Reparaturablaufplan
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Fiktive AbrechnungLG Leipzig konkretisiert Umfang des Schadens
| Der Geschädigte rechnet den Unfallschaden auf fiktiver Basis ab. Der Versicherer kontert mit einem Prüfbericht, wonach dies und das aus dem Gutachten nicht notwendig sei. Doch nach dem Berufungsurteil des LG Leipzig durfte das Amtsgericht auf der Basis des Gutachtens die geltend gemachten Schäden nach § 287 Abs. 1 ZPO für überwiegend wahrscheinlich erachten. |
Bei fiktiver Abrechnung ist insoweit der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu den tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Diesen Betrag hat das Gericht nach § 287 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu ermitteln. Dabei ist zu prüfen, ob ein Schaden überwiegend wahrscheinlich ist. Die Festlegung des für die Reparatur erforderlichen Geldbetrags kann dabei im Wege der fiktiven Abrechnung sachgerecht auf der Grundlage des Gutachtens eines anerkannten Kfz-Sachverständigen erfolgen. Die substanzarmen Angriffe mittels Prüfberichts gehen also ins Leere (LG Leipzig, Urteil vom 03.06.2024, Az. 04 S 404/23, Abruf-Nr. 241996, eingesandt von Rechtsanwalt Thomas Weitz, Leipzig).
Praxistipp | Das Urteil ist in diesem Punkt wie auch zur Frage der Entfernung der Verweisungswerkstatt so gut und richtig formuliert, dass es bei Streitigkeiten um die fiktive Abrechnung in jeden Rechtsstreit eingeführt werden sollte. |
AUSGABE: UE 7/2024, S. 4 · ID: 50066153