FeedbackAbschluss-Umfrage
SBStiftungsBrief

SpendenSpenden an ausländische Organisation: Spendenabzug setzt Eintrag im Zuwendungsempfängerregister voraus

Abo-Inhalt03.06.20256583 Min. Lesedauer

| Ausländische Spendenempfänger dürfen Zuwendungsbestätigungen nur noch bzw. schon dann ausstellen, wenn sie im Zuwendungsempfängerregister (ZER) eingetragen sind, so das FinMin Schleswig-Holstein. |

Hintergrund | Bei der Prüfung von Zuwendungsbestätigungen von ausländischen Empfängern muss seit 01.01.2025 nur noch geprüft werden, ob die auf der Zuwendungsbestätigung angegebene Organisation im ZER eingetragen ist. Bis dahin war der Spender verpflichtet, die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit der ausländischen Organisation im Rahmen seiner Steuererklärung nachzuweisen. Jetzt genügt der Eintrag ins ZER. Ein anderer Nachweis ist jetzt nicht mehr nötig und möglich (FinMin Schleswig-Holstein, Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2025/5 vom 30.04.2025, Abruf-Nr. 248303).

AUSGABE: SB 7/2025, S. 121 · ID: 50439865

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Bildrechte