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FreiwilligendiensteSo werden Stiftungen zur Einsatzstelle für „BFDler“ und „FSJler“
| Eine wichtige Stütze im Stiftungsbereich sind die „BFDler“ („Bufdis“) und die „FSJler“. Also Menschen, die den Bundesfreiwilligendienst oder ein Freiwilliges Soziales bzw. Ökologisches Jahr in der Stiftung absolvieren. Erfahren Sie nachfolgend, wie Stiftungen eine anerkannte Einsatzstelle werden können und welche rechtlichen Besonderheiten Sie beim Einsatz dieser Freiwilligen beachten müssen. |
Die rechtlichen Grundlagen
Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) ist im Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (BFDG) geregelt, das Freiwillige Soziale Jahr im Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG). Letzteres unterscheidet das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) und das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ).
Einsatzstellen für den Bundesfreiwilligendienst
Nach § 6 BFDG leisten die Freiwilligen den BFD in einer anerkannten Einsatzstelle; Träger ist der Staat. Eine Einsatzstelle kann anerkannt werden, wenn sie Aufgaben in Einrichtungen
- der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und für Jugendarbeit,
- der Wohlfahrts-, Gesundheits- und Altenpflege und Behindertenhilfe,
- der Kultur- und Denkmalpflege und des Sports,
- der Integration, des Zivil- und Katastrophenschutzes und
- des Umwelt- und Naturschutzes wahrnimmt.
Zu diesem Zweck hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Jahr 2011 entsprechende Anerkennungsrichtlinien erlassen. Sie finden diese hier: www.iww.de/s3281.
Einsatzstellen für das freiwillige soziale Jahr
Die Stellen für das Freiwillige Jahr werden durch Landesbehörden anerkannt. Die Richtlinien decken sich weitgehend mit den oben dargestellten. Als Träger zugelassen sind die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die Religionsgemeinschaften mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (§ 10 Abs. 1 JFDG). Weitere, steuerbegünstigte Stiftungen können durch die Landesbehörde zugelassen werden.
Um als Einsatzstelle anerkannt zu werden, muss die Stiftung Aufgaben des Allgemeinwohls erfüllen. Diese Voraussetzung erfüllen Stiftungen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen und deshalb von der Körperschaftsteuer befreit sind. Für den Nachweis müssen sie den aktuellen Freistellungsbescheid oder Feststellungsbescheid vorlegen.
Arbeitsmarktneutralität muss gewahrt sein
Beide Dienste haben gemein, dass die sog. Arbeitsmarktneutralität zu wahren ist. Mit anderen Worten: Stiftungen dürfen keinen Arbeitsplatz durch einen Freiwilligen ersetzen, und sie müssen explizit erklären, dass sie den Grundsatz der Arbeitsmarktneutralität beachten. Hat die Stiftung einen Betriebsrat, darf der auch die Zustimmung zur Einstellung eines Freiwilligen verweigern, wenn die Arbeitsmarktneutralität nicht gewahrt wird (ArbG Ulm, Beschluss vom 07.03.2016, Az. 4 BV 19/15, Abruf-Nr. 213658).
Voraussetzungen der Einsatzstelle
Um als „Bufdi-Einsatzstelle“ anerkannt zu werden, muss die Stiftung das beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen. Hier ergeht dann ein Bescheid, der Auflagen enthalten kann (§ 6 Abs. 2 BFDG). Das Bundesamt kann die Anerkennung befristen, auch auf Wunsch der Stiftung. Weiter muss die Stiftung die Gewähr dafür bieten, dass Ihre Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Freiwilligen den Bestimmungen des BFDG entspricht. Die Stiftung muss gewährleisten, dass die Freiwilligen persönlich und fachlich begleitet werden und sie qualifiziertes Personal einsetzt. Sie sollen im Bundesfreiwilligendienst soziale, ökologische, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl stärken (§ 4 Abs. 1 BFDG). Wenn die Stiftung ihre Mitarbeiter schult, kann sie dafür vom Bundesamt auch Unterstützung erhalten.
Auch beim Freiwilligen Sozialen Jahr müssen Sie sicherstellen, dass der Freiwillige pädagogisch begleitet wird. Die Ziele entsprechen den o. g. (§ 3 Abs. 2 JFDG). Auch hier ist ein Antrag auf Anerkennung erforderlich. Diesen müssen Sie an eine Landesbehörde richten.
Wer kann die Dienste absolvieren?
Grundsätzlich stehen diese Dienste allen Menschen offen. Das FSJ kann jedoch nur von jungen Menschen absolviert werden, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 JFDG). Eine solche Altersbeschränkung besteht beim BFD nicht. Hier können z. B. auch Rentner einen solchen Dienst in der Stiftung leisten. Selbst Arbeitslose können sich als Freiwillige engagieren. Wenn Stiftungen hier jedoch ein Taschengeld zahlen, wird dieses auf die Leistungen der Arbeitsagentur angerechnet.
Die Dauer des Dienstes
Der BFD dauert in der Regel zwölf zusammenhängende Monate. Er kann aber auf bis zu 18 Monate und im Ausnahmefall auf 24 Monate verlängert oder auf sechs Monate verkürzt werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BFDG). Die Verlängerung auf 24 Monate ist möglich, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzepts begründet ist.
Wichtig | Im Rahmen eines pädagogischen Gesamtkonzepts ist auch eine Ableistung in zeitlich getrennten Abschnitten möglich. Ein Abschnitt muss dann aber mindestens drei Monate dauern.
Die zwölf Monate „Regeldienstzeit“ gelten auch für das Freiwillige Soziale Jahr. Auch das kann auf sechs Monate verkürzt und auf bis zu 24 Monate verlängert werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 JFDG).
Wichtig | Stiftungen sollten zunächst im Vorstand abklären, in welchem Umfang sie überhaupt eine Stelle anbieten können, und dann die Dauer mit dem Freiwilligen abklären. Beide Dienste können entweder als Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung (hier mehr als 20 Stunden) absolviert werden.
Der Vergütungsanspruch
Sowohl Freiwillige im BFDG als auch im FSJ haben Anspruch auf eine unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 JFDG bzw. § 2 Nr. 4 BFDG).
Wichtig | Kann die Stiftung keine unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung oder Arbeitskleidung stellen, kann sie das durch Geldersatzleistungen sowie ein angemessenes Taschengeld kompensieren. Angemessen ist ein Taschengeld, wenn es sechs Prozent der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze (BBG) nicht übersteigt. Wird der Dienst als Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, ist dieser Prozentsatz zu kürzen.
Die BBG steigt zum 01.01.2023 voraussichtlich auf 7.300 Euro/Monat (2022: 7.050 Euro/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 7.100 Euro/Monat (2022: 6.750 Euro/Monat). Das hat zur Folge, dass dann das Taschengeld ab dem 01.01.2023 höchstens 438 Euro (West) bzw. 426 Euro (Ost) betragen darf (2022: 423 Euro [West] bzw. 405 Euro [Ost]).
Wichtig | BFD und BSJ sind kein Arbeitsverhältnis (LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.05.2019, Az. 26 Sa 1847/18, Abruf-Nr. 213659). Gleichwohl sind die Arbeitsgerichte bei Streitigkeiten zuständig (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 8a ArbGG). Zahlt die Stiftung dem Freiwilligen ein Taschengeld, liegt ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.09.2019, Az. L 3 U 41/17, Abruf-Nr. 213660).
Der Urlaubs- und Bildungsanspruch
Sowohl im BFD (§ 13 Abs. 1 BFDG) als auch im FSJ (§ 13 JFDG) wird das Bundesurlaubsgesetz angewendet. Damit haben Freiwillige einen Urlaubsanspruch wie normale Arbeitnehmer. Zusätzlich haben sie Anspruch auf Bildungsurlaub. Die Freiwilligen sollen im Rahmen von Seminaren pädagogisch begleitet werden. Dazu wird ein Einführungs-, Zwischen- und Abschlussseminar durchgeführt, deren Mindestdauer je fünf Tage beträgt. Die Gesamtdauer der Seminare beträgt bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme mindestens 25 Tage (§ 5 Abs. 2 JFDG, § 4 Abs. 3 BFDG).
Die Vereinbarung
Die Stiftung muss mit dem FSJler vor der Ableistung des Dienstes eine Vereinbarung schließen. Die muss folgende Punkte enthalten (§ 11 Abs. 1 JFDG):
- 1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Anschrift des Freiwilligen.
- 2. Bezeichnung des Trägers des Freiwilligendienstes und der Einsatzstelle.
- 3. Angabe des Zeitraums sowie Regelungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Dienstes.
- 4. Die Erklärung, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes während der Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes einzuhalten sind.
- 5. Die Angabe des Zulassungsbescheids des Trägers oder der gesetzlichen Zulassung.
- 6. Angaben zur Art und Höhe der Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und Taschengeld.
- 7. Die Angabe der Anzahl der Urlaubstage.
- 8. Die Ziele des Dienstes und die Maßnahmen, die darauf hinwirken.
Wichtig | Die Vorgaben des BFDG sind ähnlich formuliert. Hier wird die Vereinbarung zwischen dem Freiwilligen und dem Bund geschlossen. Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) stellt eine Mustervereinbarung bereit. Diese finden Sie hier: www.iww.de/s7061.
So wird die Stiftung als Einsatzstelle gefördert
Der Bundesfreiwilligendienst wird vom Bund mit einem Zuschuss von bis zu 350 Euro pro Platz für Taschengeld und Sozialversicherungsbeiträge gefördert. Für die pädagogische Begleitung beträgt die Förderung bis zu 133 Euro. Für sog. Benachteiligte erhöht sich diese Förderung um 100 Euro im Monat. Dieses Geld bekommt die Stiftung, nicht der Freiwillige.
Auch für den Bereich des FSJ gibt es Förderungen. Es werden nicht rückzahlbare Zuschüsse im Wege einer Festbetragsfinanzierung in Höhe von bis zu 200 Euro je Monat und Teilnehmer gewährt. Als Träger müssen Stiftungen einen „angemessenen Anteil“, in der Regel mindestens zehn Prozent an Eigenmitteln erbringen. Sofern ein besonderer Förderbedarf besteht, kann eine zusätzliche Förderung von bis zu 100 Euro je Monat und Teilnehmer erfolgen.
Nach dem Dienst
Hat der Freiwillige seinen Dienst beendet, muss die Stiftung ihm den geleisteten Dienst bescheinigen. Beim BFD muss die Stiftung eine Zweitausfertigung der Bundesbehörde zuleiten, die für sie zuständig ist. Darüber hinaus muss sie ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer des Dienstes ausstellen, was der Freiwillige bei ihr geleistet und wie er sich geführt hat. Dabei muss die Stiftung auch berufsqualifizierende Merkmale des Dienstes ins Zeugnis aufnehmen (§ 11 Abs. 2 BFDG, § 11 Abs. 4 JFDG).
Während beim FSJ keine Wiederholung möglich ist, sieht § 3 Abs. 2 S. 5 BFDG beim BFD vor, dass zwischen jedem Ableisten des Dienstes fünf Jahre liegen müssen. Die Stiftung kann also einem Freiwilligen nach fünf Jahren wieder eine Stelle im Rahmen des BFD anbieten.
AUSGABE: SB 11/2022, S. 217 · ID: 48591606