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PreisgelderSteuerliche Behandlung von Preisgeldern: Auf den Einzelfall kommt es an – ein Überblick
| Die steuerliche Behandlung von Preisgeldern wirft oft Fragen auf. Handelt es sich beim Preisgeld um Einnahmen? Wann ist es Arbeitslohn? Und wann gerade nicht? Aktuell hat der BFH zu einem mit einem Preisgeld dotierten Wissenschaftspreis entschieden, dass Arbeitslohn nur vorliegt, wenn der Preis dem Arbeitnehmer für Leistungen verliehen wird, die dieser gegenüber seinem Dienstherrn erbracht hat. SB nimmt vor diesem Hintergrund die steuerliche Behandlung von Preisgeldern in Stiftungen unter die Lupe und erklärt, wann die Stiftung Lohnsteuer und SV-Beiträge einbehalten muss. |

Streit um Preisgeld für Publikationen an Hochschulprofessor
Gegenstand des Rechtsstreits war ein Preisgeld, das ein Hochschulprofessor für wissenschaftliche Publikationen erhielt, die er Jahre zuvor während einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber verfasst hatte. Die Publikationen trugen u. a. dazu bei, dass dem Professor in späteren Jahren die Habilitation zuerkannt wurde. Dieses Preisgeld hatte ihm ein Institut verliehen, an dem er weder zuvor noch im Streitjahr beschäftigt war. Im Streitjahr war der Professor zudem freiberuflich als Dozent und Berater tätig.
Das FG Münster entschied, dass das Finanzamt den Wissenschaftspreis zu Recht als steuerbare Einkünfte erfasst habe. Zudem sei der Ansatz bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit für seine Tätigkeit als Hochschulprofessor nicht zu beanstanden. Der Professor ging in Revision und bekam vom BFH recht (BFH, Urteil vom 21.11.2024, Az. VI R 12/22, Abruf-Nr. 247050).
BFH sieht keinen Zusammenhang mit Professur
Nach Ansicht des BFH handelt es sich beim Preisgeld erst gar nicht um eine steuerbare Einnahme. Aus drei Gründen:
1. Preisgeld gehört nicht zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
Das dem Professor für seine Publikationen gewährte Preisgeld gehört nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, so der BFH.
Hintergrund | Neben Gehältern und Löhnen gehören gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG auch andere Bezüge und Vorteile in Geld oder Geldeswert, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt (§ 19 Abs. 1 S. 2 EStG). Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Dies ist der Fall, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, BFH, Urteil vom 16.02.2022, Az. VI R 53/18, Rz. 15, Abruf-Nr. 228761).
Arbeitslohn kann auch in der Zuwendung eines Dritten bestehen, wenn sie ein Entgelt für eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. So kann etwa auch ein Preis, der dem Arbeitnehmer von einem Dritten verliehen wird, zu Arbeitslohn führen, wenn der Preis „für“ (s)eine Beschäftigung/Arbeitsleistung gewährt wird.
Dagegen liegt kein Arbeitslohn vor, wenn eine Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender, Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird.
Im obigen Fall befand der BFH, dass das Preisgeld dem Professor als nicht für seine Tätigkeit als Hochschulprofessor zugewandt anzusehen sei. Der preisbewehrten Habilitation liegt zwar eine wissenschaftliche Forschungsleistung zugrunde. Diese gründet aber nicht auf der Forschungstätigkeit als Hochschullehrer. Wissenschaftspreis und Preisgeld stellen sich daher entgegen der Ansicht des FG nicht als „Frucht“ dieser Tätigkeit dar. Das Institut hat mit dem Wissenschaftspreis vielmehr die zuvor erbrachte wissenschaftliche Tätigkeit des Hochschullehrers gewürdigt und ausgezeichnet. Das damit zusammenhängende Preisgeld ist dem Hochschullehrer also nicht als Anerkennung für dessen gegenüber der Hochschule geleistete Dienste zugewandt worden, so der BFH.
Unerheblich ist für den BFH auch, dass sich aus der Habilitation möglicherweise eine Steigerung der wissenschaftlichen Reputation und einer damit denkbaren Förderlichkeit für die Hochschullehrertätigkeit ergibt.
2. Preisgeld ist keine Betriebseinnahme
Aus Sicht des BFH ist das Preisgeld auch nicht als Betriebseinnahme bei den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG) anzusetzen.
Eine Zuwendung ist betrieblich veranlasst, wenn insoweit ein nicht nur äußerlicher, sondern sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist nur ein wirtschaftlicher Bezug der Einnahme zum Betrieb. Deshalb können auch betriebsbezogene Preise und damit solche, die untrennbar mit der betrieblichen Tätigkeit verbunden sind, den Betriebseinnahmen zuzurechnen sein.
Im obigen BFH-Fall bestand ein solcher tatsächlicher und wirtschaftlicher (Veranlassungs-)Zusammenhang des Preises mit der freiberuflichen Tätigkeit nicht. Denn der Professor wurde mit dem Wissenschaftspreis nicht für seine (unternehmerische) Lehr- und Beratungstätigkeit, sondern für seine Habilitationsschriften ausgezeichnet. Er hat das Preisgeld folglich nicht aus auf sein Unternehmen bezogenen Gründen (als Betriebsinhaber) vereinnahmt. Dem steht nicht entgegen, dass die Habilitation wegen der thematischen Nähe und der mit ihr einhergehenden Reputation sowohl für die Beratungs- als auch die nebenberufliche Dozententätigkeit des Mannes förderlich gewesen sein mag.
3. Preisgeld ist keine Einnahme nach § 22 Nr. 3 EStG
Der BFH hat auch Einnahmen aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG verneint. Es war nämlich nicht ersichtlich, dass der Professor die Habilitationsschriften „um des Wissenschaftspreises willen“ verfasst hat, so wie es § 22 Nr. 3 EStG verlangt. Der Preis wurde ihm vielmehr aus gesellschaftspolitischen Zwecken (Wissenschaftsförderung) verliehen. Der Wissenschaftspreis stellt daher kein leistungsbezogenes Entgelt für die Habilitationsschriften dar.
So können Stiftungen betroffen sein
Die steuerliche Behandlung von Preisgeldern ist – wie die vorgestellte Rechtsprechung des BFH zeigt – vielschichtig. Je nach Gestaltung ist zwischen den Einkunftsarten zu differenzieren.
Preisgelder können
- Lohn des Arbeitgebers,
- Lohn von dritter Seite,
- eine Betriebseinnahme bei den Einkünften aus freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit,
- eine Einnahme nach § 22 Nr. 3 EStG oder
- eine nicht steuerbare Einnahme sein.
Für Stiftungen und deren Mitarbeiter ist in diesem Zusammenhang wichtig, ob das jeweils erhaltene Preisgeld Lohnbestandteil ist. Für Preisgelder, die Bestandteil des Arbeitslohns sind, ist ein Lohnsteuereinbehalt durch den Arbeitgeber durchzuführen. Für die Lohnsteuerschuld haften Arbeitnehmer und Arbeitgeber gesamtschuldnerisch. Hat der Arbeitgeber Lohnsteuer nicht abgeführt und wird der Sachverhalt z. B. erst Jahre später „aufgedeckt“, kann sich das Finanzamt sowohl an den Arbeitgeber als auch an den (ehemaligen) Arbeitnehmer halten. In aller Regel wegen der einfacheren Zugriffsmöglichkeit wird sich das Finanzamt eher an den Arbeitgeber halten. Zwar hat dieser einen Erstattungsanspruch gegen den (ehemaligen) Mitarbeiter. Die Durchsetzbarkeit ist allerdings oft fraglich. Bei Lohnsteuersachverhalten kommt zudem eine Inanspruchnahme für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge in Betracht (§ 14 Abs. 1 SGB IV und § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV).
Preisgelder genau prüfen Praxistipp | Stiftungen sollten genau prüfen, wie sie ihren Mitarbeitern gewährte Preisgelder einordnen, um ihr Haftungsrisiko zu minimieren. |
Auslobung eines Preisgeldes durch Stiftung als Arbeitgeber
Für intern vergebene Preisgelder besteht zunächst die Vermutung, dass sie „Frucht“ der Tätigkeit bei der Stiftung sind.
Beispiel |
Wann Preisgeld der Stiftung als „Frucht“ der Tätigkeit anzusehen ist ... Eine große Stiftung mit dem Stiftungszweck Bildung und Wissenschaft erwägt, mit einem Nachwuchspreis herausragende junge Mitarbeiter des Unternehmens würdigen zu wollen. Sie möchte damit insbesondere den hohen Stellenwert des Nachwuchses, der zugleich mit seinen besonderen Leistungen zum wirtschaftlichen Erfolg des Konzerns beiträgt, unterstreichen. Lösung: Der Preis ist durch das individuelle Dienstverhältnis bei der Stiftung veranlasst. Somit handelt es sich um Lohn durch die Stiftung als Arbeitgeber. |
Beispiel |
... und wann nicht Eine Krankenhausstiftung schreibt Förderpreise für Publikationen zur Wissenschaftsförderung öffentlich aus und legt die Kriterien der Preisvergabe fest. Die Entscheidungen über die Vergabe fällt ein von der Klinik unabhängiges Gremium. Ein Mitarbeiter des Krankenhauses erhält den Preis. Lösung: Es entsteht kein Lohnsteuertatbestand – wenn keine besonderen Umstände hinzutreten. Der Krankenhausmitarbeiter bewirbt sich mit anderen externen Teilnehmern zu gleichen neutralen Bedingungen. |
Preisgeld an einen Stiftungsmitarbeiter als Lohn von dritter Seite
Preisgelder können auch Lohn von dritter Seite sein. So kann etwa ein Preisgeld, das dem Stiftungsmitarbeiter von einem Dritten gezahlt wird, zu steuerpflichtigen Arbeitslohn führen, wenn der Preis „für“ (s)eine Beschäftigung/Arbeitsleistung bei der Stiftung gewährt wird. Auch in diesem Fall muss die Stiftung ihren lohn- und beitragsrechtlichen Verpflichtungen nachkommen.
Beispiel |
... als Preis „für“ die Arbeitsleistung gewährt sein Ein Einkaufsverband schreibt einen mit einem Preisgeld versehenen Ideenwettbewerb zur Optimierung des Beschaffungswesens für einschlägig tätige Mitarbeiter der angeschlossenen Unternehmen aus. Ein Mitarbeiter einer angeschlossenen operativ tätigen Stiftung erhält den Preis. Lösung: Die Stiftung hat für das ihrem Mitarbeiter durch den Verband gewährte Preisgeld Lohnsteuer einzubehalten sowie Sozialversicherungsbeitrage abzuführen (siehe dazu auch BFH, Urteil vom 23.04.2009, Az. VI R 39/08, Abruf-Nr. 09923). |
Sonstige Zuwendungen
In der Regel sind folgende Einnahmen weder lohnsteuerlich noch beitragsrechtlich relevant und führen auch nicht zu anderen Einkünften bei den Mitarbeitern.
Einnahmen aus Preisen, deren Verleihung in erster Linie dazu bestimmt ist,
- das Lebenswerk oder Gesamtschaffen des Empfängers zu würdigen,
- die Persönlichkeit des Preisträgers zu ehren,
- eine Grundhaltung auszuzeichnen oder
- eine Vorbildfunktion herauszustellen.
Dies kann ausnahmsweise auch angenommen werden, wenn zwar ein bestimmtes Werk oder eine bestimmte Leistung Anlass für die Preisverleihung war, zur Auswahl des Preisträgers jedoch dessen Gesamtpersönlichkeit oder (bisheriges) Gesamtschaffen entscheidend beigetragen haben. Davon ist z. B. bei der Vergabe des Nobelpreises auszugehen (siehe BMF, Schreiben vom 05.09.1996, Az. IV B 1 – S 2121 – 34/96, BStBl I 1996, 1150 sowie BMF, Schreiben vom 23.12.2003, Az. IV A 5 – S 2121 – 8/02, BStBl I 2003, 76).
Liegt jedoch im Zusammenhang mit einer Preisverleihung zugleich eine Förderung der Einkunftserzielung des Preisträgers vor, ist davon auszugehen, dass wirtschaftlich der Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts vorliegt. Bei solchen Einkünften kann es sich um Lohn handeln. Alternativ kann auch eine andere Einkunftsart vorliegen.
Beispiel |
... mit Schriftsteller-tätigkeit stehen und steuerpflichtig sein Der Mitarbeiter einer Stiftung ist nebenberuflich als Roman-Schriftsteller tätig und erhält in dieser Eigenschaft einen Publikationspreis. Lösung: Hier ist aufgrund eines tatsächlichen und wirtschaftlichen (Veranlassungs-) Zusammenhangs des Preises mit der freiberuflichen Tätigkeit eine Zuordnung zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit geboten (siehe auch BFH, Urteil vom 16.01.1975, Az. IV R 75/74). |
Abwandlung |
Teilnahme an Wissenswettbewerb führt zur Steuerpflicht Dieser Mitarbeiter nimmt, weil er auch über ein breites Allgemeinwissen verfügt, regelmäßig an Wissenswettbewerben teil. Lösung: Hier besteht zwar kein Veranlassungszusammenhang zu der schriftstellerischen Tätigkeit. Allerdings handelt es sich um (steuerbare) sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, denn es darf angenommen werden, dass seine Teilnahme auf die Erzielung des Preises gerichtet war (siehe FG Münster, Urteil vom 15.01.2014, Az. 4 K 1215/12 E, Abruf-Nr. 141004). |
Praxistipps |
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AUSGABE: SB 7/2025, S. 123 · ID: 50433268