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EinkommensteuerRückabgewickelte Darlehensverträge: BFH entscheidet steuerzahlerfreundlich
| Zahlt eine Bank auf der Grundlage eines Vergleichs zur Beilegung eines Zivilrechtsstreits eine als „Nutzungsentschädigung“ bezeichnete Summe und ist unklar, ob damit der im Vergleich vereinbarte Verzicht auf die Rechte aus dem Darlehenswiderruf abgegolten oder im Rahmen der einvernehmlichen Rückabwicklung des widerrufenen Darlehens Nutzungsersatz geleistet werden soll, führt die Zahlung beim Empfänger weder zu Kapitaleinkünften noch zu sonstigen Einkünften. Das hat der BFH klargestellt. |
Der BFH begründet seine Entscheidung in den Rz 21 bis 23 u. a. wie folgt (BFH, Urteil vom 22.05.2024, Az. VIII R 3/22):
- Eine Entschädigung für einen Rechtsverzicht, der im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung zur einvernehmlichen Beendigung eines Zivilrechtsstreits vereinbart wird, führt beim Verzichtenden regelmäßig nicht zu steuerbaren Einkünften, wenn sie nicht als Ergebnis einer Erwerbstätigkeit anzusehen ist. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt, denn die Entschädigungszahlung ist nicht im Sinne eines leistungsbezogenen Entgelts durch das Verhalten der Kläger wirtschaftlich veranlasst. Aus den Feststellungen des FG ergibt sich nicht, dass die Kläger den gerichtlichen Vergleich „um der Gegenleistung willen“ abgeschlossen haben. Aber auch wenn die Zahlung als Nutzungsersatzleistung im Rahmen einer reinen Rückabwicklung der Darlehensverträge anzusehen wäre, handelt es sich nicht um einen steuerbaren Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Die reine Rückabwicklung eines Darlehensvertrags im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses ist keine steuerbare erwerbsgerichtete Tätigkeit. Das Rückgewährschuldverhältnis ist bei wirtschaftlicher Betrachtung ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln, aus der sich der Anspruch des widerrufenden Darlehensnehmers auf ein Nutzungsentgelt nicht als Anspruch auf ein Entgelt für eine Kapitalüberlassung der bis zur Rückabwicklung erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen isolieren lässt.
- Der aufgrund des gerichtlichen Vergleichs geleistete Betrag führt auch nicht zu Einkünften aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG. Das gilt ebenfalls für beide Auslegungsvarianten. Handelt es sich, wie das FG angenommen hat, um einen entgeltlichen Rechtsverzicht, liegt nach den dargestellten Grundsätzen gleichwohl keine auf Einkünfteerzielung gerichtete Tätigkeit vor. Sollte es sich dagegen um die Leistung von Nutzungsersatz im Rahmen einer reinen Rückabwicklung der Darlehensverhältnisse handeln, gilt nichts anderes, da es sich bei der Rückabwicklung eines Darlehensvertrags nicht um einen Leistungsaustausch in der Erwerbssphäre handelt.
AUSGABE: SSP 10/2024, S. 3 · ID: 50138136