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SBStiftungsBrief

VergütungUngeimpfte Pflegekraft – kein Anspruch auf Annahmeverzugslohn

Leseprobe17.10.20229691 Min. Lesedauer

| Eine nicht gegen SARS-CoV-2 geimpfte Pflegekraft hat weder Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung noch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn. Das hat das ArbG Köln in einem Fall zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht entschieden. |

Die Betreiberin einer Senioreneinrichtung hatte die Pflegekraft – wie sämtliche Mitarbeiter, die zu diesem Zeitpunkt keinen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorgelegt hatten – ab dem 16.03.2022 unbezahlt freigestellt. Die Pflegekraft hielt die Freistellung für rechtswidrig und forderte die Vergütung für März 2022 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Das ArbG Köln hat die Klage abgewiesen: Dem Beschäftigungsanspruch stehe bereits § 20a Abs. 1 IfSG entgegen, aus dem sich seit dem 16.03.2022 ein unmittelbares gesetzliches Tätigkeitsverbot für nicht immunisierte Pflegekräfte ergebe (ArbG Köln, Urteil vom 21.07.2022, Az. 8 Ca 1779/22, Abruf-Nr. 231604).

Wichtig | Die Pflegekraft hat gegen das Urteil Berufung zum LAG Köln eingelegt (Az. 4 Sa 637/22). SB hält Sie über den Ausgang auf dem Laufenden.

AUSGABE: SB 11/2022, S. 202 · ID: 48663776

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