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V+V-EinkünfteGebäude wird nach Brandschaden renoviert – wie sind die Kosten steuerlich zu behandeln?
| Wie sind Aufwendungen für Renovierungen abzusetzen, die der Eigentümer nach einem Brand beauftragt, der binnen der ersten drei Jahre nach dem Kauf aufgetreten ist? Sind die Kosten gänzlich sofort als Erhaltungsaufwand abziehbar oder sind die Kosten aufzuteilen mit der Folge, dass nicht mit dem Schaden in Verbindung stehende Maßnahmen anschaffungsnahe Herstellungskosten darstellen? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen. |
Der Fall vor dem FG Düsseldorf
In dem Fall vor dem FG Düsseldorf hatte ein Steuerzahler im Jahr 2015 eine mängelbehaftete Immobilie für 35.000 Euro erworben und vermietet. Das Mietverhältnis war für die Dauer von fünf Jahren befristet, weil der Inhaber das Gebäude abreißen bzw. eine Kernsanierung vornehmen wollte. Im Jahr 2016 wurde das Gebäude durch einen Brand erheblich beschädigt. In seiner Steuererklärung machte der Steuerzahler Erhaltungsaufwendungen geltend, die sich aus Brandbeseitigungs- und sonstigen Renovierungskosten zusammensetzten. Das Finanzamt beurteilte die Aufwendungen dagegen insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten, die lediglich im Rahmen der AfA zu berücksichtigen seien. Dagegen klagte der Eigentümer.
Die Entscheidung des FG Düsseldorf
Das FG hielt die Klage für teilweise begründet. Maßnahmen, die dazu dienten, unmittelbare Brandschäden zu beseitigen, ordnete es den abzugsfähigen Werbungskosten zu. Der Rest der Renovierungsmaßnahmen stellte dagegen anschaffungsnahe Herstellungskosten dar, die nur über die Gebäude-AfA abzuschreiben sei. Das FG begründet das damit, dass durch die typisierende Annahme von anschaffungsnahen Herstellungskosten vermieden werden solle, dass der Erwerber eines renovierten Gebäudes steuerlich anders behandelt werde als der, der ein heruntergewirtschaftetes Gebäude kaufe und es nach dem Erwerb selbst renoviere (FG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2023, Az. 10 K 2184/20 E, Abruf-Nr. 239730).
Es sei im vorliegenden Fall auch keine teleologische Reduktion des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG geboten. Der BFH habe in seiner Rechtsprechung eine solche bisher nur für Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung eines Schadens bejaht, der im Zeitpunkt der Anschaffung nicht vorhanden und auch nicht „angelegt“ war, sondern nachweislich erst zu einem späteren Zeitpunkt durch das schuldhafte Handeln eines Dritten verursacht worden ist. Vorliegend habe aber nicht festgestellt werden können, dass der Schaden durch die Mieterin verursacht worden sei.
Hat die NZB des Eigentümers Erfolg?
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der vor dem FG nur teilweise erfolgreiche Eigentümer hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt. Sie trägt das Az. IX B 2/24.
AUSGABE: SSP 3/2024, S. 24 · ID: 49913570