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EinkommensteuerAbfindung versteuern: Weniger Steuern zahlen dank der Fünftel-Regelung – so geht´s
| Deutschland schwächelt, viele Unternehmen verringern die Belegschaft; oft mit Zahlung einer Abfindung. Die ist aber zu versteuern. Damit die Steuer nicht zu hoch ausfällt, hat der Gesetzgeber die Fünftel-Regelung geschaffen. Doch unter welchen Voraussetzungen gilt diese? Auf welche anhängigen Verfahren können Betroffene aufspringen? Und welche Steuergestaltungen lassen sich nutzen? Diesen drei Fragen rund um das Thema „Abfindung“ geht SSP in einer dreiteiligen Beitragsserie auf den Grund. Teil 1 behandelt zunächst die Besteuerungssystematik hinter der Fünftel-Regelung. |
Abfindungen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn
Zahlt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer für die mit der Auflösung seines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses entstehenden Nachteile eine Abfindung, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Das Finanzamt verdient an einer Abfindung also mit – und der Steuerabzug schmälert die Abfindung erheblich. Wenn keine Sonderregelung greift und genutzt werden kann, gilt für die Besteuerung der Abfindung nämlich der progressive Steuersatz des § 32a EStG. Folglich kann die Einkommensteuer bis zu 45 Prozent betragen.
Sozialabgaben fallen hingegen nicht an, weil die Zahlung wegen der Beendigung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Entschädigung für die Zeit danach gezahlt wird (BSG, Urteil vom 21.02.1990, Az. 12 RK 20/88).
Beispiel 1 |
Abfindung erhöht zu versteuerndes Einkommen und ... ... führt zu höherer Steuerlast |
Fünftel-Regelung reduziert die effektive Steuerbelastung
Das Beispiel verdeutlicht: Abfindungen führen häufig zu überproportional hohen Steuerbelastungen. Deshalb hat der Gesetzgeber § 34 Abs. 1 EStG geschaffen. Die darin verankerte Fünftel-Regelung ermöglicht es, Abfindungen ermäßigt zu besteuern.
Lässt sich die Fünftel-Regelung anwenden, berechnet sich die Einkommensteuer in vier Schritten wie folgt:
- 1. Ermittlung der Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen ohne Abfindung (= Steuerbetrag 1).... in diesen vier Schritten
- 2. Erhöhung des zu versteuernden Einkommens um ein Fünftel der Abfindung und Berechnung der sich dann ergebenden Steuer (= Steuerbetrag 2).
- 3. Die Differenz zwischen Steuerbetrag 1 und Steuerbetrag 2 ist mit dem Faktor 5 zu multiplizieren (= Steuerbetrag 3).
- 4. Die festzusetzende Steuer entspricht den addierten Steuerbeträgen 1 und 3.
Beispiel 2 |
Im Beispiel mindert Fünftel-Regelung ... ... die Steuerlast effektiv um über 3.300 Euro |
Diese Voraussetzungen muss die Abfindung erfüllen
Das Steuerprivileg „Fünftel-Regelung“ lässt sich aber nicht automatisch für alle Abfindungen nutzen. Vorab sind drei Voraussetzungen zu erfüllen:
- 1. Es müssen außerordentliche Einkünfte vorliegen.Drei Bedingungen gelten für die Fünftel-Regelung
- 2. Die Abfindung muss zusammengeballt in einem Jahr zufließen.
- 3. Es muss sich eine Zusammenballung von Einkünften ergeben.
Prüfungsschritt 1: Liegen außerordentliche Einkünfte vor?
Zu den außerordentlichen Einkünften i. S. v. § 34 Abs. 2 EStG zählen u. a. Entschädigungen (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG). Das sind Zahlungen eines Arbeitgebers, bei denen es sich um einen Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen handelt. Eine „klassische“ Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes erfüllt diese Anforderung, weil der Arbeitgeber sie an Stelle einer bisher geschuldeten Leistung gewährt und die Zahlung auf der Auflösungsvereinbarung beruht. Doch Vorsicht: Werden mit der Abfindung auch bereits von Ihnen erdiente Ansprüche abgegolten, liegt keine ermäßigt zu besteuernde Entschädigung vor.
Beispiel 3 |
Ein Arbeitnehmer wurde entlassen und erhält deswegen eine einmalige Zahlung von 60.000 Euro. Davon entfallen 50.000 Euro auf das vorzeitige Ausscheiden aus |
dem Dienstverhältnis; 10.000 Euro zahlt der Arbeitgeber aufgrund des noch zustehenden anteiligen Weihnachtsgelds, einer anteiligen Tantieme und zur Abgeltung noch nicht genommener Urlaubstage. Lösung: Es handelt sich nur in Höhe von 50.000 Euro um eine Entschädigung und damit um außerordentliche Einkünfte, die der Arbeitnehmer unter den weiteren Voraussetzungen ermäßigt versteuern kann. Für die 10.000 Euro kann der Arbeitnehmer die Fünftel-Regelung nicht anwenden. |
Wichtig | Entschädigungen liegen nicht nur bei der Aufhebung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses vor, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber eine Teilabfindung dafür zahlt, dass ein Arbeitnehmer seine vertraglich zugesicherte Wochenarbeitszeit unbefristet reduziert (z. B. weil der Arbeitgeber 10.000 Euro dafür zahlt, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag über eine 40-Stunden-Woche unbefristet auf 20 Stunden reduziert – BFH, Urteil vom 25.08.2009, Az. IX R 3/09, Abruf-Nr. 093768).
Prüfungsschritt 2: Fließt die Abfindung zusammengeballt zu?
Grundsätzlich ist es schädlich für die Anwendung der „Fünftel-Regelung“, wenn der Arbeitgeber die Entschädigung in Teilbeträgen auszahlt und sich der Auszahlungszeitraum so über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt (BFH, Urteil vom 03.07.2002, Az. XI R 80/00, Abruf-Nr. 021569). Doch keine Regel ohne Ausnahme: Laut BMF-Schreiben vom 04.03.2016 (Az. IV C 4 – S 2290/07/10007 :031, Abruf-Nr. 146538, Rz. 8) ist es unschädlich, wenn
- nur ein geringer Teilbetrag (< zehn Prozent) in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließt;... in diesen fünf speziellen Fällen
- die Zahlung im anderen Jahr unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptzahlung (BFH, Urteil vom 13.10.2015, Az. IX R 46/14, Abruf-Nr. 182089);
- im anderen Jahr lediglich ergänzende Zusatzleistungen, die Teil der einheitlichen Entschädigung sind und nicht mehr als 50 Prozent der Hauptleistung betragen, aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit gewährt werden (z. B. befristete Zuschüsse zum Arbeitslosengeld, befristete Überlassung des Firmenwagens oder die Übernahme der Kosten für eine Outplacement-Beratung);
- die Zahlung von vornherein in einer Summe vorgesehen war und nur wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des Arbeitgebers auf zwei Jahre verteilt wurde;
- der Empfänger – bar aller Existenzmittel – dringend auf den Bezug einer Vorauszahlung angewiesen war (BFH, Urteil vom 02.09.1992, Az. XI R 63/89).
Wichtig | Für diesen zweiten Prüfungsschritt ist es vollkommen unerheblich, in welchem Jahr die Entschädigung zufließt. Das kann sowohl das Jahr der Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses sein als auch das Folgejahr.
Beispiel 4 |
Ein Arbeitnehmer wurde in 2023 entlassen. Ihm steht eine Abfindung von 100.000 Euro zu; davon werden 95.000 Euro in 2024 und 5.000 Euro in 2025 ausgezahlt. |
Lösung: Die Auszahlung erfolgt in zwei Veranlagungszeiträumen. Deshalb liegt grundsätzlich kein zusammengeballter Zufluss vor – und die Fünftel-Regelung ist nicht anwendbar. Weil der in 2025 ausgezahlte Teilbetrag jedoch weniger als zehn Prozent der Abfindung beträgt, liegt doch ein zusammengeballter Zufluss vor. |
Prüfungsschritt 3: Ergibt sich eine Zusammenballung von Einkünften?
Die Entschädigung muss nicht nur zusammengeballt zufließen, sondern für die Anwendung der Fünftel-Regelung – unter Berücksichtigung der wegfallenden Einkünfte – auch zu einer Zusammenballung führen. Folglich ist zu prüfen, in welcher Höhe dem Arbeitnehmer infolge der Auflösung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses Einkünfte bis zum Jahresende entgehen, und auf welche Höhe sich die Entschädigung beläuft. Nur wenn die Entschädigung höher ausfällt als die wegfallenden Einkünfte, liegt eine Zusammenballung vor.
Wichtig | Für die Vergleichsberechnung wird auf die Einkünfte des Vorjahrs abgestellt. Ist der Vorjahreslohn durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt, z. B. bei variablen Gehaltskomponenten, kann auf mehrere Vorjahre zurückgegriffen werden (BFH, Urteil vom 08.04.2014, Az. IX R 33/13, Abruf-Nr. 142383).
Beispiel 5 |
Ein Arbeitnehmer erhält monatlich brutto 4.000 Euro. Er wurde zum 01.07.2024 gekündigt und erhält deshalb noch im selben Jahr eine Entschädigung von 30.000 Euro. Lösung: Die Einnahmen für 2023 betragen 48.000 Euro (12 x 4.000 Euro) und die Einkünfte nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags 46.770 Euro. Im Jahr 2024 erhält der Arbeitnehmer laufende Einnahmen von 24.000 Euro (6 x 4.000 Euro) sowie die Entschädigung von 30.000 Euro. Da die Summe 54.000 Euro beträgt verbleiben nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags 52.770 Euro und die Vorjahressumme wird überschritten. Eine Zusammenballung von Einkünften liegt vor und die Entschädigung über 30.000 Euro kann ermäßigt mit der Fünftel-Regelung versteuert werden (§ 34 Abs. 1 EStG). |
Wichtig | Liegen ausschließlich Einkünfte i. S. v. § 19 EStG vor, beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn die Vergleichsrechnung anhand der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit durchgeführt wird (BMF, Schreiben vom 01.11.2013, Az. IV C 4 – S 2290/13/10002, Abruf-Nr. 133457, Rz. 11 S. 12).
Würde sich im Beispiel 5 die Entschädigung auf weniger als 24.000 Euro belaufen, wäre der Tatbestand der Zusammenballung nicht erfüllt – und die ermäßigte Besteuerung wäre zu versagen. So zumindest der Grundsatz. Auch hier gibt es wieder Ausnahmen: Der Tatbestand der Zusammenballung liegt nämlich auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer weitere Einkünfte bezieht, die er bei der Fortsetzung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses nicht bezogen hätte, und es deshalb unter Einbezug dieser zusätzlichen Einkünfte und der Entschädigung zu einem Zufluss oberhalb der entfallenden Einkünfte kommt. Entscheidend ist also, ob es unter Einschluss der Entschädigung und etwaiger neuer Tätigkeiten infolge der Beendigung des Dienstverhältnisses in dem jeweiligen Jahr zu einer über die normalen Verhältnisse hinausgehenden Zusammenballung von Einkünften kommt.
Beispiel 6 |
Zusammenballung der Einkünfte tritt auch mit ... ... Einkünften aus neuem Arbeits-
verhältnis ein |
Wichtig | Zu den – in diesem dritten Prüfungsschritt einzubeziehenden – weiteren Einkünften, die ein Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses nicht bezogen hätte, zählt nicht nur der Lohn eines neuen Arbeitgebers. Eröffnet er nach der Kündigung einen Gewerbebetrieb oder geht er einer selbstständigen bzw. land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit nach, um die fehlenden Einkünfte aus der früheren Arbeitnehmer-Tätigkeit zu ersetzen, werden die durch diese neuen Tätigkeiten erzielten Gewinne auch berücksichtigt. Negative Einkünfte – sprich Verluste – wirken sich jedoch nicht aus. Gleichermaßen werden auch dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld in den Vergleich einbezogen.
Beispiel 7 |
... beeinflussen die Zusammenballung Lösung: Die Einkünfte für 2023 betragen nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags 48.770 Euro (50.000 Euro ./. 1.230 Euro). Im Jahr 2024 erhält der Arbeitnehmer laufende Einkünfte von 8.770 Euro (10.000 Euro ./. 1.230 Euro) sowie die Abfindung von 25.000 Euro. Die Summe beträgt 33.770 Euro und überschreitet die Vorjahressumme (48.770 Euro) somit nicht. Deshalb ist der Tatbestand der Zusammenballung grundsätzlich nicht erfüllt. Weil aber auch die Progressionseinkünfte (8.000 Euro) und der Gewinn aus Gewerbebetrieb (12.000 Euro) zu berücksichtigen sind, erhöht sich die Summe für 2024 um 21.000 Euro und beträgt 54.770 Euro (33.770 Euro + 21.000 Euro). Damit wird der Vorjahreswert überschritten und der Tatbestand der Zusammenballung von Einkünften erfüllt. |
Praxistipp | Die Fünftel-Regelung bietet immense Vorteile. „Abfindungsbetroffene“ sollten deshalb sofort bei Zahlung der Entschädigung darauf achten, dass die Abfindung die drei Voraussetzungen erfüllt. Denn: Nur im laufenden Jahr kann durch die Aufnahme neuer Tätigkeiten in die Zusammenballung von Einkünften eingegriffen und so die privilegierte Besteuerung gesichert werden. |
AUSGABE: SSP 9/2024, S. 5 · ID: 50138206