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Außergewöhnliche BelastungFormaldehydbelastetes Wohnhaus: Abriss und Neubau kann für § 33 EStG des Guten zu viel sein

Abo-Inhalt21.08.20242 Min. Lesedauer

| Überschreitet die Belastung der Raumluft mit Formaldehyd in einem Wohnhaus den Grenzwert von 0,1 ppm, ist von einer konkreten Gesundheitsgefährdung auszugehen. Aufwendungen zur Beseitigung der Emissionen sind deshalb als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Das gilt aber nicht für Kosten eines Abrisses und Neubaus, wenn diese Maßnahmen nicht notwendig waren, um die Formaldehydemission zu beseitigen. Das hat das FG Baden-Württemberg klargestellt. |

FG bestätigt prinzipielle Abzugsmöglichkeit

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Gegenständen des existenznotwendigen Bedarfs stehen, können außergewöhnliche Belastungen sein. Gehen von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs konkrete Gesundheitsgefährdungen aus, entstehen die Aufwendungen zur Beseitigung dieser Gefährdung dem Steuerzahler zwangsläufig und sind deshalb grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Bei der Belastung der Raumluft in einem Wohnhaus ist beim Überschreiten des Grenzwerts von 0,1 ppm von einer konkreten Gesundheitsgefährdung auszugehen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2024, Az. 1 K 1855/21, Abruf-Nr. 243327).

Maßnahmen müssen notwendig und angemessen sein

Aufwendungen können aber nur steuermindernd berücksichtigt werden, soweit sie „notwendig“ sind und einen „angemessenen Betrag“ nicht übersteigen Es ist daher zu prüfen, ob die Gesundheitsgefahr durch Versiegelung, Abdichtung, Nachbeschichtung, Lüftungsmaßnahmen oder – wie vorliegend begehrt– nur durch Abriss und Neubau beseitigt werden kann.

Abriss und Neubau waren nicht notwendig

Im konkreten Fall waren Abriss und Neubau für das FG nicht notwendig. So war nicht geklärt, auf welche Bauteile des Hauses die erhöhte Schadstoffkonzentration im Schlafzimmer zurückzuführen war. Bei Untersuchungen waren lediglich Proben aus der Raumluft des Schlafzimmers entnommen worden, die keine Rückschlüsse auf den konkreten Entstehungsort der Emissionen zugelassen hatten. In der mündlichen Verhandlung hatte ein Baubiologe außerdem erklärt, dass bei einer weiteren Untersuchung durch die Entnahme von Materialproben im Schlafzimmer und mindestens einem anderen Raum die Emissionsquellen näher eingegrenzt worden wären.

Außerdem hatte dieser Experte Minimierungsmaßnahmen empfohlen, um die Schadstoffkonzentration und Geruchsauffälligkeit zu reduzieren. Dadurch hätten die Emissionen auf ein „unproblematisches Level“ reduziert werden können.

Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „Biberschaden: Aufwand ist ein Fall für § 35a (nicht § 33) EStG“, SSP 2/2021, Seite 3 → Abruf-Nr. 47044997

AUSGABE: SSP 10/2024, S. 28 · ID: 50136517

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