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GestaltungsberatungImmobilie mit Renovierungsbedarf: So vermeiden Sie anschaffungsnahe Herstellungskosten
| Wenn Sie eine Immobilie erwerben, um sie zu vermieten, müssen Sie diese zunächst oft noch sanieren. Diese Aufwendungen können Sie sofort steuermindernd absetzen. Es sei denn, es handelt sich um anschaffungsnahe Herstellungskosten. Die haben den Nachteil, dass Sie die Werbungskosten dann nur gestreckt über die AfA geltend machen können. SSP zeigt Ihnen, wie Sie die Steuerfalle anschaffungsnahe Herstellungskosten bei aktuellen Sanierungen vermeiden und warum der Gesetzgeber die Steuerfalle möglicherweise schon bald selbst entschärft. |
Die ungünstige Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG
Fallen bei einem VuV-Objekt Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten an, sind diese grundsätzlich sofort im Zahlungszeitpunkt als Werbungskosten abzugsfähig (§ 11 Abs. 2 S. 1 EStG). Eine Ausnahme gilt für anschaffungsnahe Herstellungskosten i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Als solche werden Maßnahmen definiert, die
- innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Objekts durchgeführt werden und
- deren Nettoaufwendungen 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.
Hier gewährt das Finanzamt lediglich einen Abzug über die Gebäudeabschreibung. Das bedeutet zwar, dass Sie die Aufwendungen weiterhin von der Steuer absetzen können. Allerdings linear verteilt über regelmäßig 50 Jahre. Der Nachteil ist gravierend: Ihnen gehen nicht nur immense Zinsvorteile verloren (Sie gewähren dem Finanzamt gewissermaßen ein zinsloses Darlehen über 50 Jahre), sondern auch die Inflation bewirkt, dass die späteren Steuerentlastungen erheblich an Kaufkraft verlieren.
Beispiel |
Lothar Braun hat am 01.02.2023 ein leerstehendes Mehrfamilienhaus erworben. Die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten haben 300.000 Euro betragen. Von Februar bis April hat er das Gebäude umfangreich sanieren und modernisieren lassen. Das kostete ihn 50.000 Euro netto. Im Mai sind die ersten Mieter eingezogen. Lösung: Grundsätzlich hätte Herr Braun die Sanierungskosten 2023 in voller Höhe als Werbungskosten absetzen können. Da jedoch die 15-Prozent-Grenze überschritten wird (300.000 x 15 Prozent = 45.000 → 45.000 ist kleiner als 50.000), liegen anschaffungsnahe Herstellungskosten vor. Damit sind die Aufwendungen lediglich über die lineare Gebäudeabschreibung abzugsfähig. |
Wie sich die 15-Prozent-Grenze bemisst
Prüft das Finanzamt, ob anschaffungsnahe Herstellungskosten vorliegen, so vergleicht es die von Ihnen aufgewendeten originären Anschaffungskosten für das Objekt (ohne Grund und Boden) mit den Aufwendungen für Instandsetzung und Modernisierung, die Sie in den ersten drei Jahren nach Erwerb des Objekts getätigt haben. Belaufen sich diese Aufwendungen auf mehr als 15 Prozent der Anschaffungskosten, handelt es sich um anschaffungsnahe Herstellungskosten.
Das wird in die 15-Prozent-Grenze einberechnet
Zu den Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen gehören insbesondere Aufwendungen für die Instandsetzung oder Erneuerung vorhandener Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen, der Fußbodenbeläge, der Fenster und der Dacheindeckung sowie sog. Schönheitsreparaturen (z. B. Tapezieren, Streichen der Wände), die vom Grundsatz her als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen zu beurteilen wären.
In die 15-Prozent-Grenze werden nur die Nettoaufwendungen einbezogen. Das gilt auch dann, wenn Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Zudem spielt es keine Rolle, ob Sie mit den Aufwendungen gerechnet haben oder nicht. Auch unvermutete Aufwendungen für die Beseitigung versteckter Mängel (z. B. Schimmel hinter der Tapete) sind in die 15-Prozent-Grenze einzubeziehen (BFH, Urteil vom 13.03.2018, Az. IX R 41/17, Abruf-Nr. 202271).
Das wird in die 15-Prozent-Grenze nicht einberechnet
Nicht zu den Aufwendungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gehören hingegen Aufwendungen für Erweiterungen i. S. v. § 255 Abs. 2 S. 1 HGB (z. B. Anbau ans Gebäude) sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen (z. B. Wartung der Heizung). Auch Abfindungen an Mieter, damit diese vorzeitig ausziehen und der Gebäudekomplex so einfacher renoviert und saniert werden kann, sind nicht in die 15-Prozent-Grenze einzubeziehen (BFH, Urteil vom 20.09.2022, Az. IX R 29/21, Abruf-Nr. 233183). Bis zu der BFH-Entscheidung waren Finanzämter noch davon ausgegangen, dass die Abfindungen sehr wohl zu berücksichtigen sind.
Typische Steuerfalle: Ein Objekt – mehrere Nutzungen
Nach dem Wortlaut stellt § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG hinsichtlich der 15-Prozent-Grenze auf das Gebäude ab.
Beispiel |
Die Anschaffungskosten für ein zur Vermietung bestimmtes Drei-Parteien-Haus belaufen sich auf 500.000 Euro. Ergo beträgt die 15-Prozent-Grenze 75.000 Euro. Werden nun Wohnung 1 für 40.000 Euro und die Wohnungen 2 und 3 für jeweils 10.000 Euro modernisiert, handelt es sich nicht um anschaffungsnahe Herstellungskosten. Ein sofortiger Abzug der Werbungskosten ist zulässig, auch wenn die Grenze isoliert für Wohnung 1 überschritten wäre (75.000 Euro : drei Wohnungen = 25.000 Euro; 25.000 Euro ist weniger als 40.000 Euro). |
Wichtig | Steht das Gebäude aber in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen, ist hinsichtlich der 15-Prozent-Grenze auf jeden einzelnen Gebäudeteil abzustellen (BMF, Schreiben vom 20.10.2017, Az. IV C 1 – S 2171-c/09/10004 :006, Abruf-Nr. 197806). Dabei kann ein Gebäude maximal in vier verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen:
| Z. B. private Wohnung |
| Z. B. vermietete Wohnung |
| Z. B. eigenes Ladengeschäft |
| Z. B. vermietetes Ladengeschäft |
Dieser Sonderregelung sollten Sie sich bewusst sein, weil dadurch die 15-Prozent-Grenze teilweise unbeabsichtigt viel schneller überschritten werden kann.
Beispiel |
Lutz König erwirbt ein Vermietungsobjekt. Die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten betragen 300.000 Euro. Im Erdgeschoss befindet sich ein vermieteter Fahrradladen, im Obergeschoss eine gleich große vermietete Wohnung. Während der Fahrradladen nicht renoviert wird, fallen für die Wohnung netto 25.000 Euro Instandhaltungsmaßnahmen an (neues Bad etc.). Lösung: In der Gesamtheit wird die 15-Prozent-Grenze nicht überschritten (15 Prozent = 45.000 Euro). Weil das Gebäude aber unterschiedlich genutzt wird, ist jeder Gebäudeteil isoliert zu betrachten. Für die Wohnung beläuft sich die 15-Prozent-Grenze auf 22.500 Euro (300.000 Euro x 50 Prozent x 15 Prozent). Im konkreten Fall (25.000 Euro Aufwendungen) ist sie also überschritten. Herr König kann die Aufwendungen nur linear über 50 Jahre abschreiben. |
Praxistipp | Eigentumswohnungen i. S. v. WEG sind als eigenständige Gebäude zu betrachten. Deshalb ist die 15-Prozent-Grenze für jede Eigentumswohnung gesondert zu prüfen. Das gilt auch, wenn Sie mehrere Wohnungen in einem Objekt erwerben. |
Typische Steuerfalle: Der „Dreijahreszeitraum“
In der Praxis geraten Steuerzahler regelmäßig dann in den Anwendungsbereich der anschaffungsnahen Herstellungskosten, weil der maßgebende Dreijahreszeitraum falsch berechnet wurde. Typischerweise wird nämlich davon ausgegangen, dass dieser Zeitraum ab dem geschlossenen Kaufvertrag über den Erwerb der Immobilie zu laufen beginnt.
Das ist aber ein Trugschluss, der schon vielen Steuerzahlern teuer zu stehen gekommen ist. Denn der dreijährige Zeitraum beginnt tatsächlich erst dann zu laufen, wenn das wirtschaftliche Eigentum (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) auf Sie übergegangen ist. Maßgebend ist also der Zeitpunkt, zu welchem Besitz, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergehen.
Beispiel |
Steuerfalle „Dreijahreszeitraum“ am konkreten Beispiel erklärt Ingo Nolde hat am 01.07.2019 einen Kaufvertrag über ein älteres Einfamilienhaus unterzeichnet. Besitz, Nutzen und Lasten sind aber nicht am 01.07.2019 auf ihn übergegangen, sondern erst mit Zahlung des Kaufpreises am 01.09.2019. Auf das Gebäude entfallen Anschaffungskosten von 200.000 Euro, sodass die 15-Prozent-Grenze 30.000 Euro beträgt. Bis zum 30.06.2022 hat Herr Nolde für 28.000 Euro netto Renovierungen durchgeführt. In der Zeit vom 01.07.2022 bis zum 31.08.2022 hat er nochmal 3.000 Euro für Instandhaltungsmaßnahmen investiert. Lösung: Würde der Dreijahreszeitraum ausgehend vom Kaufvertrag laufen, hätten sich keine anschaffungsnahen Herstellungskosten ergeben. Herr Nolde könnte die 31.000 Euro im Zahlungszeitpunkt als Werbungskosten absetzen. Da der dreijährige Zeitraum jedoch bis zum 31.08.2022 läuft, wird die 15-Prozent-Grenze (30.000 Euro) von den Aufwendungen (31.000 Euro) überschritten. Die 31.000 Euro sind nur linear verteilt über die Nutzungsdauer absetzbar. |
Praxistipp | Die 15-Prozent-Grenze gilt es nur in den drei Jahren nach dem Erwerb der Immobilie zu prüfen. Wird eine Immobilie aus dem Betriebs- in das Privatvermögen überführt (z. B. wegen Betriebsaufgabe), sah das Finanzamt darin bisher ebenfalls einen Anschaffungsvorgang. Die Folge: Die dreijährige Frist begann erneut. Das ist aber Vergangenheit. Der BFH hat nämlich klargestellt, dass die Überführung einer Immobilie aus dem Betriebs- in das Privatvermögen keine Anschaffung darstellt und folglich kein neuer Dreijahreszeitraum beginnt (BFH, Urteil vom 03.05.2022, Az. IX R 7/21, Abruf-Nr. 231890). |
Gestaltung 1: Aufwendungen verteilen bzw. verschieben
Haben Sie den dreijährigen Zeitraum ermittelt und stellen Sie im Laufe der Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen fest, dass Sie der 15-Prozent-Grenze immer näher kommen, empfiehlt es sich (zumindest aus steuerlichen Gründen), vermeidbare Maßnahmen auf spätere Zeiten zu verschieben oder die Maßnahmen pausieren zu lassen. Denn für Maßnahmen außerhalb des dreijährigen Zeitraums gilt § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG nicht.
Keine Lösung ist es hingegen, lediglich die Zahlung auf Zeiten außerhalb des Dreijahreszeitraums zu verschieben. Denn für die 15-Prozent-Grenze kommt es nicht auf die geleisteten Zahlungen, sondern auf die durchgeführten Maßnahmen an. Selbst wenn eine Maßnahme teilweise in- und teilweise außerhalb des Dreijahreszeitraums erbracht wurde, ist diese insoweit in die 15-Prozent-Grenze einzubeziehen, wie die Leistungen innerhalb des Zeitraums erbracht wurden. Finanzbeamte gehen deshalb häufig dazu über, neben den als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen der ersten drei Jahre auch die Aufwendungen des vierten Jahres genau zu prüfen. Geben die Rechnungen Anlass dazu, dass die Leistungen bereits ganz oder teilweise innerhalb des dreijährigen Zeitraums erbracht wurden, dann folgen regelmäßig weitere Rückfragen.
Wichtig | Haben Sie für das Jahr des Immobilienerwerbs bzw. die folgenden Jahre bereits bestandskräftige Steuerbescheide erhalten, so kann das Finanzamt diese gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO ändern, wenn die 15-Prozent-Grenze überschritten wird.
Gestaltung 2: Maßnahmen vor Erwerb durchführen
Da der Dreijahreszeitraum nicht ab dem Datum der notariellen Verträge, sondern erst ab dem Datum des Übergangs von Besitz, Nutzen und Lasten beginnt, werden nur solche Aufwendungen in die 15-Prozent-Grenze einbezogen, die ab diesem Tag angefallen sind. Umgekehrt bedeutet das, dass sämtliche vor diesem Tag durchgeführten Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen vom Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG verschont bleiben und auch nicht in die 15-Prozent-Grenze einbezogen werden. Das sieht auch der BFH so (BFH, Beschluss vom 28.04.2020, Az. IX B 121/19, Abruf-Nr. 216741).
Das Gestaltungspotenzial aus diesem wegweisenden BFH-Urteil ist beträchtlich. Wird etwa der Erwerb eines stark sanierungsbedürftigen VuV-Objekts beabsichtigt, musste bislang mit den Instandsetzung- und Modernisierungen gewartet werden, bis der Dreijahreszeitraum verstrichen war. Das kostete Zeit und aufgrund fehlender Mieteinnahmen auch Geld. Nun können Sie jedoch dazu übergehen, das Objekt heute in einem notariellen Vertrag zu erwerben, den Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten aber erst z. B. in einem halben Jahr zu vereinbaren. Die Folge: Alle Instandsetzung- und Modernisierungen, die Sie innerhalb der ersten sechs Monate durchführen, sind sofort als Werbungskosten abzugsfähig. Zudem spielen die dafür angefallenen Aufwendungen bei der 15-Prozent-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG keine Rolle mehr. Sie haben also das volle Potenzial noch für Maßnahmen übrig, die nach Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten erforderlich werden.
Beispiel |
... und Aufwen-
dungen so der 15-Prozent-Grenze entziehen Monika Grimm hat am 01.02.2023 einen Notarvertrag über den Kauf eines Mehrfamilienhauses unterzeichnet. Als Übergang von Nutzen und Lasten sind der 01.05.2023 vereinbart worden. Nach Abschluss des Vertrags wird vereinbart, dass Frau Grimm bereits vor dem 01.05.2023 Renovierungsmaßnahmen vornehmen darf. Die Anschaffungskosten des Gebäudes betragen 300.000 Euro. Frau Grimm tätigt folgende Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen: Am 01.01.2024 ist alles fertig und die Mieter ziehen ein. Lösung: Der für § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG maßgebende Zeitraum läuft vom 01.05.2023 bis zum 30.04.2026. Die Aufwendungen bis zum 30.04.2023 sind entsprechend als Aufwendungen „vor“ der Anschaffung nicht in die Berechnung der 15-Prozent-Grenze einzubeziehen. Damit sind die 20.000 Euro sofort abzugsfähig (vorweggenommene Werbungskosten). Im Dreijahreszeitraum fallen lediglich 30.000 Euro an. Diese übersteigen nicht die 15-Prozent-Grenze (300.000 x 15 Prozent = 45.000 Euro). Damit liegen auch insoweit sofort abzugsfähige Aufwendungen vor. |
Wichtig | Bei der Vorverlagerung von Aufwendungen sollten Sie dokumentieren, wann die jeweiligen Maßnahmen durchgeführt wurden (z. B. Abnahmeprotokolle, Teilrechnungen etc.). Der Zahlungszeitpunkt ist unerheblich.
Aufwand kann freiwillig verteilt werden
Haben Sie nach alledem erreicht, dass die Aufwendungen für Instandsetzung und Modernisierung sofort abzugsfähig sind, wird dieses Ergebnis den einen oder anderen Vermieter auch nicht zufrieden stellen. Sollten die hohen Aufwendungen nämlich dazu führen, dass sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte von nahezu null Euro ergibt, würde der steuerliche Grundfreibetrag (§ 32a EStG – im Jahr 2023 pro Person 10.908 Euro) nutzlos verpuffen. Gleichermaßen könnte auch eine Verteilung der Aufwendungen günstiger als ein sofortiger Abzug sein, um starke Schwankungen in der Progression des Einkommensteuertarifs auszugleichen.
Auch hier können Sie gestaltend eingreifen. Dient das Vermietungsobjekt überwiegend Wohnzwecken und befindet es sich in Ihrem Privatvermögen, können Sie mit einem einfachen Antrag die Aufwendungen freiwillig auf einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren gleichmäßig verteilen (§ 82b EStDV).
Beispiel |
Alfred Korte hat 2022 ein Einfamilienhaus erworben und zur Vermietung im Jahr 2023 umfangreich saniert. Die Aufwendungen belaufen sich auf 50.000 Euro. Anschaffungsnahe Herstellungskosten liegen nicht vor. Lösung: Herr Korte hat die Wahl. Er kann die Aufwendungen entweder im Jahr 2023 vollständig als Werbungskosten geltend machen. Er kann diese aber auch gleichmäßig auf einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren verteilen (§ 82b EStDV): Die Wahl einer Verteilung nach § 82b EStDV kann Herr Korte für jede Erhaltungsmaßnahme gesondert treffen. Sollten sich die 50.000 Euro etwa aus einer Dachsanierung (20.000 Euro) und übrigen Kosten (30.000 Euro) zusammensetzen, könnte er die 30.000 Euro sofort absetzen und die 20.000 Euro auf zwei bis fünf Jahre verteilen. |
Kommt bald der gesetzgeberische Befreiungsschlag?
Mit Schreiben vom 31.07.2023 hat das BMF dem Finanzausschuss des Bundestags empfohlen, die ertragsteuerliche Behandlung der energetischen Sanierung von Bestandswohngebäuden zu überarbeiten (Abruf-Nr. 236814). Denkbar wäre es z. B., energetische Sanierungen aus dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG herauszunehmen, die Grenze von bisher 15 Prozent anzuheben oder die Abschreibung energetischer Sanierungsaufwendungen zu erhöhen. Noch liegt kein Gesetzesentwurf vor. Er wird aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kommen. SSP bleibt für Sie am Ball.
- Beitrag „Vermietung: Höhere Abschreibung für An- und Umbauten ab 2023 kennen und richtig berechnen“, SSP 5/2023, Seite 18 → Abruf-Nr. 49251707
- Beitrag „V+V-Einkünfte: Diese Verbesserungen winken ab 2023 bei der Gebäudeabschreibung im Mietwohnungsneubau“, SSP 1/2023, Seite 26 → Abruf-Nr. 48971649
AUSGABE: SSP 9/2023, S. 15 · ID: 49314853