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VorschadenUnreparierter kosmetischer Vorschaden am selben Bauteil: AG Kiel reicht geschätzter Abzugsbetrag von 260 Euro
| Es genügt, dass der Schadengutachter bei einem vorbeschädigten Bauteil, dessen nicht reparierter Vorschaden durch Lackieren ohne vorherige Blechbearbeitung hätte beseitigt werden können, einen pauschalen Abzug von den nach dem nunmehr notwendigen Austausch des Bauteils entstehenden Lackierungskosten vornimmt, entschied das AG Kiel. |
Der Gutachter hatte den unreparierten Vorschaden an der Tür präzise beschrieben. Beim aktuellen Unfall wurde die betroffene Tür so verformt, dass eine Instandsetzung nicht mehr möglich war. Zusätzlich wurde auch der angrenzende Kotflügel verformt. Beim Altschaden hätte es genügt, die Tür unterhalb des Fensters äußerlich zu lackieren. Der neue Gesamtschaden belief sich auf etwa 3.000 Euro brutto inkl. der Lackierkosten für die neue Tür innen und außen. Der WBW betrug unter Berücksichtigung weiterer kleinerer Vorschäden 6.500 Euro. Der Schadengutachter wurde in dem Verfahren vom Gericht als Zeuge gehört, um zu begründen, warum er einen geschätzten Betrag von 260 Euro in Abzug gebracht hat. Seine Erläuterungen haben das Gericht überzeugt (AG Kiel, Urteil vom 10.05.2024, Az. 115 C 399/23, Abruf-Nr. 241785, eingesandt von Rechtsanwalt Matthias Gebkart, Kanzlei Karkossa Keden, Kiel).
Wichtig | Möglicherweise wäre dem Schadengutachter die zeitraubende Zeugenvernehmung erspart geblieben, wenn er die im Urteil nachzulesende gute Begründung für den geschätzten Abzugsbetrag von 260 Euro bereits im Gutachten schriftlich niedergelegt hätte.
AUSGABE: UE 7/2024, S. 1 · ID: 50049850