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SpendenVerzichtserklärung der Stiftung bei Aufwandsspende: Wann Zuwendungsbestätigung erteilen?

Abo-Inhalt07.03.20253669 Min. Lesedauer

| Ein Leser fragt: In SB 3/2025, Seite 46 heißt es: Bei der Aufwandsspende ist zu beachten, dass die Zuwendungsbestätigung erst erteilt werden kann, wenn die Verzichtserklärung der Stiftung zugeht (FG München, Urteil vom 07.07.2009, Az. 6 K 3583/07, Abruf-Nr. 093902). Was heißt das genau? |

Antwort | Notwendige Voraussetzung einer Aufwandsspende ist ein zivilrechtlich wirksamer Verzicht auf einen Aufwendungsersatzanspruch. Zivilrechtlich wirksam wird eine Verzichtserklärung eines Beauftragten erst dann, wenn sie dem Auftraggeber zugeht. Die Spendenbescheinigung muss der Spendenempfänger somit für das Jahr ausstellen, in dem die Verzichtserklärung bei ihm eingegangen ist. Zum besseren Verständnis ein Beispiel:

Beispiel

Die Mitglieder des Kuratoriums der Stiftung haben einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Das Kuratoriumsmitglied A reicht seine Reisekostenabrechnung 2024 erst im Februar 2025 ein; gleichzeitig erklärt es seinen Verzicht auf die Erstattung und bittet um eine Zuwendungsbestätigung.

Lösung: Die Stiftung kann die Zuwendungsbestätigung für das Jahr 2025 erstellen, da die Verzichtserklärung erst im Jahr 2025 eingegangen ist, auch wenn es sich um Reisekosten aus dem Jahr 2024 handelt.

AUSGABE: SB 4/2025, S. 61 · ID: 50329101

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