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EinkommensteuerStille Beteiligung am Betrieb des Arbeitgebers: Welcher Einkunftsart sind Einkünfte zuzuordnen?

Abo-Inhalt19.09.20244 Min. Lesedauer

| Leistungsträger an sich zu binden, ist in Zeiten des Fachkräftemangels das Gebot der Stunde. Eine Möglichkeit: Den Mitarbeiter still am Unternehmen beteiligen. In dem Fall stellt sich die Frage, ob der Mitarbeiter Einnahmen aus der Beteiligung bei den Kapitaleinkünften – und damit nur mit dem Abgeltungsteuersatz – oder bei den Einkünften aus unselbstständiger Arbeit (volle Progression) versteuern muss. Das FG Baden-Württemberg hat aktuell auf Ersteres entschieden. Weil das der Finanzverwaltung missfallen hat, hat sie Revision beim BFH eingelegt. |

Der steuerrechtliche Hintergrund

Bestehen zwischen dem Inhaber eines Unternehmens und dem stillen Gesellschafter noch andere Rechtsverhältnisse, ist für die Einkünftezurechnung jeweils anhand des Veranlassungsprinzips zu prüfen, auf welchem Rechtsverhältnis ein Vorteil beruht. Es ist im Einzelfall zu entscheiden, welche Einkunftsart im Vordergrund steht und dadurch die andere Einkunftsart verdrängt.

Der Fall vor dem FG Baden-Württemberg

Im konkreten Fall hatte der Mitarbeiter mit dem Arbeitgeber (GmbH) einen „Gesellschaftsvertrag einer typischen stillen Beteiligung“ geschlossen. Solche Beteiligungen bot die GmbH nur ausgesuchten – besonders wichtigen – Mitarbeitern an. Das FG hatte sich im Kern mit zwei Fragen zu befassen.

  • 1. Lag tatsächlich eine stille Beteiligung vor oder war es eine gewerblich geprägte atypisch stille Beteiligung?
  • 2. Sofern eine stille Beteiligung vorlag, waren die Einnahmen den Kapitaleinkünften oder den Einkünften aus unselbstständiger Arbeit zuzuordnen?

Die Entscheidung des FG Baden-Württemberg

Das FG nahm eine stille Beteiligung an, deren Einnahmen zu Einkünften aus Kapitalvermögen führten (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.2022, Az. 12 K 1692/20, Abruf-Nr. 234499).

1. Darum lag eine stille Beteiligung vor

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 a.E. i. V. m. § 20 Abs. 8 EStG sind die Einnahmen aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen, wenn der Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist. Mitunternehmer ist derjenige Gesellschafter, der kumulativ Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt. Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Mitarbeiter nicht als Mitunternehmer anzusehen:

  • Er trug kein wesentliches Mitunternehmerrisiko. Er war zwar am Gewinn und Verlust der GmbH beteiligt, nicht aber am Unternehmenswert. Außerdem hatte er bei der Beendigung des Beteligungsverhältnisses keinen Anspruch auf den Zuwachs der stillen Reserven des Betriebsvermögens einschließlich des Zuwachses am Firmenwert.
  • Seine Mitunternehmerinitiative war nur unwesentlich ausgeprägt. Der Steuerzahler hatte nur das Recht, die Jahresabschlüsse der GmbH und Prüfungsberichte des Abschlussprüfers einzusehen. Mehr Stimm- oder Widerspruchsrechte standen ihm nicht zu.

2. Darum waren die Einnahmen Einkünfte aus Kapitalvermögen

Im konkreten Fall war die Arbeitnehmerstellung bei der GmbH für das daneben bestehende Gesellschaftsverhältnis – als unabhängiges Sonderrechtsverhältnis – weder prägend noch stand es im Vordergrund. Deswegen und aus folgenden Gründen erkannte das FG auf Einkünfte aus Kapitalvermögen.

  • Die Gewinnanteile hatten ihre Ursache in der Kapitalbeteiligung, die als Sonderrechtsverhältnis unabhängig vom Arbeitsverhältnis des Klägers besteht. Soweit daneben auch Gesichtspunkte gegeben waren, die für einen Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis sprachen, treten diese hinter die letztlich ausschlaggebende Kapitalbeteiligung zurück.
  • Für ein unabhängig vom Arbeitsverhältnis bestehendes Sonderrechtsverhältnis sprach insbesondere, dass der Mitarbeiter keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Einräumung der stillen Beteiligung hatte.
  • Der Mitarbeiter hatte die Einlage aus seinem Vermögen erbracht. Dem stand der Umstand nicht entgegen, dass er die Einlage lt. Gesellschaftsvertrag durch stehengelassene Gewinnanteile erbringen konnte. Hierbei handelt es um eine übliche Möglichkeit zur Einlageerbringung.
  • Eine Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis ließ sich für das FG auch nicht daraus herleiten, dass die Gewinnbeteiligung aus der stillen Beteiligung nicht auf einen bestimmten – absoluten und angemessenen – Prozentsatz der Einlageleistung begrenzt war.

Was sagt der BFH?

Man darf gespannt sein, was der BFH zu der Sache sagt. Bei ihm ist nämlich unter dem Az. VIII R 13/23 die Revision anhängig.

Weiterführende Hinweise
  • Beitrag „Unternehmensnachfolge jenseits der Familie: Kann man Anteile auch steuergünstig schenken?“, ssp.iww.de → Abruf-Nr. 49428865
  • Beitrag „Erträge aus Mitarbeiterbeteiligung als Stiller: Kapitaleinkünfte oder Arbeitslohn?“ SSP 2/2023, Seite 16 → Abruf-Nr. 48975412

AUSGABE: SSP 10/2024, S. 12 · ID: 49431842

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