz dann beim Leasingnehmer einfordert.

Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „BGH hat zur Wertminderung bei Vorsteuerabzugsberechtigung verhandelt – in diese Richtung geht es“, UE 6/2024, Seite 13 → Abruf-Nr. 50027721

AUSGABE: UE 7/2024, S. 2 · ID: 50047810

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