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ErbschaftsteuerBFH-Urteil warnt vor steuerlich ungünstigem Berliner Testament

Abo-Inhalt29.02.2024358 Min. Lesedauer

| 50 Prozent aller Ehepaare nutzen ein Berliner Testament mit Jastrowscher Klausel. Dieses testamentarische Konstrukt setzt den überlebenden Ehegatten zunächst zum Alleinerben ein und lässt etwaige Kinder erst nach dessen Tod zum Zuge kommen. Das hat steuerliche Tücken. In dem Fall kann der überlebende Ehegatte als Erbe seines Ehegatten die Vermächtnisschuld nämlich nicht als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen, da das Vermächtnis noch nicht fällig ist. Das hat der BFH klargestellt. |

Den Erwerb des betagten Vermächtnisses müssen vielmehr die berechtigten Kinder beim Tod des länger lebenden Ehegatten versteuern. Sind die Kinder aufgrund der Anordnung des Berliner Testaments auch Schlusserben nach dem länger lebenden Ehegatten geworden, können sie bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs von dem überlebenden Ehegatten die dann fällig gewordene Vermächtnisschuld als Nachlassverbindlichkeit i. S. v. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG in Abzug bringen. Dass bezüglich des betagten Vermächtnisses im Ergebnis zweimal Erbschaftsteuer entsteht – konkret z. B. bei der Mutter nach dem Tod ihres Mannes (ohne Abzugsmöglichkeit als Nachlassverbindlichkeit) einmal und ein weiteres Mal bei den Kindern nach dem Tod der Mutter (mit Abzug als Nachlassverbindlichkeit) – sei für die Steuerzahler zwar ungünstig, aus rechtlicher Sicht aber nicht zu beanstanden (BFH, Urteil vom 11.10.2023, Az. II R 34/20. Abruf-Nr. 239990).

Fazit | Der BFH hat also das rechtliche Konstrukt des Berliner Testaments als regelkonform bezeichnet, macht aber auch deutlich, dass es steuerlich Nachteile mit sich bringen kann. Wer ein Berliner Testament aufsetzt, sollte dies bedenken und sich ggf. notariell beraten lassen.

ID: 49934910

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