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PV-AnlagenUpdate PV-Anlagen: Anhängige Musterprozesse kennen und für eine Verfahrensruhe nutzen
| Wurden im Jahr 2022 für eine unter § 3 Nr. 72 EStG fallende PV-Anlage Betriebsausgaben gezahlt, die sich noch auf 2021 oder früher beziehen, versagt das Finanzamt nicht immer, aber oft den Betriebsausgabenabzug. Gleichermaßen löst es für 2021 gebildete Investitionsabzugsbeträge rückwirkend auf, wenn die Investition erst im Jahr 2022 oder später getätigt wurde. Zwei für alle Steuerzahler unglückliche – und teure – Punkte. Doch nun sind die ersten Musterklagen anhängig, also handeln Sie! |
Betriebsausgaben für 2021 – in 2022 noch abzugsfähig?
Musterprozess Eins betrifft das Thema „Betriebsausgabenabzug für eine jetzt ertragsteuerbefreite Anlage“.
Musterfall 1 |
... „Betriebsausgabenabzug für eine jetzt ertragsteuer-
befreite Anlage“ |
Viele, aber nicht alle Finanzämter weigern sich, die von A 2022 für das Jahr 2021 gezahlten Aufwendungen in Höhe von 800 Euro als abzugsfähige Betriebsausgaben anzuerkennen. Meistens werden zwei Gründe angeführt:
- 1. Wegen der Steuerfreiheit der Anlage ist ab 2022 nach § 3 Nr. 72 S. 2 EStG kein Gewinn mehr zu ermitteln. Da in der Gewinnermittlung auch nachträgliche Betriebsausgaben für 2021 zu erfassen sind, ist kein Abzug möglich.
- 2. Es besteht aufgrund der seit dem 01.01.2022 nach § 3 Nr. 72 S. 1 EStG steuerfreien Einnahmen ein Abzugsverbot nach § 3c Abs. 1 EStG. Dabei ist ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang der Aufwendungen mit steuerfreien Einnahmen gegeben, da sich sowohl Einnahmen als auch Ausgaben auf die gleiche PV-Anlage beziehen. Unerheblich ist, dass sich die Ausgaben im Grunde noch auf Einnahmen des Jahres 2021 beziehen, die in voller Höhe der damaligen Steuerpflicht unterlegen haben.Die fragwürdige Argumentation der Finanzverwaltung ...
Praxistipp | Versuchen Sie, Ihr Finanzamt davon zu überzeugen, dass § 3c Abs. 1 EStG für die Aufwendungen keine Anwendung findet. Denn es besteht nach Auffassung von SSP ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zu den Einnahmen des Jahres 2021, die in voller Höhe der Besteuerung unterlagen. Zudem würde sich ohne einen Abzug der Umsatzsteuer keine Neutralität der Um- |
Beim FG Nürnberg ist unter dem Az. 4 K 1440/23 ein Musterverfahren anhängig |
Bildung eines IAB für 2021 – Rückwirkend auflösen?
Musterprozess Zwei betrifft die Frage „Muss ein Investitionsabzugsbetrag bei unter § 3 Nr. 72 EStG fallender Anlage rückwirkend aufgelöst werden?“
Musterfall 2 |
... „Auflösung eines Investitions-
abzugsbetrags“ |
Nach eindeutiger Auffassung der Finanzverwaltung muss der 2021 unstrittig rechtmäßig gebildete Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 3 EStG rückwirkend aufgelöst werden. Der Grund: § 7g Abs. 2 S. 1 EStG fordert, dass im Jahr der Anschaffung der PV-Anlage der gebildete Investitionsabzugsbetrag gewinnerhöhend hinzugerechnet wird. Das ist jedoch 2022 nicht möglich, da die PV-Anlage nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei ist und für diese folglich kein Gewinn zu ermitteln ist (BMF, Schreiben vom 17.07.2023, Az. IV C 6 – S 2121/23/10001 :001, Abruf-Nr. 236439, Rz. 19 und § 3 Nr. 72 S. 2 EStG).
Praxistipp | Wurde der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend aufgelöst und liegt eine Gewinnerzielungsabsicht vor, sollten Sie gegen den steuererhöhenden Änderungsbescheid für das Jahr 2021 Einspruch erheben. Verweisen Sie auf das beim BFH unter dem Az. III B 24/24 anhängige Beschwerdeverfahren. Werden zudem für 2021 Nachzahlungszinsen gefordert, sollten Sie einen Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen stellen (§ 227 AO). Da 2021 der Investitionsabzugsbetrag anerkannt wurde, ist dieser erst aufzulösen, wenn bis zum Ende des Jahres 2024 (dreijähriger Investitionszeitraum) keine begünstigte Investition erfolgte. Eine frühere Auflösung ist nur dann zulässig, wenn Sie das beantragt haben oder der Auflösung zustimmen. Lassen Sie den Investitionsabzug bis Ende 2024 stehen, gewinnen Sie bis 2025 Zeit, um abzuwarten, wie der BFH entscheidet. |
AUSGABE: SSP 9/2024, S. 18 · ID: 49929738