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BetriebsausgabenErste Influencerin-Entscheidung ist da: Sind Kosten für Kleidung und Accessoires absetzbar?

Abo-Inhalt22.02.20242 Min. Lesedauer

| Die erste „Influencerin-Entscheidung“ liegt vor. Sie kommt vom FG Niedersachsen – und dreht sich um die Frage, ob und wann eine Influencerin Aufwendungen für Kleidung und Accessoires steuerlich geltend machen kann. |

Mode- und Lifestylebloggerin will Betriebsausgabenabzug einklagen

Geklagt hatte eine Steuerzahlerin, die auf verschiedenen Social-Media-Kanälen und über eine Website einen Mode- und Lifestyleblog betreibt und dazu Fotos und Stories erstellt. Zusätzlich zu den Waren, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit von verschiedenen Firmen erhalten hatte, um sie zu bewerben, erwarb die Influencerin auf eigene Rechnung diverse Kleidungsstücke und Accessoires (wie z. B. Handtaschen namhafter Marken). Die Aufwendungen für diese Kleidungsstücke und Accessoires wollte sie als Betriebsausgaben bei ihrer gewerblichen Tätigkeit als Influencerin berücksichtigen. Das Finanzamt hatte den Abzug mit der Begründung abgelehnt, dass die Dame sämtliche Gegenstände auch privat nutzen könne und eine Abgrenzung der privaten zur betrieblichen Sphäre nicht möglich sei. Insbesondere habe sie nicht dargelegt, in welchem Umfang sie die Kleidungsstücke und Accessoires jeweils für private oder betriebliche Zwecke genutzt habe.

Darum hat das FG Niedersachsen den Abzug verwehrt

Dagegen klagte sie vor dem FG Niedersachsen – aber ohne Erfolg (FG Niedersachsen, Urteil vom 13.11.2023, Az. 3 K 11195/21, Abruf-Nr 239874).

Das FG entschied, dass bei gewöhnlicher bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires eine Trennung zwischen privater und betrieblicher Sphäre nicht möglich sei (§ 12 Nr. 1 EStG). Daran ändere sich nichts, wenn die Aufwendungen getätigt werden, um das berufliche Fortkommen oder die berufliche Tätigkeit zu fördern. Es komme auch gar nicht darauf an, wie die Influencerin die Gegenstände konkret genutzt habe. Allein die naheliegende Möglichkeit der Privatnutzung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires führe dazu, dass eine steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen sei.

Auch handele es sich bei den Gegenständen nicht um typische Berufskleidung, für die ein Betriebsausgabenabzug möglich wäre. Darunter fielen lediglich solche Kleidungsstücke, die nach ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet und wegen der Eigenart des Berufs nötig sind bzw. bei denen die berufliche Verwendungsbestimmung bereits aus ihrer Beschaffenheit folge. Der Beruf der Influencerin bzw. Bloggerin sei insoweit nicht anders zu beurteilen als sonstige Berufe. Ob die Kleidungsstücke und Mode-Accessoires tatsächlich ausschließlich betrieblich wurden, sei damit unbeachtlich.

Wichtig | Revision ist bis Redaktionsschluss nicht eingelegt worden. SSP bleibt aber am Ball.

AUSGABE: SSP 3/2024, S. 28 · ID: 49922221

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