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BetriebsausgabenabzugWirtschaftlicher Geschäftsbetrieb finanziert ideellen Bereich: Liegt eine vGA vor?
| Verwendet der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Körperschaft Mittel für den ideellen Bereich, scheidet der Betriebsausgabenabzug aus bzw. es liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Das kann auch gelten, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in eine Kapitalgesellschaft ausgelagert ist, so der BFH in einem Fall aus dem Vereinsbereich, der auch auf Stiftungen übertragbar ist. |
Der steuerliche Hintergrund
Viele Fußballvereine der Bundesligen haben ihren Profisportbetrieb in Kapitalgesellschaften ausgelagert – eine wegen der „50+1“-Regel übliche rechtliche Konstruktion. Unterstützt diese Kapitalgesellschaft Amateurmannschaften des Vereins, stellt sich die Frage, ob es sich dabei um eine vGA handelt.
Der BFH-Fall: KGaA finanziert Nachwuchsleistungszentrum
Der Fall vor dem BFH betraf eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), die sich am Ligabetrieb des Deutschen Fußball-Bund e. V. beteiligt. Sie ist Trägerin aller Lizenzen, die ihre Mannschaften zur Benutzung von Einrichtungen zur Durchführung nationaler oder internationaler Clubwettbewerbe berechtigen. Persönlich haftender Gesellschafter der KGaA ist eine GmbH, deren einziger Gesellschafter ein gemeinnütziger Sportverein ist. Die KGaA übernahm u. a. Kosten für das Nachwuchsleistungszentrum der Amateurmannschaften U 12 bis U 16 des Vereins, also für dessen ideellen Bereich. Im Zuge einer Außenprüfung kam das Finanzamt zum Ergebnis, dass diese Kostentragung eine Förderung des nichtunternehmerischen Tätigkeitsbereichs des Vereins als Gesellschafter der KGaA sei – und damit eine vGA.
Die generellen Voraussetzungen für eine vGA
Voraussetzung für eine vGA ist, dass die Aufwendung ganz oder teilweise durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Daran hatte der BFH keine Zweifel. Übernimmt eine Kapitalgesellschaft Aufwendungen für den Gesellschafter, die in nicht nur untergeordnetem Umfang dessen private Interessen berühren oder mit dem außersteuerlichen Bereich zusammenhängen, ist das regelmäßig durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mitveranlasst.
Im Urteilsfall diente das Nachwuchsleistungszentrum aber zumindest mittelbar auch dem Profisport. Daher lag eine gemischte Veranlassung vor. Da eine Aufteilung der Aufwendungen nicht möglich ist, kommt es – so der BFH – auf den hauptsächlichen Veranlassungszusammenhang an. Hier folgte der BFH der Bewertung der Vorinstanz. Die hatte als ausschlaggebendes Moment für die Kostentragung gesehen, dass das Nachwuchsleistungszentrum betrieben werden musste, um die Spielberechtigung im Profifußballbereich zu bekommen. Die damit einhergehende Mitförderung der ideellen Sphäre des Vereins war geringfügig und damit vernachlässigbar. Folge: Es lag eine vGA vor (BFH, Beschluss vom 24.10.2024, Az. I R 40/21, Abruf-Nr. 247047).
AUSGABE: SB 7/2025, S. 128 · ID: 50439961