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SteuergestaltungInvestitionsabzugsbetrag: Wann kann er mehrfach ausgeschöpft werden?
| Unterhält ein Einzelunternehmer, der einen Großhandel mit Altmaterialien und einen Schrotthandel betreibt, einen einheitlichen oder zwei selbstständige Gewerbebetriebe? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen. Das FG Düsseldorf hat in der Erstinstanz die Auffassung vertreten, dass nur ein Gewerbebetrieb vorliegt und demzufolge keine zwei Investitionsabzugsbeträge gebildet werden dürfen. |
Um diesen Fall ging es beim FG Düsseldorf
Im konkreten Fall hatte ein Unternehmer seit 1999 einen Großhandel mit Altmaterialien betrieben, mit dem auch eine verarbeitende Tätigkeit (Recycling) einherging. Im Jahr 2013 erbte er den zuvor von seiner Mutter unter derselben Anschrift geführten Schrotthandel. In den Streitjahren beantragte er die Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen, die in der Summe über den nach § 7g EStG maßgeblichen Höchstbetrag von 200.000 Euro hinausgingen. Der Unternehmer argumentierte, dass es sich um zwei einzelne Betriebe handele. Der betriebsbezogene Höchstbetrag könne zweimal ausgeschöpft werden. Er begründete das damit, dass beide Betriebe aktiv und unabhängig voneinander am wirtschaftlichen Verkehr teilnähmen. Seit Jahren hätten beide Betriebe eine eigene Steuernummer, eine getrennte Buchführung sowie getrennte Kassen- und Bankkonten. Die Betriebsführung finde im selben Gebäude, aber in verschiedenen Räumen mit separaten Büroeinrichtungen, insbesondere auch jeweils eigenem Anlage- und Umlaufvermögen, statt. Das überzeugte das Finanzamt aber nicht; also ging es vor Gericht.
Die Entscheidung des FG Düsseldorf
Das FG wies die Klage ab. Die wesentlichen Kriterien für eine einkommensteuerliche Zusammenfassung seien erfüllt (FG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2021, Az. 15 K 1186/21 G,E, Abruf-Nr. 239731):
- Es lag ein enger räumlicher Zusammenhang der Betriebsteile vor, weil beide unter einer gemeinsamen Anschrift agierten.Hinter diesen Kriterien ...
- Es handele sich um gleichartige Tätigkeiten, weil sich beide Betriebsteile ergänzten und so zu einer stabileren Marktwirksamkeit führten.
- Die Geschäftsunterlagen ließen auch auf einen organisatorischen Gesamtzusammenhang der wirtschaftlichen Tätigkeit schließen.
Andere Kriterien, wie z. B. die getrennte Buchführung, waren in der Einzelfallabwägung des FG dahinter zurückgetreten.
Wie entscheidet der BFH?
Der Unternehmer hat sich mit der Entscheidung nicht zufrieden gegeben, sondern Revision beim BFH eingelegt. Sie trägt das Az. X R 8/23.
- Beitrag „Wann bilden mehrere Einzelunternehmen gewerbesteuerlich einen Betrieb?“, SSP 10/2020, Seite 15 → Abruf-Nr. 46754130
AUSGABE: SSP 3/2024, S. 25 · ID: 49913593