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PV-AnlagenRückbau von PV-Anlagen auf max. 30 kWp: Kann die „§ 3 Nr. 72 EStG“- Befreiung nach Leistungsreduzierung angewandt werden?

Abo-Inhalt21.02.20241 Min. Lesedauer

| Eine GbR betreibt drei PV-Anlagen mit jeweils mehr als 30 kWp. Folglich fällt auch keine der Anlagen unter die Ertragsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG. Aber was gilt, wenn die PV-Anlagen auf jeweils unter 30 kWp rückgebaut werden? Fallen die Anlagen dann unter die Steuerbefreiung? |

Antwort | Für die Befreiung nach § 3 Nr. 72 EStG kommt es auf die installierte Bruttoleistung in kWp lt. Marktstammdatenregister (MaStR) an. Neben dem Rückbau der PV-Anlagen muss deswegen zunächst die Eintragung im MaStR geändert werden. Dann ist zu prüfen, ob die subjektbezogene Grenze von 100 kWp eingehalten wird. Das ist bei drei PV-Anlagen mit jeweils weniger als 30 kWp unproblematisch. Fraglich ist aber, ob auch die objektbezogenen Kriterien für die Steuerbefreiung eingehalten werden. Dazu müssen sich die drei PV-Anlagen auf unterschiedlichen Gebäuden befinden. Ist das der Fall, sind die PV-Anlagen nach dem Rückbau steuerfrei nach § 3 Nr. 72 EStG.

Wichtig | Befinden sich mehrere der PV-Anlagen auf einem Gebäude, gilt die Steuerbefreiung nur, wenn sich in dem Gebäude mehrere Wohn- oder Gewerbeeinheiten befinden und die auf dem Gebäude installierte Leistung geteilt durch die Anzahl der Einheiten max. 15 kWp beträgt.

AUSGABE: SSP 3/2024, S. 3 · ID: 49920441

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