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Immobilien Instandhaltungsrücklage: BFH-Musterprozess klärt Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs

Abo-Inhalt12.09.20242 Min. Lesedauer

| Vermieten Sie als Mitglied einer Wohnungseigentümerschaft (WEG) eine Eigentumswohnung, müssen Sie an die Hausverwaltung auch Zahlungen leisten, die diese der Instandhaltungs- bzw. Erhaltungsrücklage zuführt. Bis dato sind diese Zahlungen nicht zum Zahlungszeitpunkt als Werbungskosten zu berücksichtigen, sondern erst, wenn sie für Instandhaltungen verausgabt worden sind. Ein Musterprozess beim BFH stellt diese Praxis in Frage. |

Der Musterprozess beim BFH

Seit dem 20.08.2024 ist beim BFH unter dem Az. IX R 19/24 ein Musterprozess mit folgender Fragestellung anhängig: „Stellen Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage (vormals Instandhaltungsrücklage) nach der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16.10.2020 (BGBl I 2020, 2187) mit einhergehender Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bereits in diesem Zeitpunkt des Abflusses (§ 11 Abs. 2 EStG) ertragsteuerlich sofort abzugsfähige Werbungskosten bei einer vermieteten Wohnung dar, unabhängig von der späteren Mittelverwendung und deren steuerlicher Einordnung?“

Die Vorinstanz, das FG Nürnberg, hat das übrigens verneint (FG Nürnberg, Urteil vom 12.03.2024, Az. 1 K 866/23, Abruf-Nr. 243896).

Die bisherigen Prinzipien zum Werbungskostenabzug

Nach aktuellem Rechtsstand sind die Zahlungen erst dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie der Verwalter verausgabt hat. Dass die Beiträge zur Erhaltungsrücklage mit der Zahlung aus Ihrem frei verfügbaren Vermögen abgeflossen sind, ändert daran nichts.

Beispiel

Hans Peter Schulte ist Vermieter einer Eigentumswohnung. Er hat an die Hausverwaltung ein monatliches Hausgeld von 200 Euro für laufende Kosten (z. B. Versicherungen, Gas, Wasser) und daneben weitere 125 Euro als Zuführung zur Erhaltungsrücklage zu zahlen.
Bisherige Lösung: Die monatlichen Zahlungen sind in Höhe von 200 Euro sofort als Werbungskosten abzugsfähig. In Höhe von 125 Euro ergeben sich allein durch Einzahlung in die Erhaltungsrücklage (noch) keine Werbungskosten.
Angestrebte Lösung: Der Musterprozess beim BFH soll jetzt erreichen, dass auch die Zahlung in die Erhaltungsrücklage sofort im Zahlungsjahr als Werbungskosten abzugsfähig ist.
Weiterführender Hinweis
  • Alle weiteren Details zum Werbungskostenabzug von Erhaltungsrücklagen finden Sie in SSP 10/2021, Seite 20 → Abruf-Nr. 47107799

AUSGABE: SSP 10/2024, S. 22 · ID: 50147221

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