FeedbackAbschluss-Umfrage

KapitalanlagenBMF ändert Rechtsauffassung: „Fremdwährungskonto-Inhaber“ sollten Steuererklärungen prüfen

Abo-Inhalt27.08.20244 Min. Lesedauer

| Eine Kapitalanlage in fremder Währung zu tätigen, kann wirtschaftlich sinnvoll sein; nämlich z. B. um sich gegen eine Abwertung des Euro abzusichern. Bislang liefen solche Fremdwährungskonten „unter dem Radar“ des Finanzamts. Das ändert sich durch eine neue Rechtsauffassung des BMF. Was Inhaber eines verzinslich geführten Fremdwährungskontos deshalb nun veranlassen müssen, zeigt SSP. |

So lief die Besteuerung von Währungsgewinnen bislang ab

Die Erträge aus der Kapitalanlage selbst unterliegen als Kapitalertrag der pauschalen Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent; den Steuerabzug nimmt die Bank vor. So weit, so klar. Anders sieht es aber bei Gewinnen aus, die durch die Währungsumrechnung realisiert werden. Sie unterliegen zwar nur nach Maßgabe des § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung, dann aber zum individuellen Grenzsteuersatz von bis zu 45 Prozent.

Wichtig | Liegt zwischen der in fremder Währung getätigten Investition und der Rückumrechnung in Euro mehr als ein Jahr, ist der Währungsgewinn steuerfrei. Der Haken an den Währungsgewinnen: Weil die Bank für die steuerpflichtigen Währungsgewinne keinen Steuerabzug vornimmt, müssen Anleger diese eigenhändig und proaktiv in ihrer Einkommensteuererklärung deklarieren.

Praxistipp | Erzielen Anleger innerhalb eines Jahres einen Währungsverlust, können sie den mit positiven Einkünften i. S. v. § 23 EStG verrechnen. Doch Vorsicht: Ist die Jahresfrist verstrichen, lässt sich der Verlust nicht steuerwirksam nutzen.

Das ist die neue Rechtsauffassung der Finanzverwaltung

An dieser Besteuerung von Währungsgewinnen will die Finanzverwaltung – rückwirkend ab 2009 – nicht mehr festhalten; zumindest dann nicht, wenn es sich um Währungsgewinne oder -verluste im Zusammenhang mit verzinslichen Kapitalforderungen und Fremdwährungskonten handelt. Das hat das BMF bereits in seinem Schreiben vom 19.05.2022 (Az. IV C 1 – S 2252/19/10003 :009, Abruf-Nr. 232896, Rz. 131) zum Ausdruck gebracht.

Demnach unterstellt das BMF nunmehr, dass es bei jeder Einzahlung oder Gutschrift auf einem Fremdwährungskonto zu einer Anschaffung kommt; im Falle der späteren Rückzahlung kommt es zu einem veräußerungsgleichen Vorgang. Ob dabei tatsächlich ein Währungstausch erfolgt, spielt – wie bei § 23 EStG – keine Rolle. Dadurch verschieben sich die realisierten Währungsgewinne in den Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 4 EStG).

Die Änderungen auf einen Blick

Konkret ergeben sich folgende Änderungen:

Änderungen für verzinste Kapitalforderungen und Fremdwährungskonten

Was bisher galt
Was jetzt gilt
Haltedauer < 1 Jahr
Währungsgewinn = § 23 EStG
Währungsgewinn = § 20 EStG
Gewinn steuerpflichtig
Gewinn steuerpflichtig
Verlust ausgleichsfähig
Verlust ausgleichsfähig
Kein Steuerabzug
Kapitalertragsteuerabzug
Haltedauer > 1 Jahr
Gewinn steuerfrei
Währungsgewinn = § 20 EStG
Verlust nicht ausgleichsfähig
Gewinn steuerpflichtig
Verlust ausgleichsfähig
Kapitalertragsteuerabzug

Wichtig | Für unverzinsliche Kapitalforderungen und Fremdwährungskonten gilt die Verschärfung ebenso wie für Zahlungsverkehrskonten (z. B. Girokonto in fremder Währung), Kreditkarten und digitale Zahlungsmittel nicht.

Übergangsregelung gilt bis zum 01.01.2025

Die Änderung der Rechtsauffassung bedeutet für Banken einen erheblichen Umstellungsaufwand. Deshalb beanstandete es die Finanzverwaltung bisher nicht, wenn Banken den Steuerabzug erst für Anschaffungen ab dem 01.01.2024 vornehmen (BMF, Schreiben vom 19.05.2022, Rz. 325). Diese „Nichtbeanstandungsfrist“ hat das BMF nun bis zum 01.01.2025 verlängert (BMF, Schreiben vom 11.07.2023, Az. IV C 1 – S 2252/19/10003 :013, Abruf-Nr. 236339, Rz. 325). Spätestens ab 2025 müssen aber alle Banken bei Währungsgewinnen einen Steuerabzug vornehmen und diese Gewinne auch in der Jahressteuerbescheinigung aufführen, wenn es sich um verzinsliche Kapitalforderungen und Fremdwährungskonten handelt.

Prüfen Sie Ihr Steuerrisiko für vergangene Jahre

Durch den Steuerabzug und den Ausweis der Erträge in der Jahressteuerbescheinigung erfährt auch das Finanzamt von den in fremder Währung geführten verzinslichen Konten. Ergo: Haben Sie in der Vergangenheit keine Währungsgewinne deklariert, bescheinigt Ihre Bank aber ab 2025 entsprechende Vorgänge – liegt Ihr Fall zur Prüfung auf dem Tisch des Finanzbeamten. Bemerkt dieser, dass Sie auch in den Vorjahren entsprechende Erträge realisiert, aber pflichtwidrig – nämlich entgegen § 32d Abs. 3 EStG – verschwiegen haben, sind Rückfragen programmiert.

Praxistipp | Vorsorge ist besser als Nachsorge. Deshalb gilt: Prüfen Sie bereits abgegebene Steuererklärungen! Bei Fehlern nehmen Sie eine Berichtigung nach § 153 AO vor bzw. geben eine möglicherweise strafbefreiende Selbstanzeige ab.

AUSGABE: SSP 9/2024, S. 23 · ID: 50133272

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2024

Bildrechte