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Fiktive AbrechnungEntfernung der Referenzwerkstatt und Hol- und Bringdienst

Abo-Inhalt20.06.2024122 Min. Lesedauer

| Wie sehr es sich lohnt, auf die Formulierungen in Prüfberichten und Schriftsätzen zu achten, zeigt ein Berufungsurteil des LG Leipzig zur fiktiven Abrechnung. Der Versicherer hatte auf die niedrigeren Kosten einer anderen Werkstatt verwiesen, die entweder etwa 15 oder gar etwa 17 km entfernt war. Das, so das Gericht, seien mindestens 33 Minuten Fahrzeit durch die Innenstadt, der Weg zurück mit öffentlichen Verkehrsmitteln dauere mehr als eine Stunde. Das sei unzumutbar, weil die vom Geschädigten gewählte Werkstatt nur drei km und sieben Minuten entfernt sei. |

Der Versicherer hielt dagegen, der Hol- und Bringservice kompensiere das. Jedoch lautete sein Vortrag dazu, und der war wörtlich aus dem Prüfbericht übernommen: „Zusätzlich bieten diese Werkstätten meist, gegebenenfalls auf telefonische Anforderung, einen kostenlosen Hol- und Bringservice an.“ Damit ist nicht vorgetragen, dass die benannte Werkstatt einen Hol- und Bringservice anbietet. Also wird die Entfernung schon deshalb nicht kompensiert (LG Leipzig, Urteil vom 03.06.2024, Az. 04 S 404/23, Abruf-Nr. 241996, eingesandt von Rechtsanwalt Thomas Weitz, Leipzig).

Praxistipp | Nach Kenntnisstand von UE sind die meisten Vereinbarungen zwischen Werkstätten und Versicherern zum Hol- und Bringservice so gestrickt, dass das nur für solche Schäden gilt, die zur Unbenutzbarkeit des Unfallfahrzeugs führen. Bei noch fahrfähigen und -sicheren Fahrzeugen gilt das regelmäßig nicht.

AUSGABE: UE 7/2024, S. 4 · ID: 50066155

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