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FamilienstiftungDie Familienstiftung – Teil 1: Begriff, Rechtsnatur, Gestaltungsmöglichkeiten und Fallstricke
| Wer über die eigene (Unternehmens-)Nachfolge nachdenkt, hat viele Optionen. Die Errichtung einer Familienstiftung – also einer Stiftung, die (jedenfalls auch) der Versorgung einer oder mehrerer Familien dient – ist eine davon. Dass es dabei nicht „die eine“ Familienstiftung gibt, sondern es eine Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeiten mit jeweils eigenen Chancen (und Risiken) gibt, zeigt der StiftungsBrief in einer Serie. Im ersten Teil geht es um den Begriff, die Rechtsnatur, Gestaltungsmöglichkeiten und Fallstricke. |
Der Begriff der „Familienstiftung“
Es gibt keine einheitliche gesetzliche Definition des Begriffs „Familienstiftung“. Zwar finden sich in manchen Stiftungsgesetzen der Länder (z. B. Berlin, Hessen oder Rheinland-Pfalz) einzelne Definitionen, ebenso in § 15 Abs. 2 des Außensteuergesetzes. Sie decken sich aber nicht in allen Einzelheiten, und manche Stiftungsgesetze der Länder enthalten gar keine Regelung. Eine grundlegende gemeinsame Vorstellung gibt es trotzdem: Gemeinhin werden solche Stiftungen als „Familienstiftungen“ verstanden, die ausschließlich oder überwiegend dem Wohl einer oder mehrerer Familien dienen (u. a. durch die Nutzung des Stiftungsvermögens bzw. seiner Erträge). Die Einordnung als Familienstiftung resultiert also aus der besonderen Zweckbestimmung – dem Einsatz zugunsten bestimmter Familien(-mitglieder).
Rechtsnatur von Familienstiftungen
Familienstiftungen sind im Regelfall rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts; jedenfalls in zivilrechtlicher Hinsicht ist zudem die Errichtung als unselbstständige Stiftung (häufig als „Treuhandstiftung“ bezeichnet) denkbar. Familienstiftungen sind somit keine eigene Rechtsform, sondern folgen im Grundsatz den Vorgaben, die auch für andere rechtsfähige oder unselbstständige Stiftungen gelten. Es gibt allerdings Besonderheiten, insbesondere, wenn es bei rechtsfähigen Familienstiftungen um die Frage nach der staatlichen Stiftungsaufsicht oder die Ausgestaltung im Innenverhältnis geht.
Besonderheiten von Familienstiftungen
Familienstiftungen sind üblicherweise privatnützig und somit nicht steuerbegünstigt. Steuerliche Besonderheiten – namentlich im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer – gelten für Familienstiftungen allerdings durchaus. Eine Gemeinnützigkeit ist zudem bei Familienstiftungen nicht per se ausgeschlossen; sie erfordert nur eine besonders sorgfältige Gestaltung und – über die Förderung der Familie hinaus – als Hauptzweck die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke.
Motive für die Errichtung einer Familienstiftung
Wer die Errichtung einer Familienstiftung erwägt, wird als Ziel häufig die Sicherung der eigenen (oder einer anderen, nahestehenden) Familie oder des Familienvermögens vor Augen haben. Motivation des Stifters zur Errichtung einer Familienstiftung kann (und wird häufig) insbesondere sein:
- Die Familie soll (auch in kommenden Generationen) durch die Familienstiftung versorgt und dadurch wirtschaftlich abgesichert werden.Vorsorgemotiv
- Es besteht der Wunsch nach einer Kontinuität des Stiftervermögens. Das Vermögen des Stifters soll durch die Zusammenführung in der Familienstiftung vor einer Zerschlagung bewahrt werden. Besonders häufig besteht dieser Wunsch bei der Einbringung von Immobilien, Kunstsamm-lungen und – dann unter dem Stichwort „unternehmensverbundene Stiftung“ – von Gesellschaftsbeteiligungen.Kontinuität des Stiftervermögensals Motiv
- Dem Stifter kann es ein Anliegen sein, eigene Vorstellungen vom Einsatz oder der Verwaltung seines Vermögens möglichst dauerhaft zu verfestigen. Neben der Möglichkeit, dies in letztwilligen Verfügungen (z. B. über Widerrufsrechte, den Einsatz eines Testamentsvollstreckers oder Auflagen) zu tun, kann er dieses Ziel in einer Familienstiftung erreichen.
- In Einzelfällen kann eine Familienstiftung besonderen Situationen (z. B. wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder Krankheitsfällen einzelner Familienmitglieder) Rechnung tragen. Die Partizipation der Familienmitglieder an den Erträgen aus dem Vermögen der Familienstiftung kann in diesen Fällen sinnvoller sein als die Übertragung des Vermögens im Ganzen mit ungewissem Schicksal dieser Vermögenswerte in der Zukunft; und zwar sowohl aus Sicht des Stifters, der das Familienvermögen gebündelt erhalten will, als auch aus Sicht des begünstigten Familienmitglieds.Familienstiftung kann in besonderen Situationen Rechnung tragen
- Selten allein ausschlaggebend, im Rahmen einer Gesamtabwägung aber bedeutsam können weitere ideelle Gründe sein (z. B. der Wunsch des Stifters nach der Förderung des eigenen Andenkens durch eine Familienstiftung oder die Intention, durch die Familienstiftung den Zusammenhalt in der Familie zu stärken).Weitere ideelle Gründe
- Steuerliche Erwägungen können ebenfalls eine Rolle spielen. Die Familienstiftung kann insbesondere der Optimierung der erb- und schenkungsteuerlichen Belastung dienen oder eine Wegzugsbesteuerung verhindern.
Da der Gedanke einer Familienstiftung in den meisten Fällen von der allgemeinen Nachfolgegestaltung ihres Stifters kaum zu trennen ist, ist die singuläre Errichtung einer Familienstiftung selten der beste Weg. Meistens wird es sinnvoll und wichtig sein, die Möglichkeit zur Errichtung einer Familienstiftung in das Gesamtkonzept der persönlichen Nachfolge einzubinden – also vor allem die Frage nach der Gestaltung von letztwilligen Verfügungen und damit zusammenhängenden Dokumenten. Dabei kann sich herausstellen, dass es Alternativen zur Errichtung einer Familienstiftung gibt. Das sind z. B.
- die Gründung einer Familiengesellschaft anstelle einer Stiftung oderDas sind die Alternativen
- die Gründung eines Stiftungsfonds oder
- eine Zustiftung in eine bestehende Stiftung unter dem Familiennamen oder
- der Einsatz erbrechtlicher Gestaltungsmittel wie Auflagen oder
- der – allerdings zeitlich begrenzte – Einsatz eines Testamentsvollstreckers.
Sprich: Die Errichtung einer Familienstiftung ist nie ein „Muss“, sondern eine von mehreren Optionen.
Gestaltungsmöglichkeiten mit Familienstiftungen
Bei der Satzungsgestaltung gibt es einige Regelungen, die für Familienstiftung besonders wichtig sind. Gestaltungsmöglichkeiten bestehen insbesondere an den folgenden Punkten.
Präambel
Die Motive des Stifters zur Errichtung einer Familienstiftung können und sollten in einer der Stiftungssatzung vorangestellten Präambel verschriftlicht werden. Denn: Viele Familienstiftungen sind auf mehrere Generationen angelegt, und der Stifterwille ist Jahre nach der Stiftungserrichtung nicht immer in jedem Detail nachvollziehbar.
Die Präambel kann in solchen Situationen Aufschluss über den historischen Stifterwillen geben und damit für Entscheidungen innerhalb der Familienstiftung – z. B. bei der Zusammensetzung, Anlage und Nutzung des Familienvermögens, Vorstellungen des Stifters für die Leitung der Stiftung oder (bei unternehmensverbundenen Stiftungen) die Führung des auf die Stiftung übergegangenen Unternehmens oder bei der Frage nach der Zulässigkeit von Satzungsänderungen – eine wichtige Leitlinie sein.
Stiftungszweck
Entscheidendes Merkmal der Familienstiftung ist ihr auf die Förderung bestimmter Familien(-mitglieder) gerichteter Zweck. Dieser Grundsatz – die Familienstiftung fördert (auch) eine bestimmte Familie – ist vom Stifter allerdings mit Inhalt zu füllen. Denn gesetzlich ist weder einheitlich geregelt, was unter den Begriff der „begünstigten Familie“ fällt, noch welchen Umfang die Förderung der Familie neben ggf. weiteren Zwecken einnehmen muss.
Aus diesem Grund ist auf die Formulierung der Stiftungszwecke besondere Sorgfalt zu verwenden. Der Stifter darf sich dabei einer großen Gestaltungsfreiheit versichert wissen. Er kann nicht nur festlegen, welche Personen als Familienmitglieder (nicht zwingend seiner eigenen Familie) gefördert werden sollen, sondern daneben weitere Voraussetzungen für die Förderung aufstellen (z. B. Altersgrenzen, Bedürftigkeit oder Leistungsfähigkeit). Er ist dabei an den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gebunden.
Der Stifter legt auch fest, auf welche ideelle und/oder materielle Weise die Stiftungszwecke erfüllt werden sollen, z. B. Geldleistungen, vergünstigte Sachleistungen, Vorträge oder andere ideelle Förderungen.
Musterformulierung / Stiftungszwecke bei der Familienstiftung |
Zweck der Stiftung ist
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Die Förderung der Familie muss Hauptzweck der Familienstiftung sein; einige Länder fordern sogar die ausschließliche Förderung der Familie, um von einer „Familienstiftung“ sprechen zu können, z. B. Baden-Württemberg.
... können enger oder weiter sein Praxistipp | Wer eine Familienstiftung errichten möchte, sollte bei der Formulierung der Stiftungszwecke nach Möglichkeit vorab prüfen, ob bzw. welche Vorgaben das jeweils anwendbare Landesstiftungsrecht enthält. Wenn steuerliche Privilegierungen für Familienstiftungen im Bereich der Schenkung- und Erbschaftsteuer in Anspruch genommen werden sollten, sollte außerdem nach R E 1.2 Abs. 2 ErbStR darauf geachtet werden, dass durch die Satzung der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge
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Die meisten Stiftungsgesetze der Länder erlauben neben der Familienförderung die untergeordnete Verfolgung weiterer Zwecke. Manchmal hat der Stifter von Beginn an den Wunsch, weitere Fördermaßnahmen – häufig zugunsten der Allgemeinheit – zu ermöglichen. Manchmal sind ergänzende Stiftungszwecke (oder jedenfalls die Möglichkeit, diese in den Stiftungszweck aufzunehmen) auch Auffangregelungen für den Fall, dass die Förderung der Familie in der ursprünglich vorgesehenen Ausgestaltung nicht mehr sinnvoll möglich ist (z. B. wegen des Fehlens förderungsgeeigneter Familienmitglieder).
Einzelheiten der Förderung und Mittelvergabe (z. B. einzelne Fördermaßnahmen oder Mindest- und Höchstbeträge) kann der Stifter zur Konkretisierung der Stiftungszwecke nicht nur in der Satzung, sondern auch in sog. Nebenordnungen regeln, etwa einer Vergaberichtlinie oder Familiencharta. Wenn er die Möglichkeit zum Erlass solcher Nebenordnungen eröffnet oder diese in der ersten Fassung selbst vorgibt, sollte allerdings klar sein, ob, von wem und unter welchen Voraussetzungen sie später wieder geändert werden können.
Es sollte in jedem Fall unabhängig vom Kreis der potenziellen Destinatäre klargestellt werden, dass Destinatäre keinen Anspruch auf die Leistungen der Familienstiftung haben. Ansonsten sieht sich die Stiftung ggf. zu einem späteren Zeitpunkt Forderungen von Destinatären gegenüber, die sie (z. B. aufgrund fehlender Erträge aus dem Stiftungsvermögen oder anderweitige Mittelvergabe) gar nicht erfüllen kann oder schlichtweg nicht erfüllen möchte. Die Stiftungssatzung sollte dazu folglich eine Regelung enthalten.
Musterformulierung / Kein Rechtsanspruch für Destinatäre |
Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht für Destinatäre – auch bei wiederholter Gewährung von Leistungen – nicht. |
Stiftungsvermögen
Der Stifter entscheidet, welches Vermögen er der Familienstiftung widmen möchte und legt dies im Stiftungsgeschäft fest. Jede Gestaltung ist einzigartig und hängt von der Motivation und den Zielen des Stifters im Einzelfall ab. Bei der Entscheidung eine Rolle spielen können
Praxistipp | Der Stifter sollte für die Zukunft vorgeben, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Umschichtungen des Stiftungsvermögens zulässig sein sollen und wie mit Umschichtungsgewinnen umgegangen werden soll. Sonst kann es dazu kommen, dass die Stiftungsorgane gegen den Willen des Stifters die Vermögensgegenstände veräußern, die er gerade in der Familienstiftung zu erhalten gedachte. Das gilt beispielsweise für eingebrachte Unternehmensbeteiligungen oder Familienerbstücke: Für diese sind Umschichtungsverbote bzw. das Aufstellen hoher Voraussetzungen für die Umschichtung in vielen Fällen sinnvoll. |
- der Wunsch nach der Verhinderung einer Vermögenszerschlagung: In der Regel ist dieser Wunsch ein Grund für die Einbringung von Immobilien, Kunstsammlungen und Gesellschaftsbeteiligungen;
- der Umfang der geplanten Stiftungsleistungen und Ertragskraft des Vermögens: Sollen viele Familienmitglieder, mehrere Zwecke oder kostenintensive Zwecke gefördert werden, muss das Stiftungsvermögen ggf. größer oder ertragreicher sein als bei einer beschränkten Stiftungsarbeit;
- die Art des Stiftungsvermögens (Geld oder sonstige Wertgegenstände, Immobilien, Beteiligungen etc.) und ggf. der Zusammenhang mit der Zweckverwirklichung (z. B. Erhalt von Familienerbstücken als Stiftungszweck).
Darüber hinaus muss der Stifter Regelungen zum Erhalt und der Nutzung des Stiftungsvermögens treffen. Meist wird er eine Ewigkeitsstiftung errichten wollen, bei der das Vermögen in seinem Wert zu erhalten ist und allein die Erträge für die Stiftungszwecke verwendet werden.
Praxistipp | Der Stifter sollte bestenfalls festlegen, was er unter „Erhalt“ des Stiftungsvermögens versteht (inflationsbereinigter Erhalt, nomineller Erhalt, (teil-)gegenständlicher Erhalt etc.). Sowohl bei der rechtsfähigen als auch bei der unselbstständigen Stiftung sind aber auch (Teil-)Verbrauchsstiftungen möglich. In Bezug auf die Anlage des Stiftungsvermögens wird es sich in diesem Zusammenhang anbieten, dass der Stifter Anlagerichtlinien erlässt oder den Stiftungsorganen die Möglichkeit eröffnet, dies zu tun. In letzterem Fall sollte der Stifter die Rahmenbedingungen (zuständiges Organ, Zeitpunkt, ggf. Leitlinien für die Anlageentscheidungen) vorgeben, um spätere Unklarheiten zu vermeiden. |
Stiftungsorgane
Das Stiftungsrecht ist reich an Gestaltungsmöglichkeiten – besonders für die Fragen, welche Organe geschaffen werden, wie sie besetzt sind und welche Kompetenzen sie haben. Davon profitiert auch eine Familienstiftung. Zwingend benötigt jede rechtsfähige Familienstiftung einen Vorstand und jede unselbstständige Familienstiftung einen Treuhänder, der die Stiftung im Rechtsverkehr vertritt. Schon hier kann der Stifter einen familiären Bezug herstellen (oder ausschließen). In der Satzung oder einer Geschäftsordnung für den Vorstand können Vorgaben für die Personen der Vorstandsmitglieder gemacht (z. B. Zugehörigkeit zur Familie) oder Sonderrechte des lebenden Stifters oder seiner Familienmitglieder (z. B. Bestellungs-, Entsende- oder Vorschlagsrechte für die Mitglieder des Vorstands) begründet werden.
Praxistipp | Sind Familienmitglieder zugleich Destinatäre, sollte eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (Verbot des Selbstkontrahierens und der Mehrfachvertretung) geprüft werden. Sie kann in der Satzung selbst erteilt werden; es kann aber auch eine Öffnungsklausel vorgesehen werden, die den Stiftungsorganen eine Entscheidung im Einzelfall erlaubt. |
Es steht dem Stifter frei, über den Vorstand bzw. Treuhänder hinaus weitere Stiftungsorgane zu schaffen. Häufig sieht man in Familienstiftungen Familienversammlungen oder -räte, Beiräte, Kuratorien oder Aufsichtsräte mit Beratungs-, Kontroll- oder Mitgestaltungsrechten. Es obliegt dem Stifter, in der Stiftungssatzung oder einer Geschäftsordnung die Rahmenbedingungen für diese Stiftungsorgane festzulegen. Das umfasst insbesondere Regelungen zu den folgenden Punkten, die aufgrund der Flexibilität des Stiftungsrechts an die Erfordernisse im Einzelfall angepasst werden können:
- Persönliche Voraussetzungen (z. B. Zugehörigkeit zur Stifterfamilie oder – umgekehrt – Eigenschaft als Familienexterner)... und Kompetenzen in Stiftungssatzung oder Geschäfts- ordnung präzisieren
- Bestellung, Amtszeit und Abberufung der Organmitglieder
- Ggf. Bestellungs-, Entsende- oder andere Sonderrechte
- Aufgaben und Kompetenzen des Organs; ggf. Erlass ergänzender Regelungen (z. B. Geschäftsordnungen, Kataloge zustimmungspflichtiger Geschäfte)
- Vergütung der Organmitglieder
- Haftung der Organmitglieder
Strukturmaßnahmen
In der Stiftungssatzung sollte der Stifter Vorsorge treffen und regeln, wann und unter welchen formellen und materiellen Voraussetzungen Strukturmaßnahmen – also Satzungsänderungen, Umwandlungen oder die Auflösung der Familienstiftung – möglich sein sollen. Sonst kann auf Änderungen nicht (angemessen) reagiert werden. Es gilt, eine gute Balance zu finden. Uneingeschränkte Änderungsvorbehalte sind in der Regel nicht möglich; umgekehrt schränken zu strenge Vorgaben die Stiftung in Zukunft evtl. zu stark ein.
- Im zweiten Teil der Serie geht es um die Errichtung, laufende Tätigkeit und Beendigung der Familienstiftung und im dritten Teil um besondere Erscheinungsformen.
AUSGABE: SB 11/2022, S. 203 · ID: 48630799