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GemeinnützigkeitFG Hamburg erlaubt Verrechnung von Verlusten zwischen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
| Verluste in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn sie durch Gewinne aus anderen steuerpflichtigen Betrieben ausgeglichen werden. Mit dieser Aussage bestätigt das FG Hamburg die Auffassung der Finanzverwaltung. |
Im Urteilsfall erzielte ein Sportverein mit der nicht begünstigten Vermietung einer Schwimmhalle Verluste, die er durch Gewinne aus der Vermietung einer Tennishalle ausgleichen konnte. Das FG vertrat die Auffassung, die hierdurch entstandenen Verluste führten nicht zu einem Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO), weil keine Dauerverluste vorlagen (FG Hamburg, Urteil vom 05.12.2024, Az. 5 K 125/23, Abruf-Nr. 246725). Diese Auffassung deckt sich mit der der Finanzverwaltung (AEAO Nr. 17 zu § 64).
Wichtig | Das FG widerspricht damit der teils in der Literatur vertretenen gegenteiligen Auffassung, dass ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot vorliegt, wenn von vornherein keine Überschüsse zu erwarten gewesen seien oder eine zunächst erfolgversprechende Tätigkeit sich im Nachhinein als Verlustgeschäft erweist und keine Änderung des Konzeptes oder die Einstellung der Tätigkeit erfolgt. Auch das Argument, ein Dauerverlustbetrieb fördere nicht mehr ausschließlich den Satzungszweck, lässt das FG nicht gelten. § 64 AO sei nämlich eine Ausnahmeregelung zum Gebot der Ausschließlichkeit. Deswegen sei es nur konsequent, erst nach Anwendung des § 64 Abs. 2 AO zu prüfen, ob ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot vorliegt.
AUSGABE: SB 4/2025, S. 61 · ID: 50348486