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UmsatzsteuerVerkauf von GmbH-Anteilen: Bis wann ist eine Option zur Umsatzsteuer zulässig?
| Ein Leser hat SSP folgenden Sachverhalt geschildert: Die A-GmbH ist alleinige Gesellschafterin der B-GmbH. 2021 hat die A-GmbH die Anteile an der B-GmbH umsatzsteuerfrei an die C-GmbH verkauft. Nun will die A-GmbH den Verkauf rückwirkend umsatzsteuerpflichtig behandeln, um die Vorsteuer aus Beratungskosten im Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung geltend machen zu können. Der Leser fragt sich: Ist eine rückwirkende Option überhaupt zulässig – und wenn ja, bis wann? |
Option zur Umsatzsteuer bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung
Der Verkauf von im Unternehmensvermögen gehaltenen GmbH-Anteilen ist nach § 4 Nr. 8 UStG grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Jedoch kann nach § 9 Abs. 1 UStG zur Umsatzsteuer optiert werden. Einzige Voraussetzung dafür ist, dass der Erwerber ebenfalls Unternehmer ist und die GmbH-Anteile für sein Unternehmen erwirbt. Die Erklärung zur Option – und auch die Rücknahme der Option – sind solange zulässig, wie die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung anfechtbar oder aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung nach § 164 AO noch änderbar ist (Abschn. 9.1 Abs. 3 UStAE; BFH-Urteile vom 19.12.2013, Az. V R 6/12, Abruf-Nr. 141687 und Az. V R 7/12, Abruf-Nr. 141688). Sollte der Vorbehalt der Nachprüfung noch bestehen, ist somit auch eine rückwirkende Option im Jahr 2024 möglich.
Hintergrund | Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn dieser aktiv vom Finanzamt aufgehoben wurde (§ 164 Abs. 3 S. 1 AO). Er entfällt zudem automatisch, wenn die Festsetzungsfrist eintritt (§ 164 Abs. 4 AO). Das ist typischerweise dann der Fall, wenn nach Ablauf des Jahres der Erklärungsabgabe vier Jahre verstrichen sind (§§ 169 Abs. 2 Nr. 2 und § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO).
Wichtig | Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG besteht die Pflicht, über steuerpflichtige Umsätze innerhalb von sechs Monaten mit einer Rechnung abzurechnen. Gegen diese Pflicht wird bei einer rückwirkenden Option im Jahr 2024 verstoßen. Weil die Pflicht aber keine Voraussetzung für die Option ist, kann dennoch im Jahr 2024 optiert werden. Der Verstoß gegen die zeitnahe Rechnungsstellung kann im „worst case“nach § 26a Abs. 2 Nr. 1 UStG als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Das ist jedoch unzulässig, weil die nicht fristgerechte Ausstellung der Rechnung – mangels damaliger Option – nicht vorsätzlich oder leicht fahrlässig erfolgte.
Fazit | In der Praxis dürfte eine Option zur Umsatzsteuer nur selten möglich sein. Das bloße Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen begründet nämlich keine unternehmerische Betätigung und somit stellt die Beteiligung kein für die Option berechtigendes Unternehmensvermögen dar (Abschn. 2.3 Abs. 2 und 3 UStAE). Etwas anderes gilt nur, wenn es sich bei der veräußernden A-GmbH in Bezug auf die Beteiligung an der B-GmbH nicht um eine Finanz-, sondern um eine Führungsholding handelt. Doch auch dann muss die erwerbende C-GmbH als Führungsholding tätig sein, damit die Beteiligung ihrem Unternehmen zugeordnet werden kann und sich für sie ein Vorsteuerabzug ergibt. |
AUSGABE: SSP 10/2024, S. 20 · ID: 50173640