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Kommunikation mit dem FinanzamtUnternehmer und Freiberufler aufgepasst: Die Wirtschafts-Identifikationsnummer kommt
| Die neue Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) – man liest und hört derzeit viel von ihr. Doch um was für eine Nummer handelt es sich genau? Wozu dient sie? Wie ist sie aufgebaut? Wann kommt sie? Und für wen? SSP klärt auf. |
Finanzämtern reicht die Steuernummer nicht mehr
Jede natürliche Person, jede juristische Person und jede Personenvereinigung ist eindeutig für das Besteuerungsverfahren zu identifizieren. Dazu dient den Finanzämtern bislang die Steuernummer. Bereits im Jahr 2003 hat der Gesetzgeber mit § 139c AO aber zusätzlich die W-IdNr. eingeführt. Auch sie hat das Ziel, jede wirtschaftlich tätige natürliche Person, jede juristische Person und jede Personenvereinigung eindeutig für das Besteuerungsverfahren zu identifizieren. Deshalb müssen Unternehmer und Freiberufler künftig bei der Kommunikation mit dem Finanzamt in entsprechenden Dokumenten und Formularen – neben ihrer Steuernummer – ihre W-IdNr. angeben. Die W-IdNr. müssen auch Dritte, die Daten eines wirtschaftlich Tätigen an die Finanzbehörden übermitteln, angeben; also z. B. Steuerberater.
Wichtig | Weil es parallel für natürliche Personen auch noch die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-IdNr.) gibt, ermöglicht es die W-IdNr. den Finanzämtern zwischen wirtschaftlich tätigen Rechtssubjekten und privaten Steuerangelegenheiten zu unterscheiden. Das bedeutet auch: Andere IdNr. entfallen nicht. Somit haben Steuerzahler also bald bis zu vier steuerlich relevante Nummern, nämlich:
- Die W-IdNr. für wirtschaftlich Tätige,... privatem und unternehmerischem Bereich und ...
- die Steuer-IdNr. für alle natürlichen Personen,
- die Steuernummer beim Finanzamt und
- die USt-IdNr. für umsatzsteuerliche Zwecke.
W-IdNr. ist auch Basis für Unternehmensbasisdatenregister
Darüber hinaus dient die W-IdNr. auch als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für das Unternehmensbasisdatenregister.
Hintergrund | Das Unternehmensbasisdatenregister ist ein zentrales und ressortübergreifendes Vorhaben zur Verwaltungsdigitalisierung und -modernisierung. Ziel ist es, Unternehmen von Berichtspflichten zu entlasten. Und zwar dadurch, dass Mehrfachmeldungen der Unternehmensstammdaten an unterschiedliche weitere Register vermieden werden, sondern stattdessen die weiteren Register über die W-IdNr. die Stammdaten des wirtschaftlich Tätigen einfach abrufen können (sog. Once-Only-Prinzip).
Übergeordnetes und perspektivisches Ziel der W-IdNr. ist es somit, die Kommunikation zwischen den wirtschaftlich Tätigen und den Finanzbehörden sowie anderen Behörden und den Behörden untereinander zu vereinfachen.
So ist die W-IdNr. aufgebaut
Die W-IdNr. setzt sich aus dem Kürzel „DE“ und – daran anschließend – aus neun Ziffern zusammen. Darauf folgen – getrennt durch einen Bindestrich – fünf weitere Ziffern, die der Unterscheidung einzelner Tätigkeiten, Betriebe oder Betriebsstätten dienen. Sie beginnen mit „-00001“. Auf diese Weise lassen sich einzelne Geschäftsfelder voneinander abgrenzen.
Beispiel | |||||||||
Ein Unternehmer geht zwei verschiedenen wirtschaftlichen Tätigkeiten nach. Er betreibt ein Autohaus und eine PV-Anlage. | |||||||||
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Wichtig | Jede W-IdNr. wird nur einmal vergeben. Sollte ein Unternehmer oder Freiberufler also eine Tätigkeit einstellen und parallel eine neue beginnen, unterscheiden sich die W-IdNr. auch für diese Tätigkeiten.
Finanzämter teilen W-IdNr. ab 01.11.2024 automatisch zu
Obwohl der Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für die W-IdNr. bereits im Jahr 2003 geschaffen hat, wird sie nun erstmals zum 30.09.2024 eingeführt. Die Zuteilung nimmt das Finanzamt stufenweise ohne gesonderten Antrag vor. Diese initiale und automatische Vergabe soll dann im Jahr 2026 beendet sein:
- 1. Zuerst sollen diejenigen die W-IdNr. erhalten, denen bis zum 30.09.2024 eine USt-IdNr. zugeteilt wurde. Der Grund: Die USt-IdNr. soll ergänzt um den Zusatz „-00001“ als USt-IdNr. gelten. Diese W-IdNr. soll dann – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 27a Abs. 1 UStG – deren Funktionalität übernehmen. Die Neuerung soll durch das BZSt in einer öffentlichen Bekanntmachung sowie im BStBl I mitgeteilt werden. Gesonderte Post gibt es also nicht.
- 2. Bei wirtschaftlich Tätigen ohne USt-IdNr. bzw. für weitere Tätigkeiten soll die Vergabe der W-IdNr. in zweiter Stufe durch das BZSt erfolgen, wenn diese oder deren Vertreter bzw. Bevollmächtigte auf der sicheren Kommunikationsplattform der Finanzverwaltung ein Benutzerkonto eingerichtet haben (ELSTER-Plattform, § 87a Abs. 6 AO). Hier soll die Mitteilung der W-IdNr. elektronisch über das Postfach erfolgen.Wirtschaftlich Tätige ohne USt-IdNr. erhalten W-IdNr. über ELSTER
- 3. Zuletzt erhalten die übrigen wirtschaftlich Tätigen die W-IdNr.; allerdings erst dann, wenn die dafür erforderlichen rechtlichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen wurden.
AUSGABE: SSP 9/2024, S. 10 · ID: 50123972